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Regelwerk
Änderungstext

TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"

Vom 14. April 2014
(GMBl. Nr. 28/29 vom 03.06.2014 S. 606)



Gemäß § 24 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:

Die TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren", GMBl 2013, S. 802 ff. [Nr. 12] wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 1 Absatz 6 wird der Begriff "Anforderungen" ersetzt durch "die Gefährdungsbeurteilung".

2. In Nummer 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel als schwerer als Luft zu betrachten."

3. In Nummer 4.2.1 Absatz 1 Nr. 1 wird nach "... gefährlicher Güter" eingefügt "oder zumindest den Anforderungen für die Betriebsbedingungen und die wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR [1]".

4. In Nummer 4.3.2 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

alts neu
(3) In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden. Solche Maßnahmen können z.B. sein:
  1. Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume,
  2. technische Lüftung (Zu- und Abluftanlage),
  3. Gaswarneinrichtung,
  4. Dichtheitskontrollen.

(4) Zur Vermeidung von Gefährdungen durch unkontrollierte Freisetzung von Gasen dürfen

  1. in Räumen, die eine Grundfläche< 12 m2 haben und die allseitig mit festen öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben sind, nicht mehr als zwei ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem maximalen Fassungsraum von je 14 l für Kohlendioxid, Stickstoff oder deren Gemische bereitgehalten werden,
  2. in Räumen unter Erdgleiche und unter Deck von Schiffen ortsbewegliche Druckgasbehälter nur bereitgehalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum bis 70 l (geometrisches Volumen) für Kohlendioxid, Stickstoff oder deren Gemische und Distickstoffoxid dürfen bereitgehalten werden, wenn durch die räumlichen Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort festgelegt werden, sichergestellt ist, dass keine Gefährdung für Personen zu erwarten ist.
    2. Räumliche Bedingungen oder geeignete Maßnahmen können z.B. sein:
      • natürliche Belüftung, wenn die Lüftungsöffnungen so groß sind, dass sie eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter Erdgleiche liegt,
      • technische Lüftung, die bei ständigem Betrieb einen zweifachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet,
      • technische Lüftung, die bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter oder eine geeignete Gaswarneinrichtung einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet.
  3. Im Zugangsbereich ist deutlich erkennbar und dauerhaft auf die Erstickungsgefahr und auf das Verbot, die Tür nach dem Betreten des Raumes zu schließen, durch ein Warnzeichen hinzuweisen.
 "(3) In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden. Solche Maßnahmen sollen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden und können z.B. sein:
  1. ausreichende natürliche Be- und Entlüftung der Räume,
  2. ausreichende technische Lüftung (Zu- und Abluftanlage),
  3. Gaswarneinrichtung,
  4. Dichtheitsüberprüfungen.

(4) Zur Vermeidung von Gefährdungen durch unkontrollierte Freisetzung von Gasen dürfen

  1. in Räumen, die eine Grundfläche< 12 m2 haben und die allseitig mit festen öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben sind, nicht mehr als zwei ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem maximalen Fassungsraum von je 14 l für Kohlendioxid, Stickstoff oder deren Gemische bereitgehalten werden,
  2. in Räumen unter Erdgleiche und unter Deck von Schiffen ortsbewegliche Druckgasbehälter nur bereitgehalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum bis 70 l (geometrisches Volumen) für Kohlendioxid, Stickstoff oder deren Gemische und Distickstoffoxid dürfen bereitgehalten werden, wenn durch die räumlichen Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort festgelegt werden, sichergestellt ist, dass keine Gefährdung für Personen zu erwarten ist.
    2. Räumliche Bedingungen oder geeignete Maßnahmen können z.B. sein:
      • natürliche Belüftung, wenn die Lüftungsöffnungen so groß sind, dass sie eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter Erdgleiche liegt,
      • technische Lüftung, die bei ständigem Betrieb einen zweifachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet,
      • technische Lüftung, gesteuert über eine geeignete Gaswarneinrichtung, bei deren Ansprechen ein zehnfacher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet ist.

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