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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz

TRBS 3146/TRGS 746 - Ortsfeste Druckanlagen für Gase
Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe (TRBS/TRGS)

Vom 1. September 2016
(GMBl. Nr. 44 vom 26.10.2016 S. 864)




Archiv: 2014
Ersetzt TRGS 726
Siehe Fn. *, **

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.

(2) Diese Technische Regel gilt nicht für

  1. die ortsbeweglichen Druckgasbehälter aus denen die ortsfesten Druckanlagen befüllt werden,
  2. ortsfeste Druckanlagen, die in den Anwendungsbereich der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" fallen.

(3) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z.B. TRBS 1111, TRGS 400 sowie TRGS 407) und zu Schutzmaßnahmen (z.B. TRGS 500 sowie TRBS 3145/ TRGS 745) wird hingewiesen.

(4) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" hingewiesen. Für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird hingewiesen auf

(5) In dieser Technischen Regel werden Einstufungen von Gasen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden CLP-Verordnung genannt) verwendet.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel und gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht sind Stoffe oder Gemische, die

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Der Begriff Gase umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Stoffen.

(3) Cyanwasserstoff (HCN) wird in dieser technischen Regel den Gasen gleichgestellt. Er ist daher wie ein entzündbares und akut toxisches Gas der Kat. 1 zu behandeln.

(4) Flüssiggas im Sinne dieser technischen Regel ist unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomere und/oder Buten enthält, siehe DIN 51622:1985 oder DIN EN 589:2012.

(5) Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Freisetzung, d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre,

  1. schwerer als Luft, wenn ihre Dichte > 1,3 kg/m3 ist,
  2. gleich schwer wie Luft, wenn ihre Dichte ≤ 1,3 kg/m3 und ≥ 1,2 kg/m3 ist bzw.
  3. leichter als Luft, wenn ihre Dichte < 1,2 kg/m3 ist.

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