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TRGS 619 Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Vom 27. April 2026
(GMBl. Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 370)
| Archiv: 2005 2007 2013 | Textvergleich der Fassungen 2013 und 2026 => |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von Produkten aus Aluminiumsilikatwollen. Hauptverwendung dieser Produkte ist die Wärmedämmung bei Anwendungstemperaturen oberhalb 900 ºC, vor allem in dis kontinuierlich arbeitenden Thermoprozessanlagen und Anwendungsbedingungen.
(2) Diese TRGS befasst sich mit den primären Verwendungen von Produkten aus Aluminiumsilikatwollen auf dem deutschen Markt. Insbesondere sind dies:
(3) Die TRGS betrachtet Anwendungsbereiche nicht, in denen bereits eine Substitution der Aluminiumsilikatwollen stattgefunden hat:
Zu beachten ist, dass bei Arbeiten an alten Produkten aus diesen Bereichen immer noch auf verbaute bzw. verbliebene Aluminiumsilikatwollen gestoßen werden kann.
(4) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
(5) Diese TRGS konkretisiert die allgemeinen Aussagen der TRGS 600 im Hinblick auf die Substitution von Aluminiumsilikatwollen.
2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS sind Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des AGS und ABS bestimmt sind [ 1].
(2) Faserstäube im Sinne dieser TRGS sind Stäube, die alveolengängig und biobeständig sind und die Dimensionen von WHO-Fasern (Länge größer 5 μm, Durchmesser kleiner 3 μm und ein Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis größer als 3 zu 1 [ 14]) besitzen. Solche Faserstäube werden, besonders auf EU-Ebene, auch als "kritische Fasern" bezeichnet.
(3) Hochtemperaturwollen (HTW) sind amorphe Aluminiumsilikat- und AES-Wollen ((Alkaline Earth Silicate Wools = Hochtemperaturglaswollen bzw. Erdalkalisilikatwollen)) sowie polykristalline Wollen (PCW) [ 3] [ 10].
(Stand: 08.07.2026)
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