Regelwerk

TRGS 619 - Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle: Textvergleich der Fassungen 17.06.2013 zu 27.04.2026

Fassung vom 17.06.2013 Fassung vom 27.04.2026
TRGS 619 - Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle TRGS 619 Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe
Ausgabe: Mai 2013
Vom 17. Juni 2013 Vom 27. April 2026
(GMBl Nr. 34 vom 31.07.2013 S. 654; 27.04.2026 S. 370, aufgehoben) (GMBl. Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 370)
Archiv: 2005, 2007
Siehe Fn. *
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von Produkten aus amorpher Aluminiumsilikatwolle 1, die im Wesentlichen zur Wärmedämmung im Ofen- und Feuerungsbau, in Heizungsanlagen und in Abgasanlagen in Kraftfahrzeugen insbesondere bei Anwendungstemperaturen oberhalb 900 ºC eingesetzt werden. (1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von Produkten aus Aluminiumsilikatwollen. Hauptverwendung dieser Produkte ist die Wärmedämmung bei Anwendungstemperaturen oberhalb 900 ºC, vor allem in dis kontinuierlich arbeitenden Thermoprozessanlagen und Anwendungsbedingungen.
(2) Diese TRGS befasst sich mit den primären Verwendungen von Produkten aus Aluminiumsilikatwollen auf dem deutschen Markt. Insbesondere sind dies:
Hochöfen
Feuerungsanlagen
Müllverbrennungsanlagen
Antriebsaggregate
Industrieöfen
Chemische Reaktoren, -Cracker etc.
Laboröfen
...
(2) Diese TRGS betrachtet nicht die folgenden Anwendungsbereiche, in denen Produkte aus Aluminiumsilikatwolle bereits weitgehend substituiert worden sind: (3) Die TRGS betrachtet Anwendungsbereiche nicht, in denen bereits eine Substitution der Aluminiumsilikatwollen stattgefunden hat:
Abgasanlagen in Kraftfahrzeugen
Wärmetauscher in Heizungsanlagen
Hausgerätetechnik Hausgerätetechnik
Brandschutz Brandschutz
(3) Glas- und Steinwollen werden zur Wärmedämmung im Bereich bis 600 ºC eingesetzt und

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(Stand: 08.07.2026)

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