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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln -TRGS 512 "Begasungen"

Vom 26.09.2012
(GMBl. Nr. 45/46 S. 875)

- Bek. d. BMAS v. 26.9.2012 - IIIb 3 - 35125 - 5 -


Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512 "Begasungen"

Die TRGS 512 "Begasungen", Ausgabe Januar 2007 (GMBl 2007, S. 207 (v. 28.2.2007 [Nr. 10/11], zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2012, S. 717 v. 13.9.2012 [Nr. 40]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 5.4.3.2 Absatz 1 wird der 6. Anstrich wie folgt gefasst:

alt neu
 - bei Vorhandensein von Brommethan, Hydrogencyanid oder Phosphorwasserstoff Atemschutz unter Verwendung einer Vollmaske mit Filtervorsatz B2, "- Atemschutz unter Verwendung einer Vollmaske mit Filtervorsatz AX bei Vorhandensein von Brommethan, mit Filtervorsatz B2 bei Vorhandensein von Hydrogencyanid oder Phosphorwasserstoff,"

2. Nummer 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Voraussetzung für die Freigabe begaster Einrichtungsgegenstände und Güter für deren uneingeschränkte und bestimmungsgemäße weitere Nutzung ist, dass die Desorption des verwendeten Begasungsmittels soweit fortgeschritten ist, dass in der umgebenden Raumluft folgende Konzentrationen bei Anwendung von
  • Brommethan: 0,5 ml/m3
  • Hydrogencyanid: 2,0 ml/m3
  • Phosphorwasserstoff: 0,01 ml/m3
  • Sulfuryldifluorid: 1,0 ml/m3

sicher unterschritten werden. Bei diesen Konzentrationen sind die zurzeit möglichen Nachweisgrenzen berücksichtigt. Soweit vorhanden, liegen sie unterhalb des jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) und gelten auch für Bereiche, in denen sich andere Personen, die nicht Beschäftigte sind, aufhalten.

"(2) Voraussetzung für die Freigabe begaster Leerräume, Räume mit Einrichtungsgegenständen und Güter für deren weitere risikofreie Nutzung ist, dass die Desorption des verwendeten Begasungsmittels so weit fortgeschritten ist, dass in der umgebenden Raumluft folgende Konzentrationen bei Anwendung von
  • Brommethan: 3,9 mg/m3 (1 ppm)
  • Hydrogencyanid: 2,1 mg/m3 (1,9 ppm)
  • Phosphorwasserstoff 0,14 mg/m3 (0,1 ppm)
  • Sulfuryldifluorid: 10 mg/m3

sicher unterschritten werden. Sofern die stoffspezifische Nachweisgrenze des eingesetzten Messsystems eine sichere Bestimmung detektierter Begasungsmittel von weniger als einem Drittel der Beurteilungsmaßstäbe nach Anlage 4 ermöglicht, ist in das Freigabeprotokoll ein Hinweis aufzunehmen, wenn die Nachweisgrenze des Messgerätes unterschritten wurde."

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(Stand: 26.04.2021)

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