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5.4.4 Erweiterter Maßnahmenkatalog zum Schutz mittelbar von Begasungstätigkeiten betroffener Beschäftigter und anderer Personen 08
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind geeignet, den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen sicherzustellen, die mittelbar infolge des Einsatzes eines Begasungsmittels nach Nummer 1 gefährdet sein können.
(1) Die Benutzer von Räumen, Gebäuden oder Grundstücken, die an das Begasungsobjekt angrenzen, sind vom Begasungsleiter mindestens 24 Stunden vor dem Einbringen von Begasungsmitteln unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, schriftlich zu warnen. Hierzu sollen die in der Anlage 3a dieser TRGS aufgeführten Hinweise berücksichtigt werden.
(2) Vor Einbringung des Begasungsmittels hat sich der Begasungsleiter davon zu überzeugen, dass baulich verbundene Gebäude bzw. Gebäudekomplexe geräumt sind und sich in diesen, in angrenzenden oder sonstigen Räumen, in die Begasungsmittel eindringen können, niemand aufhält. Das gleiche gilt für Gebäude, mit denen das zu begasende Objekt über Schächte, Kanäle, Leitungsdurchführungen, Leerrohre u. ä. baulich verbunden ist.
(3) Bei Begasungen in baulich miteinander verbundenen Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung sind bei Verwendung geruchsneutraler Begasungsmittel zur Erhöhung der Sicherheit und des Schutzes von Personen, die sich dort aufhalten könnten, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung folgende zusätzlichen Maßnahmen sorgfältig zu prüfen :
Die Durchführbarkeit der o.a. Maßnahmen muss unbeschadet anderer in dieser TRGS geforderten Sicherheitsmaßnahmen in jedem Einzelfall geprüft werden. Auf die teilweise oder gänzliche Umsetzung kann nur verzichtet werden, wenn
Die erforderliche Sicherheit muss dann auf andere Weise gewährleistet sein.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist bei Begasungen in baulich verbundenen Gebäuden unverzichtbarer Teil der Gefährdungsbeurteilung und in der Niederschrift zur Begasung zu dokumentieren. Hierbei sind die Anlagen 2a und 2b dieser TRGS zu verwenden.
(5) Konkrete begasungstechnische Gründe sind gegeben, wenn chemische Reaktionen des Odorierungsmittels das Begasungsgut nachteilig verändern, im Wert mindern oder zur Ungenießbarkeit von Lebensmitteln führen.
(6) Ein zu begasendes Objekt, das baulich mit anderen Gebäuden verbunden ist oder weniger als 500 m3 Rauminhalt aufweist, ist nach Durchführung der erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen unter Anwendung eines Spürgases einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
(7) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe sind alle Räume so abgeschlossen zu halten, dass sie nicht betreten werden können. Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Räumen ist während der Begasung durch Auswechseln der Schlösser oder Anbringen zusätzlicher Sicherungen zu verhindern, wenn vorhandene Schließeinrichtungen keine ausreichende Absicherung bieten.
(8) Der Begasungsleiter oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat regelmäßig zu kontrollieren, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Begasungsmittel auftreten. Messpunkte und Häufigkeit der Messungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten der Bebauung und Nutzung, auf die herrschenden meteorologischen Umgebungsbedingungen sowie auf das Stadium der Begasung abzustellen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit der Niederschrift über die Begasung aufzubewahren.
(9) Müssen baulich verbundene Räume, wie z.B. Lagerhallen, Werkstätten, elektrische Betriebsräume und Durchgänge während einer Begasung aus betrieblich notwendigen Gründen betreten bzw. Tätigkeiten darin durchgeführt werden, so sind für die Dauer dieser Tätigkeit dort kontinuierlich Messungen etwaiger Begasungsmittelkonzentrationen in der Raumluft vorzunehmen. Personen dürfen sich darin nur aufhalten bzw. Arbeitnehmer dürfen in diesen Bereichen nur beschäftigt werden, wenn jeder Einzelmesswert den jeweiligen AGW des Begasungsmittels (als Grenzwert) nicht überschreitet.
(10) Bei der Öffnung und Lüftung begaster Objekte hat der Begasungsleiter sicherzustellen, dass durch die Ableitung des Begasungsmittels niemand gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Begasungsmittel nicht durch benachbarte Lüftungsanlagen angesaugt werden. Im Übrigen kann die Forderung nach Satz 1 erfüllt werden
(11) Die für den Vollzug immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden können gegebenenfalls nähere Festlegungen treffen. Auf die einschlägigen Bestimmungen, wie z.B. im Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen (siehe auch Nummer 15 Buchst. b Hinweise auf begleitende Regelungen für Begasungen).
5.4.5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen
(Stand: 23.02.2022)
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