umwelt-online: TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (3)
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Maßnahmen in Kokereien zur Einhaltung der Technischen Richtkonzentration (TRK) für Benzo[a] pyren  Anlage zu
TRGS 551

1 Vorbemerkungen

(1) Das erfahrensbedingte Entstehen oder Freisetzen von krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) wie Benzo[a]pyren (B(a)P) ist in Kokereien insbesondere beim

(2) Mit folgenden technischen Maßnahmen werden Emissionen verringert:

(3) Zur Minderung der Exposition wird zusätzlich eine Klimatisierung von Bedienungsständen mit Filterung der zugeführten Luft angestrebt.

(4) Bei alten Anlagen sind einzelne der genannten Maßnahmen nicht durchführbar, insbesondere wenn sie konstruktive Änderungen mit erhöhtem Platzbedarf oder zusätzliche Gewichtsbelastungen erfordern, für die die Anlagen nicht ausgelegt sind.

(5) Aufgrund des vorgegebenen Verfahrensganges und der Arbeitsvorgänge treten für alle Beschäftigten im Bereich des Oberofens durch unterschiedliche Emissionen belastungsärmere und belastungsintensivere Teilzeiten innerhalb einer Schicht auf.

(6) Es wurden Zeitstudien und Gefahrstoffmessungen durchgeführt, um die tätigkeits- und personenbezogenen Zeitanteile erhöhter Exposition u.a. im Hinblick auf das erforderliche Tragen von Atemschutzgeräten zu ermitteln.

(7) Die Zeitstudien haben im Mittel folgende Zeitanteile erhöhter Belastung für verschiedene Arbeitsplätze ergeben:

Schüttelbetrieb:  
Steigrohrreiniger 22 %
Einfeger 33 %
Füllwagenfahrer 46 %
Kokskuchenführungswagenmaschinist 25 %
Türabheber Maschinist 32 %
Druckmaschinist 8 %
Stampfbetrieb:  
Steigrohrreiniger 22 %
Füllgasabsaugwagenfahrer 30 %
Kokskuchenführungswagenmaschinist 23 %
Türabheber-/Druckmaschinist 31 %

(8) Anlagenbezogen können erhebliche Abweichungen von diesen Werten auftreten. Gefahrstoffmessungen erfolgten in Zeiten höherer Belastung über die Gesamtschicht sowie nur zu Zeiten geringerer Belastung, in denen bestimmte Tätigkeiten nicht erfolgten. Es traten von Tag zu Tag erhebliche Schwankungen auf, die auch bei den höher Exponierten Über- und Unterschreitungen der Technischen Richtkonzentrationen ergaben; Unterschreitungen, die durch Witterungseinflüsse bedingt waren, wurden in die Expositionsbeurteilung nicht mit einbezogen.

(9) Die Messungen ergaben, daß es ausreicht, in den Zeiten erhöhter Belastung Masken zu tragen, um die Technische Richtkonzentration in der Atemluft zu unterschreiten. Ferner muß zur weiteren Risikoverminderung Atemschutz immer dann getragen werden, wenn sichtbar Emissionen in den Tätigkeitsbereich gelangen.

(10) Darüber hinaus wird es für erforderlich gehalten, klimatisierte Kabinen oder Hauben mit zugeführter, gefilterter Luft im Bereich der Ofendecke zur Verfügung zu stellen.

2 Organisatorische und hygienische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung

(1) Die TRGS 900 fordert im vorletzten Satz der Bemerkung 6 für Arbeitsplätze im Bereich des Oberofens: "Hier sind deshalb zusätzliche organisatorische und hygienische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstungen erforderlich."

(2) Im folgenden werden die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Forderungen dargelegt.

2.1 Organisatorische Maßnahmen

(1) Im Bereich des Oberofens von Kokereien sind Arbeitsplätze mit unterschiedlichen Benzo[a]pyren-Belastungen vorhanden.

(2) Bei der ersten Gruppe:

ist mit gelegentlichen Überschreitungen der Technischen Richtkonzentration (TRK) von 5 mg/m3zu rechnen.

(3) Bei der zweiten Gruppe:

ist nicht mit einem Überschreiten der TRK, aber auch nicht mit der dauerhaft sicheren Einhaltung der TRK zu rechnen. 1

(4) Durch organisatorische Maßnahmen soll der Gesamtpersonenkreis, der auf Arbeitsplätzen der ersten Gruppe beschäftigt ist, nicht erhöht werden. Weiterhin dürfen organisatorische Maßnahmen nicht die Erhöhung anderer Risiken, z.B. Unfallgefährdung, bewirken.

(5) Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Exposition können daher nur innerhalb dieser Gruppen durchgeführt werden.

2.2 Hygienische Maßnahmen

Für den Bereich der hygienischen Maßnahmen wird auf § 22 der Gefahrstoffverordnung, auf § 23 "Hygiene" der VBG 113 "Umgang mit krebserzeugenden Stoffen" und die TRGS 500 "Mindeststandards" 2 verwiesen.

2.3 Persönlicher Atemschutz

(1) Jede Person, die den Bereich des Oberofens von Kokereien betritt, muß geeignete Atemschutzgeräte (siehe Nummer 3) tragebereit zur Verfügung haben

(2) Tragepflicht besteht für alle Personen, die sich im Bereich der geöffneten Ofenverschlüsse aufhalten (ausgenommen sind Arbeiten am leeren Ofen).

(3) Tragepflicht besteht insbesondere während folgender Tätigkeiten:

(4) Weiterhin besteht Tragepflicht für alle Personen im Bereich des Oberofens, wenn sich in der Atemluft sichtbare Emissionen befinden. Sichtbare Emissionen bestehen aus Rohgasen (z.B. Leckagen aus Ofentüren, Füllöchern, Steigrohren) oder Stäuben (z.B. Drücken, Füllen, Behandeln des Schlabberkokses usw.).

(5) Zu den Zeiten, in denen keine Pflicht zum Maskentragen besteht, sollen die auf dem Ofenblock Beschäftigten, soweit es die betrieblichen Belange zulassen, die bereitgestellten Kabinen aufsuchen oder die Hauben benutzen.

(6) Solange diese Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen, wird empfohlen, die bereitgestellte Maske auch über die Tragepflicht hinaus zu benutzen.

3 Geeignete Atemschutzgeräte

(1) Als Atemschutzgeräte sind geeignet:

(2) Das Tragen des Atemschutzgerätes darf die Benutzung von klappbaren "Hitzeschutzschirmen" nicht behindern.

(3) Die Atemschutzgeräte sind entsprechend den Anforderungen des Atemschutz-Merkblattes zu lagern, zu reinigen und instand zu halten.

4 Eignung von Personen

(1) Bezüglich des Tragens von Atemschutzgeräten wird auf die Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten verwiesen.

(2) Voraussetzung für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist ein guter Dichtsitz des Atemanschlusses. Personen mit Bärten und Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll- und Halbmasken und filtrierenden Atemanschlüssen sind für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet. Ebenso sind Personen für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform oder tiefen Narben kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann.

5 Zusätzliche Anforderungen

Ist bei Reparatur- und Sanierungsarbeiten an Einrichtungen der Kokerei mit Sauerstoffmangel und/oder mit dem verstärkten Auftreten von gas- und dampfförmigen Schadstoffen zu rechnen, so sind die unter Nummer 3 genannten Maßnahmen nicht ausreichend. In solchen Fällen sind geeignete Arbeitskleidung und unabhängig von der Umgebungsatmosphäre arbeitende Atemschutzgeräte zu tragen.

_____

1
) Eine dauerhaft sichere Einhaltung der TRK ist in der Regel zu unterstellen, wenn bei Kontrollmessungen die Schichtmittelwerte kleiner als 1/4 der TRK sind.

2) TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards" BArbBl. Heft 3/1998 S. 57-58 


ENDE


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