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Regelwerk

Gesundheitsschutz bei der beruflichen Anwendung von Zytostatika im stationären und ambulanten Bereich
- Thüringen -

Vom 9. April 2002
(StAnz. Nr. 18 vom 06.05.2002 S. 1417)


Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit

Der berufliche Umgang mit Zytostatika beinhaltet gesundheitliche Gefährdungsmöglichkeiten und erfordert besondere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten in Verantwortung der Arbeitgeber.

Dabei sind die Hinweise und Regelungen III und 1-8 zu beachten, die in Anlage 1 tabellarisch zusammengefasst sind.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Organisation und Durchführung der Zytostatikaanwendung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und dem Stand der Sicherheitstechnik so anzupassen, dass sie dem Entwicklungsstand fortschrittlicher und mit Erfolg in der Praxis erprobter Verfahren entsprechen § 3 und § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

I Einstufung

Zytostatika mit gentoxisch therapeutischem Wirkungsmechanismus werden gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 Pkt. 2.1 den krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 gleichgestellt.

Damit gilt für den Umgang mit diesen Stoffen und deren Zubereitungen die GefStoffV unter besonderer Berücksichtigung des VI. Abschnittes (Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen).

Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte Umgang mit Zytostatika haben, zu erfassen; Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sowie die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln und das Gefahrstoffverzeichnis zu führen (GefStoffV § 16).

Leitprinzip des Gefahrstoffschutzes ist die Risikominimierung unter Nutzung des Standes der Technik (GefStoffV § 36).

II. Expositionsrisiko

Die Gefährdung für die Beschäftigten ergibt sich aus der Hautresorption und Inhalation von Aerosolen, die sich beim Umgang mit diesen Medikamenten bilden können.

Hauptanliegen der Schutzvorschriften ist die Verhinderung der Gefahrstoffinkorporation über die wesentlichen Aufnahmewege Atemtrakt und Haut.

Bei Überschreitung der Auslöseschwelle sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

Davon ist nach TRGS 150 auszugehen, wenn es beim Umgang mit hautresorbierbaren krebserzeugenden Gefahrstoffen zu unmittelbarem, nicht nur geringfügigem oder kurzfristigem Hautkontakt kommt.

III. Rechtsvorschriften für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

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(Stand: 23.02.2022)

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