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Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen in Apotheken
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
vom 9. April 2002
(StAnz. Nr. 18 vom 06.05.2002 S. 1411)
Geltungsbereich:
Bei der Überwachung der quälitätsgerechten rezepturmäßigen Herstellung applikationsfertiger Zytostatikazubereitungen in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken haben die zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und dabei die nachstehenden Hinweise und Regelungen zu beachten. Es liegt in der Verantwortung des Apothekenleiters, die Organisation und Durchführung der Zytostatikaherstellung den anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft und dem Stand der Sicherheitstechnik anzupassen.
I. Einstufung
Zytostatika werden auf Grund ihres gentoxischen therapeutischen Wirkungsmechanismus gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 Pkt. 2.1 den krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 gleichgestellt.
Damit gilt für den Umgang mit diesen Stoffen. und deren Zubereitungen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unter besonderer Berücksichtigung des VI. Abschnittes (Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen).
Leitprinzip des Gefahrstoffschutzes ist die Risikominimierung unter Nutzung des Standes der Technik (GefStoffV § 36 Abs. 3), der besondere Anforderungen an Räume, Ausstattung (Zytostatika-Werkbänke) und Schutzausrüstung stellt.
II. Expositionsrisiko
Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte Umgang mit Zytostatika haben, zu erfassen, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sowie die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln und das Gefahrstoffverzeichnis zu führen (GefStoffV § 16).
Die Gefährdung für den Arbeitnehmer ergibt sich aus Hautresorption und Inhalation von Staub und Aerosolen, die sich beim Umgang mit den Medikamenten bilden können.
Hauptanliegen der Schutzvorschriften ist die Verhinderung der Gefahrstoffinkorporation über die genannten Aufnahmewege.
Von einer Überschreitung der Auslöseschwelle ist nach TRGS 150 auszugehen, wenn es beim Umgang mit hautresorbierbaren krebserzeugenden Gefahrstoffen zu unmittelbarem Hautkontakt kommt.
Dieser kann wegen der besonderen Gefährlichkeit der Zytostatika nicht als geringfügig angesehen werden und ist somit Basis für zahlreiche Schutzmaßnahmen.
III. Rechtsvorschriften
1. Arbeits- und Gesundheitsschutz
(Stand: 23.02.2022)
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