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TRGS 521 - Tätigkeiten mit alter Mineralwolle
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 2. März 2026
(GMBl. Nr. 14/15 vom 04.05.2026 S. 300)
| Archiv 2002, 2008 | Textvergleich der Fassungen 2008 zu 2026 |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Diese Regel wird vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle (siehe Abschnitt 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube nach der TRGS 905 Abschnitt 2.3 freigesetzt werden.
(2) Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen.
(3) Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle (siehe Abschnitt 2.4) gelten die Bestimmungen von Abschnitt 9 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
(4) Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach § 10 der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs I Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe" und Anhang II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung für biopersistente Fasern.
(5) Die TRGS 521 gilt nicht für Mineralwolle-Dämmstoffe die ab dem 1.6.2000 hergestellt, vermarktet und verwendet wurden (Anhang II Nr. 5 GefStoffV 1 und Chemikalien-Verbotsverordnung 2.
(6) Wegen des Verwendungsverbotes (Anhang II Nr. 5 GefStoffV) sind Tätigkeiten mit alten Mineralwolle-Dämmstoffen nur noch im Zuge von Abbruch-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten zulässig.
(7) Auch bei Einhaltung der in Abschnitt 3.3 Absatz 2 genannten Faserstaubkonzentration am Arbeitsplatz (50.000 Fasern/m3) kann nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Faserstaubkonzentration sind daher anzustreben.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wolle
Als Wolle bezeichnet man eine ungeordnete Anhäufung von Fasern mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern.
2.2 Mineralwolle
(1) Unter der Sammelbezeichnung Mineralwolle werden Dämmstoffe aus künstlich hergestellten Stein- oder Glaswollen zusammengefasst.
(2) Mineralwolle besteht aus künstlichen Mineralfasern, die aus ungerichteten, glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen.
2.3 Alte Mineralwollen
(1) Im Sinne dieser TRGS sind alte Mineralwollen biopersistente künstliche Mineralfasern, wenn sie die Kriterien nach Anhang II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung 1 erfüllen. Nach der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keim-zellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" sind die aus alter Mineralwolle freigesetzten Faserstäube als krebserzeugend zu bewerten.
(2) Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang II Nr. 5 Gefahrstoffverordnung . Bei Mineralwolle, die vor 1996 eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle im Sinne dieser TRGS handelt.
2.4 Neue Mineralwollen
Die etwa seit 1996 hergestellten Mineralwollen aus künstlichen Mineralfasern, die Freizeichnungskriterien des Anhangs II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung erfüllen, bezeichnet man als neue Mineralwollen.
2.5 Demontage
Demontage ist der weitgehend zerstörungsfreie Ausbau von Produkten, die Faserstäube freisetzen können, insbesondere im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten.
2.6 Faserstäube
(Stand: 06.05.2026)
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