Regelwerk

TRGS 521 - Tätigkeiten mit alter Mineralwolle: Textvergleich der Fassungen 2008 zu 2026

Fassung vom 2008 Fassung vom 2026
TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 521 - Tätigkeiten mit alter Mineralwolle
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Februar 2008
Vom 2. März 2026
(GMBl. Nr. 14 vom 25.03.2008 S. 278) (GMBl. Nr. 14/15 vom 04.05.2026 S. 300)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Diese Regel wird vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (siehe Nummer 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden. (1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle (siehe Abschnitt 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube nach der TRGS 905 Abschnitt 2.3 freigesetzt werden.
(2) Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen. (2) Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen.
(3) Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle (siehe Nummer 2.4) gelten die Bestimmungen der Nummern 4 und 5 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen". (3) Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle (siehe Abschnitt 2.4) gelten die Bestimmungen von Abschnitt 9 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
(4) Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach den §§ 10 und 11 der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs III Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe" und Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung für biopersistente Mineralfasern. (4) Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach § 10 der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs I Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe" und Anhang II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung für biopersistente Fasern.
(5) Die TRGS 521 gilt nicht für Mineralwolle-Dämmstoffe die ab dem 1.6.2000 hergestellt, vermarktet und verwendet wurden (Anhang II Nr. 5 GefStoffV 1 und Chemikalien-Verbotsverordnung 2.

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(Stand: 06.05.2026)

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