Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Technische Regeln, TRGS

TRGS 509 - Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Juni 2022
(GMBl. Nr. 24-26 vom 20.07.2022 S. 608, Ber. 09.01.2024 S. 28; Ber. 13.02.2024 S. 242)



Textvergleich der Fassungen 2014/2022

Archiv: 2014

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich

  1. des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,
  2. der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,
  3. des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,
  4. des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 55< °C in ortsbeweglichen Behältern,
  5. der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder
  6. der Instandhaltungsarbeiten.

(2) Diese TRGS gilt nicht

  1. für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV fallen; für diese gilt die TRGS 511 "Ammoniumnitrat",
  2. für explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen; für diese gilt bezüglich des Lagerns die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV),
  3. für organische Peroxide, die in den Anwendungsbereich des Anhangs III GefStoffV fallen,
  4. für das Lagern von Gasen, einschließlich verflüssigten Gasen (siehe hierzu TRGS 746/TRBS 3146 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase"),
  5. für Schüttgüter in loser Schüttung in Lagerhallen oder ähnlichen baulichen Anlagen gemäß Baurecht, die zur Entnahme des Füllgutes von der Seite her betriebsmäßig begangen oder mit Geräten befahren werden können,
  6. für Tankstellen und Gasfüllanlagen im Sinne der TRBS 3151/ TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" sowie
  7. für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen.

(3) Die in dieser TRGS genannten Explosionsschutzmaßnahmen sind für die Lagerung von Gefahrstoffen bis zu einem Flammpunkt von< 55 °C vorgesehen; bei höheren Flammpunkten sind Schutzmaßnahmen in dem beschriebenen Umfang nur dann notwendig, wenn die Gefahrstoffe bei höheren Temperaturen (z.B. oberhalb des Flammpunktes) gelagert werden.

(4) Zusätzlich zu den Abschnitten 3 bis 7 gilt:

  1. Abschnitt 8 bei der Lagerung bestimmter Flüssigkeiten und Feststoffen mit Brandgefahr,
  2. Abschnitt 9 beim Lagern und Abfüllen entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt< 55 °C,
  3. Abschnitt 10 hinsichtlich des Explosionsschutzes bei bestimmten Flüssigkeiten und Feststoffen,
  4. Abschnitt 11 beim Lagern und Abfüllen von bestimmten Stoffen mit erhöhter Gefährdung und
  5. Abschnitt 12 hinsichtlich der Zusammenlagerung im gemeinsamen Auffangraum.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS werden ausschließlich die Einstufungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) aufgeführt. Falls während der Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2015 Zubereitungen noch nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft sind, können diese nach den Kriterien von Anhang VII der CLP-VO umgestuft werden. Im Folgenden werden Begriffe definiert, die nicht im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. 1

(2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Gefahrstoffe in ortsfesten Behältern gelagert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.05.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion