umwelt-online: TRGS 500 - Schutzmaßnahmen - Technische Regeln für Gefahrstoffe (2)

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6.2.2 Technische Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen die Anwendung eines geschlossenen Systems nicht möglich ist

(1) Ergibt die Prüfung, dass weder eine Substitution noch ein geschlossenes System technisch möglich sind, so müssen für diese Tätigkeiten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, die die Gefährdung ausschließen bzw. falls dies nicht möglich ist, so weit wie möglich verringern.

(2) Geeignet sind z.B. hochwirksame Absaugungen (Verfahrensindex 0,5 und > 0,5) - siehe Tabelle 2 - bei denen austretende Gefahrstoffe mit einer gerichteten, möglichst laminaren Zuluftströmung im Rahmen der Tätigkeit vollständig erfasst und in die Absaugung transportiert werden.

Tabelle 2: Verfahrensindices für die technische Gestaltung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Auszug)

Arbeitsmittel / Tätigkeit Ausführungstechniken / -art Ausführungsbeispiel Verfahrensindex
ohne Mit
Zusatzmaßnahmen
Stoffübergabe für Feststoffe
Säcke / Entleeren Gekapselte Sackschlitz- und Entleerungsmaschine mit integrierter Absaugeinrichtung   1 0,5 Verdichten und Verpacken der Leersäcke innerhalb der Kapselung, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung
Säcke / Befüllen Manuelles Befüllen, Offensack-Befüllung Einschütten von Hand 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
  1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen
Sackfülleinrichtung Vakuumpacker 2 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
Big Bags, Großsäcke / Entleeren Offenes Mannloch Manuelles Entleeren 4 0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
Container / Befüllen mit speziellen Befülleinrichtungen   1 0,5 Wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlussverbindung) gewährleistet wird, ...
Offene Probenahme
Tätigkeit: Probe nehmen   Ventil (Kükenhahn, Schwenkkörperventil) 4 1 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung (vgl. Nummer 5.2)
Geschlossene Probenahme
Tätigkeit: Probe nehmen     1 0,25 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung

(3) Eine Raumlüftung kann dann ausreichend sein, wenn nur mit geringen Mengen gearbeitet wird oder die Gefahrstoffe nicht in die Luft gelangen können. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn verarbeitete Feststoffe oder Flüssigkeiten ein zu vernachlässigendes Staubungsverhalten oder einen nur minimalen Dampfdruck besitzen. Werden Festkörper bearbeitet, so dass Stäube frei werden, oder Flüssigkeiten erwärmt, so dass ein merklicher Dampfdruck besteht, ist die Raumlüftung allein nicht ausreichend.

(4) Eine Luftrückführung bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ist nur zulässig, wenn die Luft mit einem berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannten Verfahren oder Gerät ausreichend gereinigt ist. Nicht ausreichend gereinigte Luft darf nicht in den Atembereich anderer Beschäftigter gelangen, z.B. über ausgeblasene Abluft.

6.2.3 Ergänzende technische Schutzmaßnahmen für Feststoffe und Stäube

Können Tätigkeiten mit Feststoffen oder Stäuben nicht in einer geschlossenen Anlage durchgeführt werden, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch die folgenden Schutzmaßnahmen eine Gefährdung wirksam verringert werden kann. Eine solche wirksame Verringerung der Gefährdung kann durch den Einsatz einer wirksamen Absaugung erreicht werden. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind vorzugsweise integrierte oder hochwirksame Absaugungen einzusetzen. Eine allgemeine Raumlüftung ist für Tätigkeiten mit toxischen Stäuben nicht ausreichend. Zusätzliche Maßnahmen sind beispielsweise die Benutzung von Einmal-Schweißtüchern oder die Aufgabe in gekapselten abgesaugten Aufgabestationen für Säcke und Fässer. Zu bevorzugen ist immer, nicht staubförmige Verwendungsformen einzusetzen, wenn diese verfügbar und verwendbar sind. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Einatmen und gegen Hautkontakt kann zusätzlich erforderlich sein. Auch die orale Aufnahme muss vermieden werden. Hygienemaßnahmen sind zu treffen und eine Verschleppung von Kontaminationen zu vermeiden. Einer Ausbreitung von Stäuben kann beispielsweise durch eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Einhausung begegnet werden.

6.2.4 Ergänzende technische Schutzmaßnahmen für Flüssigkeiten

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