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Regelwerk

TRGS 500 - Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Januar 2008
(GMBl. Nr. 11/12 vom 13.03.2008 S. 224; 04.07.2008 S. 528 08)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1998
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS konkretisiert die §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung.

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt die konkrete Auswahl der Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 bis 6 dieser TRGS. Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben.

(3) Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden.

(4) Bei Gefährdungen durch Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" anzuwenden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, sind zusätzlich die TRGS 720 ff. "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" anzuwenden. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, für die der AGS besondere TRGS oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien erarbeitet hat, sind diese ergänzend zu dieser TRGS anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein geschlossenes System ist so beschaffen, dass in der Regel während des Produktionsvorgangs zwischen dem Gefahrstoffe enthaltenden Innenraum und der Umgebung keine betriebsmäßig offene Verbindung besteht oder strömungsbedingt ein Stoffaustritt sicher verhindert wird. Es ist zudem so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass beim betriebsmäßigen Öffnen des Systems keine Gefahrstoffe austreten und zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können. Die Bedienungsschritte sind so gestaltet, dass diese leicht nachzuvollziehen sind und einfache Bedienungsfehler nicht zu einem Stoffaustritt führen. Zu den geschlossenen Systemen gehört einerseits die integrierte Absaugung im Sinne einer zentralen Beschaffenheitsanforderung an das sicherheitstechnische Produkt sowie andererseits die hochwirksamen Absaugungen im Sinne einer additiven Gestaltungslösung für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen.

(2) Im Übrigen sind in dieser TRGS Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des AGS und ABS bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für die Begriffe: Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoff, Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, chemische Arbeitsstoffe, Exposition, Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Hautkontakt, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, physikalischchemische Einwirkung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.

3 Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung der Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall zu treffen sind, ist abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400.

(2) Nummer 4 dieser TRGS beschreibt Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen gemäß § 8 GefStoffV, die bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb anzuwenden sind.

(3) Werden Tätigkeiten mit geringer Gefährdung gemäß Nummer 6.2 der TRGS 400 durchgeführt (z.B. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind ("Haushaltsprodukte") unter für Haushalte üblichen Bedingungen (Menge und Exposition) und reichen damit die Grundsätze (siehe Nummer 4) aus, so sind keine weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig.

(4) Die Grundmaßnahmen gemäß Nummer 5 in Verbindung mit § 9 GefStoffV enthalten neben dem Minimierungs- und Substitutionsgebot Maßgaben zur technischen Gestaltung, zur Arbeitsorganisation, zur Arbeitshygiene, sowie Anforderungen zur Nutzung, Kontrolle, Reinigung und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung.

(5) Die ergänzenden Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 6

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