Regelwerk

TRBA/TRGS 406
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1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel (TR) ist vom Arbeitgeber anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

3.2 Ermittlung stoffbezogener Informationen

3.3 Ermittlung tätigkeitsbezogener Informationen

3.3.1 Exposition

3.4 Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Grundsätze

4.2 Substitution

4.3 Technische Maßnahmen

4.4 Organisatorische Maßnahmen

4.5 Persönliche Schutzausrüstungen

4.6 Allgemeine Hygienemaßnahmen

5 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

6 Beratung und Unterweisung (§ 14 GefStoffV, § 12 BioStoffV)

6.1 Betriebsanweisung

6.2 Unterweisung

6.3 Allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung nach GefStoffV - Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach BioStoffV

7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

7.1 Allgemeines

7.2 Pflichtuntersuchungen

7.3 Angebotsuntersuchungen

8 Dokumentation

Anlage (zu TRGS 406)