TRBA/TRGS 406
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1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel (TR) ist vom Arbeitgeber anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeines
3.2 Ermittlung stoffbezogener Informationen
3.3 Ermittlung tätigkeitsbezogener Informationen
3.3.1 Exposition
3.4 Gefährdungsbeurteilung
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeine Grundsätze
4.2 Substitution
4.3 Technische Maßnahmen
4.4 Organisatorische Maßnahmen
4.5 Persönliche Schutzausrüstungen
4.6 Allgemeine Hygienemaßnahmen
5 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
6 Beratung und Unterweisung (§ 14 GefStoffV, § 12 BioStoffV)
6.1 Betriebsanweisung
6.2 Unterweisung
6.3 Allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung nach GefStoffV - Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach BioStoffV
7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
7.1 Allgemeines
7.2 Pflichtuntersuchungen
7.3 Angebotsuntersuchungen
8 Dokumentation
Anlage (zu TRGS 406)