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Regelwerk

TRGS 300 - Sicherheitstechnik
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Januar 1994
(BArbBl. 1/1994 S. 39; 5/1995 S. 39; GMBl. 16.02.2009 S. 236 09aufgehoben)


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Ein sicherer Umgang mit Gefahrstoffen ist für Beschäftigte nur dann möglich, wenn alle Einflußgrößen, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, ermittelt und angemessene Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Im diesem Sinne beschreibt die vorliegende TRGS eine Methode zur systematischen Sicherheitsbetrachtung an Anlagen, bei Verfahren und Arbeitsverfahren mit technischen Arbeitsmitteln. Sie enthält in den Anhängen auch verhaltensbezogene Sicherheitsanforderungen, die sich auf den Umgang mit Gefahrstoffen beziehen und von den Beschäftigten einzuhalten sind. Die TRGS dient auch als Basisregel für Fachgremien, die sich mit der Weiterentwicklung sicherheitstechnischer Regeln, mit der Erarbeitung konkreter Maßnahmen für bestimmte Anlagen und Verfahren sowie mit der Gestaltung von Arbeitsverfahren mit technischen Arbeitsmitteln befassen.

Die TRGS gliedert sich in fünf Abschnitte. In den Nummern 1 bis 3 sind die allgemeinen Festlegungen getroffen, die für alle Anwender Bedeutung haben. Die Nummer 4 beschäftigt sich ausschließlich mit Anlagen und Verfahren. Anwender, die sich nur mit Arbeitsverfahren unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln befassen, benötigen diesen Abschnitt nicht, sondern können sich auf die Nummer 5 beschränken. Bei Anlagen und Verfahren werden in der Regel die Nummern 4 und 5 zu berücksichtigen sein, da in Anlagen im allgemeinen auch Arbeitsverfahren mit technischen Arbeitsmitteln auftreten. Die Anhänge sind direkt den einzelnen Abschnitten der TRGS zugeordnet.

Die Zielrichtung dieser TRGS ist der Arbeitsschutz im Sinne der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) [1]. Die für die Sicherheit der Beschäftigten zu treffenden Maßnahmen können jedoch in Teilbereichen gleichzeitig dem Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt dienen.

Vorschriften des ChemG und der GefStoffV sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für Anlagen, Verfahren und für Arbeitsverfahren mit technischen Arbeitsmitteln, bei denen Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen, einschließlich deren Tätigkeiten im Gefahrenbereich.

(2) Ziel dieser Technischen Regel ist es, die Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen in Anlagen, bei Verfahren und Arbeitsverfahren durch Maßnahmen der Sicherheitstechnik vor Gefährdungen zu schützen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Beschäftigte

Beschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

2.2 Umgang

(1) Umgang: ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes [2].

(2) Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt.

(3) Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- oder Verarbeiten, Abfällen, Umfüllen, Mischen, Entfernen. Vernichten und innerbetriebliches Befördern.

(4) Lagern: ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein. wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

2.3 Technische Arbeitsmittel 1

Technische Arbeitsmittel sind alle verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen, z.B. Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen wie Blasform-, Formschäum-, Reaktionsgießmaschinen usw. Diesen gleichgestellt sind Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind.

2.4 Anlage 2

Anlagen im Sinne dieser TRGS

2.5 Verfahren/Arbeitsverfahren

(1) Verfahren 3ist die Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Abläufe, die mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen verbunden sind, einschließlich der Arbeitsverfahren.

(2) Arbeitsverfahren 4 ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Beschäftigten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

2.6 Gefahrstoff

(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigenden Eigenschaften besitzen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
  4. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.

(2) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die

  1. explosionsgefährlich,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich,
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. gesundheitsschädlich,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd oder
  15. umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

2.7 Sicherheitstechnik

Sicherheitstechnik ist die Gesamtheit aller technischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor möglichen Gefährdungen sowie der zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen, die sich aus den Erfordernissen des Verfahrens, der Arbeitsmittel oder der Anlagen ergeben.

2.8 Stand der Sicherheitstechnik 5

Stand der Sicherheitstechnik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur

gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt sind.

2.9 Bestimmungsgemäßer Betrieb/Betriebsstörung

(1) Bestimmungsgemäßer Betrieb 6 ist der zulässige Betrieb, für den eine Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Der bestimmungsgemäße Betrieb umfaßt

(2) Betriebsstörung 7 ist eine sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb. So liegt bei Anlagen mit EMSR-Einrichtungen (Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik) eine Betriebsstörung z.B. dann vor, wenn eine sicherheitsrelevante Prozeßgröße den Grenzwert in Richtung des unzulässigen Bereichs der Überwachungseinrichtung verläßt, unter Berücksichtigung der Toleranzen des Meßsystems 8.

2.10 Gefahr/Gefährdung

(1) Gefahren 9sind Zustände oder Ereignisse, die den Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eine Bedrohung des Lebens durch Gefahrstoffe erwarten lassen.

(2) Die Gefährdung 10 ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen des Menschen mit Gefahren.

2.11 Gefahrenquelle

Gefahrenquellen sind hypothetisch-abstrakt mögliche Zustände und Ereignisse, wie z. B das Versagen von Anlageteilen bzw. Funktionselementen, die zu einer Betriebsstörung und damit zu einer Gefahr führen können. 11 Eine Gefahrenquelle ist mit dem Begriff "mögliche Gefahrenursache" gleichzusetzen 12.

2.12 Gefahrenpotential 13

Das Gefahrenpotential ist eine Bewertungsgröße für Art und Ausmaß der Gefahr.

2.13 Verknüpfung einiger definierter Begriffe

Im Bild 1 wird die Ereigniskette "Vorliegen von Gefahrenquellen" und "Vorliegen einer Bedingung zum Wirksamwerden der Gefahrenquelle" bis zur "Gefährdung von Beschäftigten" zusammenfassend dargestellt.

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