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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"

Vom 17. April 2026
(GMBl. Nr. 16 vom 05.06.2026 S. 351)


- Bek. d. BMAS v. 17.4.2026 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 743 [Nr. 39/40], zuletzt geändert GMBl 2024, S. 902 [Nr. 41/42], bekannt.

1. Der Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift wird die Zwischenüberschrift

" 12.1 Prüfkonzept auf Grundlage von Ersatzprüfverfahren"

eingefügt.

b) Der bisherige Text des Abschnitts 12 wird Text des Abschnitts 12.1.

c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a) und b) werden durch Nummerierung ersetzt.

bb) In der neuen Nummerierung 1. werden nach dem Wort "Besichtigungen" die Wörter "bei inneren Prüfungen" eingefügt.

d) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "erfasst" die Wörter "und bewertet" eingefügt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satz 1 wird nach den Wörtern "ist abhängig von" die Angabe "folgenden Faktoren:" eingefügt.

bb) In der Nummerierung 1. wird das Wort "der" gestrichen.

cc) In der Nummerierung 3. wird das Wort "betrieblichen" durch das Wort "betriebliche" ersetzt.

dd) In der Nummerierung 4. wird das Wort "Kenntnissen" durch das Wort "Kenntnisse" ersetzt.

ee) In der Nummerierung 5. wird das Wort "umfassenden" durch das Wort "umfassende" und das Wort "Korrosionsbeständigkeit" durch das Wort "Schädigungsmechanismus" ersetzt.

ff) In der Nummerierung 7. wird das Wort "Erdbebenzone" durch das Wort "Witterungseinflüsse" ersetzt.

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

alt neu
(4) Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Prüfbescheinigung/Aufzeichnung zur wiederkehrenden Prüfung. Die bei der Bewertung des Prüfkonzepts berücksichtigten Faktoren sind zu dokumentieren. "(4) Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Prüfbescheinigung/Prüfaufzeichnung zur wiederkehrenden inneren Prüfung oder Festigkeitsprüfung."

g) Im Absatz 5 wird das Wort "Aufzeichnung" durch das Wort "Prüfaufzeichnungen" ersetzt.

h) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummerierung 1. wird die Angabe "die einen Einfluss auf das Prüfkonzept haben," angefügt.

bb) Die Nummerierung 2. wird wie folgt geändert:

alt neu
2. Betriebsweise/Betriebsparameter oder die Aufstellungsbedingungen haben sich nicht geändert, "2. die relevante Betriebsweise und die Betriebsparameter haben sich nicht geändert,"

cc) Nach der Nummerierung 2. wird die folgende neue Nummerierung 3. eingefügt:

"3. die Aufstellungsbedingungen haben sich nicht geändert,"

dd) Die bisherige Nummerierung 3. wird zur Nummerierung 4.

i) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

alt neu
(7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind die im Rahmen des Prüfkonzeptes bewerteten Faktoren auf ihre Einhaltung während des Betriebs zu bewerten und ggf. neu zu bestätigen. "(7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind diese im Hinblick auf die Gültigkeit des Prüfkonzepts zu bewerten. Gegebenenfalls ist das Prüfkonzept anzupassen und neu zu bestätigen."

j) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.

Hierzu sind insbesondere Betrachtungen des gesamten Betriebsprozesses vorzunehmen, um alle Einflussgrößen bewerten zu können. Dies können z.B. sein:

  1. dokumentierte Analyse der Prozessanlage,
  2. werkstofftechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Alterung,
  3. spannungstechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Einbauten,
  4. Analyse der Betriebsweise während der gesamten Betriebszeit,
  5. zeitnahe Kenntnis über Prozessgrößenveränderung (Aufzeichnung der relevanten Betriebsparameter (Druck, Temperatur)).

(9) Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Die Übertragbarkeit von einzelnen Prüfergebnissen von einem Anlagenteil auf ein anderes, gleiches Anlagenteil innerhalb derselben Anlage muss im Prüfkonzept nachgewiesen werden."

2. Nach Abschnitt 12.1 wird der folgende Abschnitt 12.2 angefügt:

"12.2 Prüfkonzept auf der Grundlage von Ersatzmaßnahmen

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