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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"

Vom 31. März 2026
(GMBl. Nr. 12 vom 31.03.2026 S. 258)



- Bek. d. BMAS v. 31.3.2025 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 270 [Nr. 13-16], zuletzt geändert GMBl 2022, S. 610 [Nr. 27], bekannt.

1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Abschnitts 2.2. wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Betriebsweise" ersetzt.

b) In der Überschrift des Abschnitts 2.5 wird nach dem Wort "Füllgrad" die Angabe "/Füllstand" angefügt.

c) Abschnitt 2.10 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen sowie Einrichtungen außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leicht entzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, "5. die Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen,"

d) Nach Abschnitt 2.16 werden die folgenden Abschnitte 2.17 und 2.18 eingefügt:

"2.17 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser TRBS sind die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen. Bestandteil dieser Maßnahmen sind Einrichtungen, die entweder inhärent oder autonom wirksam sind oder einen Eingriff des Bedienpersonals zur Betätigung bedürfen.

Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen vor allem

  1. konstruktive Maßnahmen, z.B. ausreichende Dimensionierung,
  2. sicherheitsrelevante Ausrüstungen entsprechend Abschnitt 2.11.

2.18 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser TRBS sind die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen, z.B. im Hinblick auf

  1. Aufgaben- und Verantwortungsübertragung an Beschäftigte,
  2. Festlegungen in Betriebsanweisungen,
  3. hierzu durchzuführende Unterweisungen,
  4. Arbeitsfreigabeverfahren,
  5. ggf. erforderliche Zugangsbeschränkungen,
  6. Beaufsichtigung,
  7. Informationswege,
  8. Kennzeichnungen und Warnhinweise,
  9. Art, Umfang, Fristen und Zuständigkeiten für durchzuführende Prüfungen und Kontrollen sowie
  10. Umsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Ausrüstungen."

2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz eingefügt:

"(2) Technische Schutzmaßnahmen sind ggf. bereits vom Hersteller vorgesehen und im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Eignung und Funktion überprüft worden. Unbenommen davon kann es erforderlich sein, dass durch den Arbeitgeber im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung noch zusätzliche technische Schutzmaßnahmen festzulegen sind."

b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden zu Absätzen 3, 4 und 5.

c) Nach dem Hinweis zum neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 10 angefügt:

"(6) Grundsätzlich haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Organisatorische Maßnahmen können angewendet werden, wenn

  1. diese in Regelwerken in Form konkreter Maßnahmen beschrieben sind,
  2. sich das Schutzziel nicht allein durch technische Schutzmaßnahmen erreichen lässt,
  3. diese zur zeitlich begrenzten Kompensation vorgesehener, aber noch nicht umgesetzter technischer Schutzmaßnahmen dienen,
  4. diese zur zeitlich begrenzten Kompensation vorgesehener, aber temporär nicht verfügbarer technischer Schutzmaßnahmen dienen,
  5. die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen unter Erwägung der nachfolgenden Aspekte nicht angemessen erscheint:
    1. bei besonderen Betriebszuständen mit zeitlicher Begrenzung,
    2. wenn der Aufwand einer technischen Schutzmaßnahme zum präventiven Nutzen der Maßnahme in Missverhältnis steht, sofern Sicherheit und Schutz der Gesundheit durch die organisatorischen Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet sind.

(7) Die organisatorischen Schutzmaßnahmen müssen geeignet sein, das Schutzziel zu erreichen.

(8) Schutzmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei organisatorischen Schutzmaßnahmen kann dies z.B. in Form von Arbeitsprogrammen, Betriebsanweisungen oder Dokumenten, die im Rahmen eines betrieblich vorgegebenen Freigabeverfahrens erstellt werden, erfolgen. Falls erforderlich, sind den Dokumenten weitergehende Unterlagen beizufügen, wie Inspektionspläne und Checklisten oder Pläne zur Kennzeichnung betroffener Anlagenteile.

(9) Technische Schutzmaßnahmen müssen gegebenenfalls durch organisatorische Schutzmaßnahmen erweitert werden, wenn technische Einrichtungen einen Eingriff durch Bedienpersonal zur Betätigung erfordern. Beispiele dafür sind manuell zu betätigende Berieselungsanlagen oder Feuerlöscheinrichtungen (siehe Abschnitt 4.3.5).

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