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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen"
Vom 2. Oktober 2024
(BMBl. Nr. 46 vom 29.11.2024 S. 1002)
- Bek. d. BMAS v. 2.10.2024 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen", Ausgabe März 2021, GMBl 2021, S. 484 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2023, S. 720 [Nr. 33-34], bekannt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe "Anhang B Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen" werden die Worte "Sicherheitsrelevante MRS-Einrichtungen in" gestrichen.
b) In der Angabe "Anhang C Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in Ex-Anlagen" werden die Wörter "Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu Anhang C wird folgende Angabe angefügt:
"Anhang D Aufzugsanlagen"
d) Die Angabe "Anhang D Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen" wird durch die Angabe "Anhang E Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen" ersetzt.
2. Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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(2) Diese TRBS beschreibt auch die Durchführung von Prüfungen sowie das Vorgehen bei Änderungen von Arbeitsmitteln in Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen. Spezifische Anforderungen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen sind in Anhang B, für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Ex-Einrichtungen in Anhang C aufgeführt. | "(2) Diese TRBS beschreibt auch die Durchführung von Prüfungen sowie das Vorgehen bei Änderungen von Arbeitsmitteln in Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Druckanlagen sind in Anhang B, in Bezug auf Ex-Anlagen in Anhang C und in Bezug auf Aufzugsanlagen in Anhang D aufgeführt." |
3. Abschnitt 8.3.3 "Austausch von Komponenten gegen nicht identische oder nicht baugleiche Teile" Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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(2) Im Hinblick auf die Anforderungen an verwendungsfertige Produkte führt der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ("Blue Guide" 2016) in Abschnitt 2.1 zur Reparatur oder Instandhaltung von Produkten aus, dass instandgesetzte Produkte nicht als neu gelten (und deshalb keine erneute Konformitätsbewertung brauchen). Dies gilt mit der Einschränkung, dass dabei keine Herstellerpflichten entstehen. Instandsetzung (Reparatur) kann dabei bedeuten:
Auch Instandsetzungsarbeiten können prüfpflichtige Änderungen sein (§ 2 Absatz 9 Satz 2 BetrSichV). |
"(2) Im Hinblick auf die Anforderungen an verwendungsfertige Produkte führt der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ("Blue Guide" 2022) in Abschnitt 2.1 zur Reparatur oder Instandhaltung von Produkten aus, dass bei Produkten, die (z.B. nach Auftreten eines Fehlers) instand gesetzt worden sind, ohne als neue Produkte angesehen zu werden, keine erneute Konformitätsbewertung erforderlich ist, ganz gleich, ob das Originalprodukt vor oder nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift in Verkehr gebracht wurde. Instandsetzung (Reparatur) kann dabei bedeuten:
Auch Instandsetzungsarbeiten können prüfpflichtige Änderungen sein ( § 2 Absatz 9 Satz 2 BetrSichV)." |
4. Anhang B wird wie folgt geändert:
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Anhang B Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen
B1 Begriffsbestimmung Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus werden folgende Begriffe verwendet: B1.1 Verriegelung Unterbrechung der Energie- oder Medienzufuhr, die ein manuelles Eingreifen zur Wiederherstellung des Betriebszustandes erfordert. B1.2 Begrenzung Abschaltung und Verriegelung der Energie- oder Medienzufuhr bei Überschreiten eines Grenzwertes für eine oder mehrere Betriebsgrößen. Die Wiederherstellung des Betriebszustandes ist nur möglich, wenn die Betriebsgrößen wieder einen zulässigen Wert erreicht haben. B1.3 Freigabe Herstellung des Betriebszustandes, der eine Energie- oder Medienzufuhr ermöglicht. B2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts |
(Stand: 03.12.2024)
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