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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung"

Vom 12. September 2024
(GMBl. Nr. 41-42 vom 04.11.2024 S. 874)


- Bek. d. BMAS v. 12.9.2024 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß §  21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe März 2018, GMBl 2018, S. 401 [Nr. 2], zuletzt geändert GMBl 2019, S. 292 [Nr. 13-16] bekannt.

1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 2 Empfehlungen gemäß §  21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen" die folgende Angabe zu Anhang 3 angefügt:

"Anhang 3 Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln"

3. Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich und Zielsetzung" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

4. Im Abschnitt 3 "Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

5. Abschnitt 4.2 "Allgemeine Gesichtspunkte" wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Angabe "Nummer 4.3 und 4.4" durch die Angabe "Abschnitte 4.3 und 4.4" ersetzt.

b) Im Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

c) Im Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

d) Der Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

bb) In der neuen Nummerierung 1 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

6. Im Abschnitt 4.4.3 "Ergonomische Zusammenhänge ( §  3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

7. Der Abschnitt 4.6 "Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und der Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen, Festlegung des Soll-Zustandes des Arbeitsmittels ( §  3 Absatz 6 BetrSichV)" Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 4 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.

8. Im Abschnitt 5.1 "Allgemeines" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

9. Im Abschnitt 5.2.2 "Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

10. Abschnitt 5.3 "Gefährdungen ermitteln" Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

b) In der neuen Nummerierung 7 werden die Wörter", z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder" durch die Wörter "(z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder)" ersetzt.

11. Im Abschnitt 5.5.2 "Technische Schutzmaßnahmen" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

12. Im Abschnitt 5.5.3 "Organisatorische Schutzmaßnahmen" Absatz 3 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

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  • Planung betrieblicher Abläufe unter Einbeziehung der Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
  • Erteilung von Anweisungen, Bereitstellung von Betriebsanweisungen
    Diese Anweisungen müssen auch Informationen zu besonderen Betriebszuständen wie z.B. Einrichtung, Störungsbeseitigung, Reinigung von Arbeitsmitteln enthalten.

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(Stand: 12.11.2024)

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