Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen"

Vom 24.11.2022
(GMBl. Nr. 47 vom 09.11.2023 S. 1023)


- Bek. d. BMAS v. 24.11.2022 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen", Ausgabe März 2019, GMB 2019, S. 253 [Nr. 13- 16], zuletzt geändert GMBl 2022, S. 526 [Nr. 23], bekannt.

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 3 Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen" die folgende Angabe zu Anhang 4 angefügt:

"Anhang 4 Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude"

2. Im Anhang 3 wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:

alt neu
"Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Prüfarten und -umfänge"

3. Nach Anhang 3 wird der folgende Anhang 4 "Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude" angefügt:

"Anhang 4

Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Prüfungen und Nachweisführungen

4 Hinweise

Vorwort

Dieser Anhang dient dazu, dass die Schnittstellen zwischen Aufzug und der baulichen Anlage erkannt und ggf. erforderliche Prüfungen festgelegt werden können Grundlage hierfür sind auch Dokumente aus anderen Rechtsvorschriften, die einerseits mögliche Gefährdungen an den Schnittstellen zwischen Aufzugsanlage und dem Gebäude darlegen und andererseits Doppelprüfungen vermeiden. Dieser Anhang greift nicht in Regelungen anderer Rechtsvorschriften ein. Da nicht immer Festlegungen zu Prüfvorgaben bestehen, ist der Tabelle A4-1 unter Abschnitt 3 in diesem Anhang auch zu entnehmen, welche Punkte in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu betrachten sind.

Die ZÜS berücksichtigt bei der Beurteilung zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage entweder im Rahmen einer Ordnungsprüfung die notwendigen gültigen Dokumente - die in anderen relevanten Rechtsbereichen (vgl. Abschnitt 3 in diesem Anhang) gefordert sind - oder führt die technische Prüfung ggf. selbst durch.

1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen der Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Brandmeldeanlage

Brandmeldeanlage ist eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, um Er eignisse von Brandmeldern zu empfangen, auszuwerten und Reaktionen einzuleiten.

2.2 Feuerwehraufzug

Siehe Begriffsbestimmung 2.1 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".2.3 Brandfall-/Evakuierungssteuerung

Steuerung, die im aktivierten Zustand einen Aufzug in den Zustand versetzt, dass dieser sich in eine vordefinierte Haltestelle bewegen kann.

2.4 Evakuierungsaufzug

Aufzug, der durch die aktivierte Brandfall-/Evakuierungssteuerung in den Zustand versetzt ist, dass dieser zur barrierefreien Evakuierung von Personen im Notfall verwendet werden kann.

2.5 Feuerlöschanlage

Eine Feuerlöschanlage ist eine ständig betriebsbereite automatische Löschanlage, die einen Brand mit einem Löschmittel löscht.

2.6 Schachtentrauchung

Schachtentrauchung ist eine baurechtlich vorgeschriebene Maßnahme zur Rauchableitung im Fahrschacht; hierzu zählt z.B. eine Öffnung im Fahrschacht. Diese Öffnung darf, je nach Bauordnung der Länder, durch einen im Brandfall selbsttätig öffnenden Abschluss verschlossen werden.

2.7 Wirk-Prinzip-Prüfung

Siehe Begriffsbestimmung 2.4 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".

3 Prüfungen und Nachweisführungen

Folgende Rechtsbereiche gelten an der Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude:

Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit

In der nachfolgenden Tabelle A4-1 sind die relevanten Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich und die Nachweisführenden aufgeführt. Die in der Tabelle A4-1 aufgeführten Punkte sind nur heranzuziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage stehen. Erläuterungen siehe Tabellenende.

Tab. A4-1 Relevante Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich

Anlage/Baugruppe/Komponente/Bauteil Geregelte Prüfvorgabe1) aus o. g. Rechtsbereichen Nachweisführung durch: Prüfung durch die ZÜS
(Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen)
Ordnungsprüfung2) Techn. Prüfung3)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion