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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen"

Vom. 24.November.2022
GMBl. Nr. 33/34 vom 05.06.2023 S. 720)


- IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen", Ausgabe März 2021, GMBl 2021, S. 484 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2021, S. 630 [Nr. 28], bekannt.

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anhang B Regelwerk und Normen" wird wie folgt geändert:

"Anhang B Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen"

b) Nach der Angabe zu Anhang B wird folgende Angabe angefügt:

"Anhang C Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in Ex-Anlagen

"Anhang D Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen"

2. Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Spezifische Anforderungen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen sind in Anhang B, für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Ex-Einrichtungen in Anhang C aufgeführt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Ex-Vorrichtung" durch die Angabe "Ex-Einrichtung" ersetzt.

3. In Abschnitt 3.1 "Allgemeines" Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe "Ex-Vorrichtung" durch die Angabe "Ex-Einrichtung" ersetzt.

4. In Abschnitt 4.3 "Umsetzung des Schutzkonzeptes bezogen auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen durch den Arbeitgeber" Absatz 2 wird die Angabe "Anhang B" durch die Angabe "Anhang D" ersetzt.

5. In Abschnitt 4.4.1 "Anforderungen an die Sicherheitsfunktionen" Absatz 2 wird die Angabe "Anhang B" durch die Angabe "Anhang D" ersetzt.

6. Die Überschrift von Anhang B "Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen" wird wie folgt gefasst:

"Anhang D Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen"

7. Nach Anhang A werden die folgenden Anhänge B und C eingefügt:

"Anhang B Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen

B1 Begriffsbestimmung

Über die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 hinaus werden folgende Begriffe verwendet:

B1.1 Verriegelung

Unterbrechung der Energie- oder Medienzufuhr, die ein manuelles Eingreifen zur Wiederherstellung des Betriebszustandes erfordert.

B1.2 Begrenzung

Abschaltung und Verriegelung der Energie- oder Medienzufuhr bei Überschreiten eines Grenzwertes für eine oder mehrere Betriebsgrößen. Die Wiederherstellung des Betriebszustandes ist nur möglich, wenn die Betriebsgrößen wieder einen zulässigen Wert erreicht haben.

B1.3 Freigabe

Herstellung des Betriebszustandes, der eine Energie- oder Medienzufuhr ermöglicht.

B2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts

(1) Das Schutzkonzept ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu können z.B.

  1. Verfahrensfließbilder,
  2. Rohrleitungs- und Instrumentenfließschemata,
  3. Skizzen der Wirkketten der geplanten Sicherheitsfunktionen oder
  4. verbale Beschreibungen

dienen.

(2) Die Sicherheitsfunktionen sind so zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können, z.B. in einer Abschaltmatrix oder einem Ursachen-Wirkungs-Diagramm.

(3) Sofern für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen vorgesehen sind, sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen entsprechend Abschnitt 4.3 Absatz 2 festzulegen.

(4) Wurde die Umsetzung der Schutzmaßnahmen durch sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Gefahrenfeld Druck im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens für das komplette Sicherheitssystem (siehe hierzu Leitlinie A-25 zur Richtlinie 2014/68 EU) bereits geprüft, muss die Umsetzung durch die zur Prüfung befähigte Person/ZÜS nicht erneut geprüft werden, sofern die Plausibilitätsprüfung ergeben hat, dass identische Betrachtungsgrenzen vorliegen und die Herstellerangaben in Bezug auf Aufstellung und Betriebsweise eingehalten werden.

Die sicherheitstechnischen Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit sind durch den Arbeitgeber in Anlehnung an TRBS 1115 Teil 1 festzulegen, z.B. in Form von Freigabeprozeduren.

B3 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

(1) Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme durch die zur Prüfung befähigte Person oder durch die ZÜS bezieht sich auf die gesamtheitliche Erfüllung des Schutzkonzeptes zum sicheren Betrieb der Druckanlage. Es ist Abschnitt 6 zu beachten.

(2) Bei Änderungen an sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (vgl. Abschnitt 8.3) ist zu beurteilen, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung des Arbeitsmittels handelt (siehe § 10 Absatz 5 BetrSichV). Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen durch die zur Prüfung befähigte Person oder durch die ZÜS kann sich auf die zu ändernden sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen beschränken, sofern sich keine Änderung des Schutzkonzeptes ergibt.

(3) Bei der Durchführung der Prüfungen kann sich die zur Prüfung befähigte Person oder die ZÜS Prüfergebnisse der vom Arbeitgeber hierzu beauftragten fachkundigen Beschäftigten zu eigen machen (siehe TRBS 1201 Teil 2 Nummer 6.1 Absatz 5).

B3.1 Prüfungen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bei der Ordnungsprüfung

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