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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"

Vom 14.06.2022
(GMBl. Nr. 27 S. 610)



- Bek. d. BMAS v.14.6.2022 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe März 2019, GMBl 2019 S. 270 [Nr. 13-16] bekannt.

1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 2141 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 2141 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des Anhangs "Schema zur Beurteilung des gefahrlosen Ableitens nach Gefährlichkeitsmerkmalen" durch "Schema zur Beurteilung des gefahrlosen Ableitens von Gefahrstoffen nach Gefährlichkeitsmerkmalen" ersetzt.

3. Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt gefasst:

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2 Begriffsbestimmungen

Folgenden Begriffe sind in der TRBS 1201 Teil 2 bestimmt:

  • Druckanlage
  • maximal zulässiger Druck (PS)
  • zulässiger Betriebsdruck (PB)
  • Prüfdruck (Pp)
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
"2 Begriffsbestimmungen

Folgenden Begriffe sind in der TRBS 1201 Teil 2 bestimmt:

  1. Druckanlage
  2. maximal zulässiger Druck (PS)
  3. zulässiger Betriebsdruck (PB)
  4. Prüfdruck (PP)
  5. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion"

4. Abschnitt 2.10 "Dampfkesselanlagen" wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Eine Dampfkesselanlage ist eine Druckanlage, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser beinhaltet. "Eine Dampfkesselanlage ist eine Druckanlage, die mindestens ein feuerbeheiztes, abgasbeheiztes oder elektrisch beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur größer 110 °C beinhaltet und bei der der erzeugte Dampf oder das Heißwasser außerhalb derselben Druckanlage verwendet wird."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Zur Dampfkesselanlage gehören die nachfolgenden Teile und Einrichtungen, sofern diese für den sicheren Betrieb erforderlich sind: "Zur Dampfkesselanlage gehören die nachfolgenden Teile und Einrichtungen, sofern diese für den sicheren Betrieb erforderlich sind und nicht der Verwendung des erzeugten Dampfes/Heißwassers dienen:"

c) In Satz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

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1. der Dampfkessel, einschließlich aller druckhaltenden Bauteile bis zur ersten Absperreinrichtung, "1. der Dampfkessel (Dampf- oder Heißwassererzeuger), als Behälter- oder Rohranordnungen, die unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck stehen, einschließlich aller drucktragenden Teile vom Speisewassereintritt bis zum Dampf- und/oder Heißwasseraustritt bis zur ersten Absperreinrichtung,"

d) In Satz 2 wird Nummer 13 wie folgt gefasst:

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13. Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die sich ganz oder teilweise in einem Dampfkessel befinden, wobei Dampfkessel als Behälter- oder Rohranordnungen definiert sind, die unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck stehen,

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(Stand: 02.08.2022)

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