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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen"

Vom 4. Mai 2022
(GMBl. Nr. 23 vom 18.07.2022 S. 526)


- IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 253 [Nr. 13- 16] bekannt.

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 2 Beispiele für prüfpflichtige Änderungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.2 BetrSichV, welche die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen und von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen" die folgende Angabe zu Anhang 3 angefügt:

"Anhang 3
Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen"

2. Abschnitt 3.2.2 "Ordnungsprüfung" Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Ordnungsprüfung der Aufzugsanlage müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:
  • technische Unterlagen der Aufzugsanlage, dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung,
  • Konformitätserklärung für den Aufzug,
  • Beschreibung des Aufzuges,
  • Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,
  • Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der Schnittstelle zum Aufzug sind, soweit zutreffend, die Prüfberichte maßgebend, dies können zum Beispiel Prüfberichte über Brandfallsteuerungen sein und sind zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.
  • Notfallplan (am Betriebsort nur wenn erforderlich) und Notbefreiungsanleitung. Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann.
  • Aufstellung über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.
"(1) Für die Ordnungsprüfung der Aufzugsanlage müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:
  1. technische Unterlagen der Aufzugsanlage, dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung,
  2. Konformitätserklärung für den Aufzug,
  3. Beschreibung des Aufzuges,
  4. Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,
  5. Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der Schnittstelle zum Aufzug sind, soweit zutreffend, die Prüfberichte maßgebend, dies können zum Beispiel Prüfberichte über Brandfallsteuerungen sein und sind zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.
  6. Notfallplan (am Betriebsort nur wenn erforderlich) und Notbefreiungsanleitung. Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b) BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann.
  7. Aufstellung über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV und Ermittlung der Prüffristen."

3. Abschnitt 3.5 "Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen" Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "nach Nummer 3.2" durch die Wörter "nach Abschnitt 3.2" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "nach Nummer 3.2" durch die Wörter "nach Abschnitt 3.2" ersetzt.

4. Der Anhang 1 "Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Nummern 3.2 und 3.3" wird wie folgt gefasst:

Alt:

.
Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Nummern 3.2 und 3.3 Anhang 1


Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein.

Protokoll

zur Prüfung der elektrischen Sicherheit an einer Aufzugsanlage im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 [ Nummer 3.2. und Nummer 3.3]

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(Stand: 20.07.2022)

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