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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU "

Vom 25.November 2021
(GMBl. Nr. 1 vom 14.01.2022 S. 5)



IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ", Ausgabe Januar 2018, GMBl 2018, S. 67 [Nr. 5] v. 7.3.2019, bekannt:

1. Der Abschnitt 4 "Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

alt neu
  • Kategorie im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (s. a. Abschnitt 4.2),
  • Komplexität der Instandsetzung, d. h. mehrere voneinander abhängige Instandsetzungsschritte,
  • Bedeutung des von der Instandsetzung betroffenen Teils für den Explosionsschutz,
  • Einfluss der Art der Instandsetzung auf die Zündschutzmaßnahmen,
  • Umfang der erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale (z.B. Herstellerunterlagen).
"
  1. Kategorie im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (s. a. Abschnitt 4.2),
  2. Komplexität der Instandsetzung, d. h. mehrere voneinander abhängige Instandsetzungsschritte,
  3. Bedeutung des von der Instandsetzung betroffenen Teils für den Explosionsschutz,
  4. Einfluss der Art der Instandsetzung auf die Zündschutzmaßnahmen,
  5. Umfang der erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale (z.B. Herstellerunterlagen)

."

b) In Abschnitt 4.3 werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze angefügt:

"(3) Die für die Instandsetzung von Schutzsystemen verantwortliche Person muss über die entsprechenden spezifischen Kenntnisse verfügen. Diese Kenntnisse müssen auch den Einfluss von Instandsetzungen auf die Funktionsfähigkeit des Schutzsystems umfassen. Wenn die Kenntnis spezifischer Parameter des Schutzsystems (z.B. Einstelldrücke bei dynamischen Flammendurchschlagsicherungen oder Auslösepunkte der Druck anstiegsraten- und Schwellenwertdetektoren bei Explosions-Unterdrückungssystemen) erforderlich ist, sind die Kenntnisse vorzugsweise durch Teilnahme an einer Schulung des Herstellers nachzuweisen. Die erforderlichen Informationen des Herstellers zur Durchführung der Instandsetzung des Schutzsystems müssen vorliegen.

(4) Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen hat sich als sicherste Lösung bewährt, wenn die Originalersatzteile zur Instandsetzung des Schutzsystems vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sind."

2. In Abschnitt 5 "Anforderungen an die Instandsetzung" Absatz 2 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
Red. Anm.: die Aufzählung befindet sich in Absatz 3

alt neu
  • Festlegung der Verantwortlichkeiten und die dafür benötigten Qualifikationen
  • Sicherstellung der erforderlichen Schulung, Weiterbildung und Teilnahme an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch
  • Zugriffsmöglichkeiten auf einschlägige und aktuelle Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke, wie Normen, Richtlinien etc.
  • ggf. Kontakt zu dem Hersteller und zu Prüfstellen
  • Vorliegen gerätespezifischer Unterlagen, z.B. Herstellerunterlagen wie Betriebsanleitungen, Schaltpläne, Montageanleitungen, Einzelteillisten oder spezifische Informationen über das Einsatzgebiet
"
  1. Festlegung der Verantwortlichkeiten und die dafür benötigten Qualifikationen
  2. Sicherstellung der erforderlichen Schulung, Weiterbildung und Teilnahme an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch
  3. Zugriffsmöglichkeiten auf einschlägige und aktuelle Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke, wie Normen, Richtlinien etc.
  4. ggf. Kontakt zu dem Hersteller und zu Prüfstellen
  5. Vorliegen gerätespezifischer Unterlagen, z.B. Herstellerunterlagen wie Betriebsanleitungen, Schaltpläne, Montageanleitungen, Einzelteillisten oder spezifische Informationen über das Einsatzgebiet

"

3. Anhang 2 "Beispiele zur Abgrenzung von Instandsetzungen" wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 1 Fußnote 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 3 BetrSichV wird hingewiesen. Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen.

b) Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

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