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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
Änderung der TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"

Vom 12.Mai 2021
(GMBl. Nr. 46 vom 23.08.2021 S. 1007, Ber. 25.11.2021 S. 4 22)



- Bek. d. BMAS v. 12.5.2021 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehenden Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 241 [Nr. 13-16] v. 23.5.2019, Berichtigung GMBl 2019, S. 431 [Nr. 22] v. 24.7.2019, bekannt:

1. In der Vorbemerkung werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anhang 3 wird wie folgt gefasst:

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Anhang 3
Zusätzliche Anforderungen des Brandschutzes für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV
"Anhang 3 Zusätzliche Prüfungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV"

b) Nach der Angabe zu Anhang 4 wird die folgende Angabe zu Anhang 5 angefügt:

"Anhang 5 Beispiele zur Einordnung der Prüfverpflichtung"

3. In Abschnitt 1 Absatz 3 wird das Wort "erlaubnispflichtige" durch das Wort "erlaubnisbedürftigen" ersetzt.

4. Der Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2.1 werden die Wörter "im weiteren" durch die Wörter "im Weiteren" ersetzt.

b) In Abschnitt 2.4 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:"

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  1. Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische oder
  3. Begrenzung der Ausbreitung einer Explosion und Minimierung der Auswirkungen einer Explosion auf die Beschäftigten (Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken).
  1. Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische oder
  3. Begrenzung der Ausbreitung einer Explosion und Minimierung der Auswirkungen einer Explosion auf die Beschäftigten (Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken)."

5. In Abschnitt 3 "Zur Prüfung befähigte Personen" Absatz 1 wird die Angabe "nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV" durch die Angabe "nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV" ersetzt.

6. Der Abschnitt 4 "Prüfung der Explosionsssicherheit von Ex-Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4.1 wird der Satz 3 wie folgt gefasst:

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  • die für die Prüfung benötigten sicherheitstechnischen Unterlagen (wie Explosionsschutzdokument, Aufstellungspläne, Zonenpläne, sicherheitstechnische Kennzahlen) vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  • die Anlage hinsichtlich des Explosionsschutzes entsprechend der GefStoffV errichtet und in einem sicheren Zustand ist,
  • die für den Explosionsschutz festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind,
  • die für den Explosionsschutz notwendigen organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
  • die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV zutreffend festgelegt wurde.
"Dazu ist erforderlich, dass

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