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Änderungstext
TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen" und BekBS 2111 "Rückwärts fahrende Baumaschinen"
Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S.310)
Gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Aufhebungen von Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) und Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit BekBS bekannt:
Die TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen", Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S.864 [ Nr.45/46] v. 17.10.2012, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2014, S. 905 [ Nr. 43] v. 7.8.2014, wird aufgehoben.
Regeln zu prüfpflichtigen Änderungen bei Aufzugsanlagen sind nunmehr in der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen" enthalten.
Die BekBS 2111 "Rückwärts fahrende Baumaschinen", Ausgabe Februar 2012, GMBl 2012, S.394 [ Nr.21] wird aufgehoben.
Empfehlungen des ABS für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht sind im Anhang der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" enthalten.
ENDE |
(Stand: 26.11.2019)
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