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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung"

Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 292)



Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die folgenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe März 2018, GMBl 2018, S.401 [ Nr. 22] v. 9.5.2018, bekannt:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) die Angabe

≫Anhang Empfehlungen zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung" wird ersetzt durch die Angabe "Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung"

b) die folgende Angabe wird angefügt:

≫Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen"

2. In Nummer 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bei den in den Anhängen 1 und 2 genannten Empfehlungen

handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die, im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen, keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)."

3. In Nummer 4.4.4 Absatz 6 wird die Angabe "Anhang" durch die Angabe "Anhang 1" ersetzt.

4. In Nummer 5.8 wird nach Absatz 7 folgender Absatz angefügt:

"(8) Empfehlungen für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind anhand von ausgewählten Beispielen in Anhang 2 dargestellt."

5. Der bisherige Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anhang

Empfehlungen zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

"Anhang 1 19

Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung"

b) Im zweiten Absatz wird folgender Satz angefügt:

≫Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV entfalten keine Vermutungswirkung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)."

6. Folgender Anhang 2 wird angefügt:

.

Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen Anhang 2

1 Allgemeines

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Verwendung aller Arbeitsmittel, die er seinen Beschäftigen zur Verfügung stellt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation hängen von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Arbeitsmittel und ihrer Verwendung ab.

Im Rahmen der vorliegenden Empfehlungen wird anhand ausgewählter Beispiele erläutert, wie der Arbeitgeber die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfüllen und die Ergebnisse angemessen dokumentieren kann. Damit wird die in der TRBS 1111 beschriebene Vorgehensweise verdeutlicht. Diese Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV entfalten keine Vermutungswirkung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).

Insbesondere bei komplexen Anlagen kann eine Übersicht in Form von Checklisten sinnvoll sein.

In Konkretisierung der Nummer 5.8 der TRBS 1111 sind in dieser Empfehlung Hinweise zu einer angemessenen Dokumentation in den nachstehenden Beispielen enthalten.

Vorgehensweise

Der Arbeitgeber kann anhand folgender Fallgestaltungen im Vorfeld entscheiden, welche Herangehensweise bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung jeweils am besten geeignet ist.

a) Treten bei der Verwendung eines Arbeitsmittels nur geringe Gefährdungen auf?

Wenn für ein Arbeitsmittel, keine Gebrauchsanleitung vorgesehen ist, ist dies ein Hinweis darauf, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur geringfügige Gefährdungen auftreten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen weitere Gefährdungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist für diese Arbeitsmittel eine Dokumentation nicht erforderlich.

Beispiele sind z.B. Handhefter, Zollstock, Kugelschreiber, Locher

b) Können mehrere Arbeitsmittel bei der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Dokumentation zusammengefasst beurteilt werden?

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(Stand: 03.06.2019)

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