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BekBS 1113 - Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Bekanntmachung zur Betriebssicherheit -
Vom 6. März 2015
(GMBl. Nr. 17/18 vom 20.05.2015 S. 311; 16.03.2021 S. 398aufgehoben 21)
Zur Nachfolgeregelung EmpfBS 1113
Siehe Fn *
Die Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Bekanntmachung richtet sich an Arbeitgeber, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) Pflichten zu erfüllen haben, bevor sie ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verwendung zur Verfügung stellen. Da auch Hersteller im Rahmen ihrer Tätigkeit Arbeitgeber sein können, wird im nachfolgenden Text der Begriff Auftraggeber für den Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV verwendet.
(2) Die Bekanntmachung beschäftigt sich mit der Beschaffung von Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit zur Verfügung stellen möchte. Sie gibt allgemeine Hinweise, welche Auswirkungen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Beschaffungsprozess haben.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Abnahme
Abnahme bezeichnet die Bestätigung des Arbeitgebers gegenüber dem Lieferanten, dass der vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsumfang erfüllt ist.
(2) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,
(3) Auftraggeber
Ein Auftraggeber ist ein Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV, der dafür verantwortlich ist, dass seinen Beschäftigten nur Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
(4) Bereitstellung auf dem Markt
Bereitstellung auf dem Markt im Sinne von § 2 Nummer 4 Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
(5) Hersteller
Hersteller im Sinne des ProdSG ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln und herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet. Als Hersteller gilt auch, wer geschäftsmäßig z.B. seinen Namen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (siehe § 2 Nummer 14 ProdSG).
Arbeitsmittel, die in Verantwortung des Arbeitgebers zum Eigengebrauch hergestellt werden, werden nicht immer vom Harmonisierungsrecht erfasst. Jedoch ist zu beachten, dass Arbeitsmittel gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen müssen. In diesem Fall müssen Arbeitsmittel nicht den formalen Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.
(6) Inbetriebnahme
Inbetriebnahme ist ab dem Verantwortungsübergang die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels.
(7) Inbetriebsetzung
Inbetriebsetzung umfasst die vorbereitenden Maßnahmen zur Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.
Inbetriebsetzung kann z.B. folgende Aktivitäten am Arbeitsmittel/an der Anlage durch den Hersteller bis zum Verantwortungsübergang beinhalten:
(8) Inverkehrbringen
Gemäß § 2 Nummer 15 ProdSG ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(9) Probebetrieb
Der Probebetrieb von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist Teil der Inbetriebsetzung und wird vom Hersteller vor dem Verantwortungsübergang durchgeführt. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten (weitere Informationen zum Probebetrieb siehe z.B. DGUV-Fachbereichsinformationsblatt 016 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" des Fachbereichs Holz und Metall).
(10) Erprobung
Die Erprobung von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen gehört zur Verwendung gemäß BetrSichV und wird in der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln.
(11) Verantwortungsübergang
Verantwortungsübergang ist der Zeitpunkt, zu dem die Verantwortung für den sicheren Zustand des beschafften Arbeitsmittels vom Lieferanten auf den Auftraggeber als Arbeitgeber übergeht.
(12) Verwendung von Arbeitsmitteln
Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
3 Grundlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln
(1) Die Auswahl von Arbeitsmitteln bestimmt wesentlich, ob sie bei ihrer vorgesehenen Verwendung die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten gewährleisten. Eine falsche Auswahl kann zu erhöhten Gesundheits- oder Unfallrisiken für die Beschäftigten führen. Korrekturen sind häufig nachträglich nicht mehr oder nur mit hohem Aufwand über betriebliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung möglich.
(2) Der Arbeitgeber hat nach § 5 BetrSichV Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Durch Verweis (§ 5 Absatz 3) auf die geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz wird ein Mindestmaß an sicherheitstechnischen Merkmalen festgelegt. Zu beachten ist, dass die Festlegung von Art, Umfang und Fristen von nach der BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen von der Art (z.B. Qualität, Komplexität) der beschafften Arbeitsmittel abhängt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Höchstfristen nach den Anhängen 2 und 3 ausgeschöpft werden sollen.
(3) Diese Anforderungen der BetrSichV an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel haben Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess, unabhängig davon, ob neue oder gebrauchte Arbeitsmittel gekauft werden oder Arbeitsmittel gemietet bzw. geleast werden.
(4) Der Beschaffungsprozess spielt sich an der Schnittstelle zwischen Bereitstellen auf dem Markt und dem Verwenden von Arbeitsmitteln ab. Hilfreich ist somit, die Pflichten der Hersteller zu kennen. Das ProdSG als die zentrale Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt enthält Anforderungen an Hersteller, aber auch an Einführer und Händler, die relevant für den Beschaffungsprozess sind.
(5) Werden Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber für die Verwendung im eigenen Betrieb selbst hergestellt (Eigenherstellung), übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Beschaffenheit dieser Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden. Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV müssen diese Arbeitsmittel den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt (§ 5 Absatz 3 BetrSichV). Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln, die keine Maschinen sind, gibt es häufig keine EG-Vorgaben aus den Gemeinschaftsrichtlinien, die Sicherheit richtet sich also dann allein nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Schutzzielvorgaben in den §§ 4, 5, 6 sowie 8 und 9 BetrSichV. Gleiches gilt bei der Änderung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Arbeitgebers. Hier hat der Arbeitgeber entsprechend § 10 Absatz 5 BetrSichV zu beurteilen, ob er bei der Änderung bzw. dem Umbau Herstellerpflichten zu beachten hat. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Änderung bzw. der Umbau einer Maschine als eine wesentliche Veränderung des Arbeitsmittels zu betrachten wäre.
4 Prozessschritte des Beschaffungsprozesses
(1) Der Prozess der Beschaffung sicherer und geeigneter Arbeitsmittel lässt sich in vier Teilschritte einteilen:
(2) Für Arbeitsmittel sind die Auswirkungen der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 BetrSichV). Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV soll die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, empfiehlt sich, die Gefährdungsbeurteilung in den Beschaffungsprozess zu integrieren und mit diesem gemeinsam zu starten.
Eine Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses enthält Abbildung 1.
Abb. 1 Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses
4.1 Teilschritt 1: Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen
(1) Der Auftraggeber hat nach § 3 BetrSichV als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine Gefährdung kann sich insbesondere durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV berücksichtigt sowohl die Eignung, die Beschaffenheit, die Verwendung eines Arbeitsmittels sowie alle sonstigen Aspekte, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, z.B. Eigenschaften der Arbeitsgegenstände und der Arbeitsumgebung sowie die Arbeitsabläufe. Durch die Verknüpfung der Gefährdungsbeurteilung mit allen Prozessschritten der Beschaffung von Arbeitsmitteln wird sichergestellt, dass Maßnahmen mit dem Ziel geplant werden, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen sachgerecht zu verknüpfen. Die Konkretisierung des Bedarfs und der Anforderungen an ein Arbeitsmittel ist daher gleichzeitig ein erster Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung.
(3) Das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt wird durch das Produktsicherheitsgesetz geregelt. Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die neben den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden, entsprechen und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Dies gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Produkte. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. Damit ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Anforderungen an die Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb verantwortlich. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Sicherheit bei der Verwendung auch unter den betrieblich gegebenen Umgebungsbedingungen ausreicht oder ergänzt werden muss. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu ermitteln und zu treffen. Dabei gilt das T-O-P-Prinzip mit der Rangfolge ihrer Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV. Danach haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
(4) In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn der Auftraggeber Eigenhersteller eines Arbeitsmittels ist. Hier ist bei der Ermittlung der erforderlichen Anforderungen an das Arbeitsmittel im ersten Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung zunächst die Frage zu klären, ob er z.B. aufgrund einer Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Pflichten des Herstellers, wie die Durchführung und Dokumentation des eventuell erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens, zu erfüllen hat. Darüber hinaus hat er sicherzustellen, dass auch selbst hergestellte Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und dass bei deren Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.
Der Teilschritt 1 lässt sich in folgende Unterschritte gliedern (vgl. Abbildung 2):
4.1.1 Beteiligte festlegen
Im ersten Schritt wird festgelegt, wer bei der Beschaffung beteiligt werden soll bzw. beteiligt werden muss (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Benutzer etc.). Kriterien für die Auswahl des zu beteiligenden Personenkreises sind z.B.:
4.1.2 Informationsrecherche und -ermittlung
4.1.3 Informationen beurteilen und Maßnahmen ableiten
(1) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen aus Nummer 4.1.2 ist zu beurteilen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um am besten den Zielen des Arbeitsschutzes zu entsprechen (Beachtung von § 3 BetrSichV, des T-O-P-Prinzips gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV und der ergonomischen und alters- und alternsgerechten Verwendung von Arbeitsmitteln).
(2) Hinsichtlich der Verwendung von Schutzeinrichtungen an Maschinen empfiehlt sich, ein Sicherheits- und Bedienkonzept zu erstellen, durch welches der Anreiz zur Manipulation von Schutzeinrichtungen vermieden wird.
4.1.4 Anforderungsliste erstellen (z.B. Bestellspezifikation, Lastenheft, Lieferumfang)
Es ist eine Anforderungsliste unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen zu erstellen, in die neben anderen Anforderungen alle produktseitigen Anforderungen aus der Sicht des Arbeitsschutzes integriert sind. Dabei sind die unter Nummer 4.1.3 ermittelten Maßnahmen handlungsleitend. In einfachen Fällen ("Katalogware") ist eine angemessene Präzisierung der Bestellung unter Berücksichtigung von relevanten Ausstattungsoptionen ausreichend. In komplexen Fällen werden entsprechende Lastenhefte/Bestellspezifikationen erstellt, anhand derer die Auftragnehmer ihre Produkte unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen herstellen können und die Planungs-, Beschaffungs-, Montage-, Bau- und anderen Ingenieur-Dienstleistungen vergeben werden.
Eine Darstellung des Teilschritts 1 enthält die Abbildung 2.
Abb. 2 Teilschritt 1 - Bedarf und Anforderungen ermitteln
4.2 Teilschritt 2: Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen
4.2.1 Beschaffungsmarkt analysieren
Die Analyse des Beschaffungsmarktes ist grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um die Beschaffung von Katalogware oder spezifisch angefertigter Arbeitsmittel handelt. Sie dient zunächst dazu, potentielle Hersteller, Arbeitsmittel und Lieferanten zu identifizieren. Sie kann gleichzeitig eine Innovationsfunktion übernehmen, indem Informationen über neue Entwicklungen u. a. hinsichtlich Funktionalität, Sicherheit und Ergonomie bei Produkten für die anstehende Arbeitsaufgabe gewonnen werden.
4.2.2 Marktinformationen mit Anforderungsliste vergleichen
Die Marktinformationen können eine Überarbeitung der Anforderungsliste sinnvoll machen. Gleiches gilt, wenn bei der Marktanalyse deutlich wird, dass keine Arbeitsmittel mit den geforderten Anforderungen zur Verfügung stehen oder relevante Anforderungen in der Anforderungsliste noch zu berücksichtigen sind.
4.2.3 Angebote einholen
Auf die Analyse des Beschaffungsmarkts folgt die Angebotseinholung/Ausschreibung auf der Grundlage der in Teilschritt 1 erstellten Anforderungsliste. Bei einfachen Produkten wird dieser Schritt teilweise zusammen mit dem vorherigen Schritt abgehandelt.
4.2.4 Angebote mit der Anforderungsliste abgleichen
Die angebotenen Arbeitsmittel und Leistungen werden analysiert und mit der Anforderungsliste abgeglichen. Unterschiede in den Angeboten werden herausgearbeitet und bewertet.
4.2.5 Angebote hinsichtlich der Sicherheit beurteilen
(1) Es erfolgt eine Beurteilung, ob die angebotenen Arbeitsmittel den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Anerkannte Drittprüfungen (z.B. Prüfzeichen wie das GS-Zeichen) können eine gute Hilfestellung bieten.
(2) Wichtige Informationsquellen sind
4.2.6 Lieferant und Arbeitsmittel auswählen
Auf dieser Basis können Arbeitsmittel (Hersteller, Typ, Zubehör) und Lieferanten ausgewählt werden.
Eine Darstellung des Teilschritts 2 enthält die Abbildung 3.
Abb. 3 Teilschritt 2 - Auswahl von Arbeitsmittel und Lieferant
4.3 Teilschritt 3: Auftrag erteilen
4.3.1 Liefer- und Leistungsumfänge festlegen
(1) Bei der Erteilung des Auftrags zur Lieferung eines Arbeitsmittels und damit ggf. verbundener Leistungen wird geprüft, welche Liefer- und Leistungsumfänge mit dem bzw. den Lieferanten oder Auftragnehmern festzulegen sind.
(2) Der zu vereinbarende Liefer- und Leistungsumfang wird mit der Anforderungsliste abgeglichen. Zusätzliche Festlegungen können erforderlich sein in Hinblick auf:
4.3.2 Auftrag erteilen
(1) Für jede erforderliche Maßnahme empfiehlt es sich, die Zuständigkeit und den Liefer-/Leistungsumfang als Bestandteil der Bestellung schriftlich festzuhalten. Weiterhin empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Verantwortungsübergangs vom Lieferanten auf den Arbeitsgeber im Vorfeld abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei der Montage von Arbeitsmitteln am Verwendungsort.
(2) Weiterhin hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, bei der Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen im Rahmen seines Auftrags einzuhalten (vgl. auch § 5 Absatz 1 und 2 DGUV Vorschrift 1).
(3) Alle an der Montage und Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels am Verwendungsort beteiligten Arbeitgeber, wie der Auftraggeber, der Hersteller oder ggf. weitere Auftragnehmer und Kontraktoren, sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten am Verwendungsort verantwortlich.
(4) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten (§ 13 BetrSichV). Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(5) Der Arbeitgeber, unter dessen Verantwortung die Montage stattfindet, und der Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Montage stattfindet, müssen die erforderlichen Schutzmaß- nahmen koordinieren. Bei der Koordination muss je nach Art der Tätigkeit sichergestellt werden, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die bei der Inbetriebsetzung tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen noch nicht in vollem Umfang wirksam sind. Dabei sind die einzelnen Folgeschritte bei der Inbetriebsetzung zu berücksichtigen.
(6) Besteht bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen und bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen (§ 13 BetrSichV). Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Maßnahmen, insbesondere Zusatzmaßnahmen für den Probebetrieb, getroffen werden. Regelungen in anderen Rechtsbereichen (z.B. Baustellenverordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz [ BImSchG]) bleiben davon unberührt.
Eine Darstellung des Teilschritts 3 enthält die Abbildung 4.
Abb. 4 Teilschritt 3 - Auftrag erteilen
4.4 Teilschritt 4: Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
(1) Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen im Gefahrenbereich bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln ergibt sich als Kombination
Ein Lieferant kann ein Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur sein.
(2) Der Verantwortungsübergang zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber kann unterschiedlich gestaltet sein. Zwei exemplarische Ausprägungen werden im Folgenden dargestellt (siehe Abbildung 5):
trägt er trotzdem die Verantwortung für die sicherheitstechnischen Eigenschaften des Arbeitsmittels.
(3) Mit dem Verantwortungsübergang geht die Verantwortung für das unter seinem Namen auf dem Markt bereitgestellte Arbeitsmittel vom Lieferanten auf den Auftraggeber über.
(4) Für die Aufstellung eines Arbeitsmittels hat der Auftraggeber am Verwendungsort alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Solche Voraussetzungen sind z.B. Bau, Stahlbau, Fundamente, Zugänglichkeit, Zugang, Sicherheitsabstände, sichere Zuführung von Energien und Medien an die Liefergrenzen.
4.4.1 Eingangskontrolle
(1) Mit einer Eingangskontrolle stellt der Auftraggeber sicher, dass die richtigen Produkte vollständig, spezifikationsgemäß und mängelfrei geliefert wurden (formaler Vergleich Bestellung - Auslieferung).
(2) Hierzu sind die Mängel in einem angemessenen Zeitraum (siehe hierzu auch Artikel 38 und 39 UN-Kaufrecht, § 377 Absatz 1 HGB), in dem diese hätten festgestellt werden können, dem Lieferanten mitzuteilen. Die allgemeine Pflicht des Käufers, ein geliefertes Arbeitsmittel unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer zu melden, schließt die Rüge von Sicherheitsmängeln ein.
4.4.2 Montage am Verwendungsort (Fall 4.4. Absatz 2 Buchstabe b)
(1) Je nach Auftragsgestaltung/Auftragsumfang kann es bei der Montage eines Arbeitsmittels mehrere Lieferanten geben. Für den Auftraggeber empfiehlt es sich, die Zuständigkeiten in diesen Fällen vertraglich eindeutig zu regeln.
(2) Bei Arbeitsmitteln, die am Verwendungsort montiert werden, ist nach Abschluss der Montage, der mechanischen Fertigstellung und nach Herstellung der Betriebsbereitschaft aller Systeme und Hilfssysteme zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeiten und Leistungen erbracht wurden und alle Systeme, Komponenten spezifikationsgerecht und gemäß Vorgabe ausgeführt, eingebaut und betriebsbereit sind sowie die Dokumentation vorhanden ist.
4.4.3 Probebetrieb am Verwendungsort
Vor Auslieferung oder nach der Montage am Verwendungsort empfiehlt sich ein Probebetrieb durch den Lieferanten.
4.4.4 Abnahme durch den Auftraggeber (Verantwortungsübergang)
(1) Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, wenn die vertraglich geforderten Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten erbracht wurden. Mit dem Verantwortungsübergang geht die Verantwortung für das unter seinem Namen auf dem Markt bereitgestellte Arbeitsmittel vom Lieferant auf den Auftraggeber über.
(2) Am Ende des Beschaffungsprozesses findet ein Abgleich statt, ob alle erforderlichen, gemäß Abschnitt 4.1.3 festgelegten Maßnahmen vollständig und richtig umgesetzt sind. Dies beinhaltet
4.4.5 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 bzw. § 15 BetrSichV
Bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt und bei überwachungsbedürftigen Anlagen ist nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Diese Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und Installation, dem ordnungsgemäßen Zustand und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel zu überzeugen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Verantwortung dafür, dass die Prüfung durchgeführt wird, liegt beim Auftraggeber.
4.4.6 Anweisungen erstellen
Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels im Betrieb sind alle erforderlichen Anweisungen (z.B. Arbeits- und Betriebsanweisungen) zu erstellen. Danach hat die abschließende Qualifizierung, Einarbeitung und Unterweisung der Beschäftigten zu erfolgen.
4.4.7 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
Sind alle in Absatz 1 genannten Schritte abgearbeitet, darf das Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung gestellt werden.
Eine Darstellung des Teilschritts 4 enthält die Abbildung 5.
Abb. 5 Teilschritt 4 - Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
5 Weitere Aspekte bei der Beschaffung überwachungsbedürftiger Anlagen
(1) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV gelten zusätzlich Vorschriften hinsichtlich Erlaubnis und besonderen Prüfpflichten.
(2) Wesentliche Anforderungen für die Beschaffung von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in spezifischen TRBS konkretisiert.
(3) Beispiele für die Beschaffung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen sind im Anhang, Abschnitt A.4 und A.5 dieser Bekanntmachung beschrieben.
5.1 Hinweise zum Erlaubnisvorbehalt
(1) Für die in § 18 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten überwachungsbedürftigen Anlagen gilt, dass Errichtung und Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen.
(2) Die Anlage ist im Erlaubnisantrag umfassend zu beschreiben; den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Landesspezifische Regelungen zum Erlaubnisverfahren sind zu beachten.
Literaturverzeichnis
[1] Barth, Christof: Auswahl von Arbeitsmitteln - Stand der Technik zur Umsetzung der BetrSichV. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2012
[2] BG RCI: Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen. Formale und sicherheitstechnische Anforderungen für Maschinen in Chemieanlagen. 2013
[3] BG Verkehr: BGI 5140 - Der sicherheitsoptimierte Transporter. 2011
[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interpretationspapier "Gesamtheit von Maschinen", 2011
[5] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen"
[6] DGUV Fachbereich Holz und Metall: Fachbereichs- Informationsblatt Nr. 16 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen". 2011
[7] DGUV Test Information 3: Vergleich von CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen. 2013
[8] Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: "Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen". 2006
[9] Website: "Manipulation von Schutzeinrichtungen von Maschinen verhindern", http://www.stopdefeating.org
[10] Website BAuA: Technische Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS), www.baua.de/trbs
Beispiele | Anhang |
A.1 Beschaffung einer Leiter
1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen
Werkstoff:
Je nach Umgebungsbedingungen sind Leitern aus entsprechendem Werkstoff auszuwählen. Beispiele für Umgebungsbedingungen: starke Verschmutzung, rauer Betrieb, hohe Luftfeuchtigkeit, elektrostatische Aufladung.
Zubehör:
Stabilität und Gebrauchstauglichkeit:
Anzahl:
Je nach Arbeitsaufgabe, Benutzungshäufigkeit und Entfernung der Arbeitsbereiche ergibt sich die benötigte Anzahl an Leitern.
2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen
3. Auftrag erteilen
Erteilen des Auftrags bzw. Einkauf im Handel.
4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
A.2 Beschaffung eines Lieferwagens
1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen
2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen
3. Auftrag erteilen
Festlegen von erforderlichen Absprachen mit dem Lieferanten:
4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
Bei der Übernahme des Lieferwagens vom Fachhändler erfolgt i. d. R. eine Einweisung; es empfiehlt sich, den vorgesehenen Fahrer oder einen Vertreter einzubeziehen.
Das zur Verfügung stellen des Lieferwagens zur Verwendung im Betrieb umfasst die Ausstattung des Lieferwagens mit zusätzlichen Ausrüstungen und Zubehör sowie das Anlegen einer Fahrzeugakte mit Festlegung und Verfolgung von Wartungs- und Prüfintervallen sowie die Einweisung der vorgesehenen Fahrer:
Falls die Ausstattung oder Ausrüstung (z.B. nach der Übergabe) durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag ergänzt wird, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Abstimmung offener Fragen mit dem Fachhändler zu nutzen, z.B.: Wo kann ein Navigationsgerät oder sonstiges Zubehör angebracht werden, ohne die Wirksamkeit aktiver oder passiver Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu beeinträchtigen?
A.3 Beschaffung einer CNC-Fräsmaschine
Im nachfolgenden Beispiel wird die Beschaffung einer größeren CNC-Fräsmaschine beschrieben. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit wird häufig durch einen Probebetrieb erbracht.
1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen
2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen
3. Auftrag erteilen
4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
In jedem Fall empfiehlt es sich an dieser Stelle, als Auftraggeber (nochmals) die Funktionalität der Sicherheitskreise inklusive Not-Halt-Einrichtungen zu überprüfen.
A.4 Beschaffung einer Kompressoranlage zur Drucklufterzeugung
Als Beispiel für die Beschaffung einer verfahrenstechnischen Anlage wird eine Kompressoranlage zur Versorgung von Prozessanlagen mit Druckluft beschrieben.
In diesem Beispiel werden jeweils zwei Fälle unterschieden:
Fall 1: Beschaffung einer verwendungsfertigen Anlage durch den Auftraggeber
In diesem Fall erfolgt die Beschaffung wie in Nummer 4 in den Teilschritten 1-4 beschrieben.
Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber und Zusammenbau der Druckanlage auf seinem Betriebsgelände
In diesem Fall erfolgt die Beschaffung der vom Auftraggeber von Lieferanten zugekauften Komponenten/Teilanlagen wie in Nummer 4 in den Teilschritten 1-3 beschrieben.
Für den Teilschritt 4 - Arbeitsmittel zur Verfügung stellen - bestehen im Rahmen der Herstellung zusätzliche Anforderungen an Prüfungen durch eine ZÜS/eine zur Prüfung befähigte Person (siehe Abbildung 6 am Ende des Beispiels a 4).
Die Kompressoranlage besteht im Wesentlichen aus:
1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen
Fall 1: Verwendungsfertige Anlage
Die Anlage wird vollständig durch einen Lieferanten montiert, installiert und in Betrieb genommen. Der Lieferant stellt die Kompressoranlage auf dem Markt bereit und erstellt die Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und CE-Kennzeichnungen entsprechend den Anforderungen der 9. ProdSV, 14. ProdSV und ggf. EMVG.
Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber beschafft die einzelnen Anlagenteile (Kompressor, Verrohrung, Druckbehälteranlage (Druckbehälter, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile)). Er baut sie unter eigener Verantwortung auf seinem Betriebsgelände zu einer Druckanlage zusammen (siehe TRBS 1201 Teil 2) und nimmt sie mit eigenem Personal in Betrieb.
Wird bei dem Zusammenbau von Druckanlagen unter Verantwortung des Auftraggebers eine Maschine eingebaut, sind zusätzlich die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten. Für zugekaufte Komponenten erstellt der jeweilige Lieferant die Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und CE-Kennzeichnungen entsprechend den Anforderungen der 9. ProdSV, 14. ProdSV und ggf. EMVG.
Die Verantwortung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber kann sehr unterschiedlich gestaltet werden und muss vertraglich eindeutig geregelt werden. So kann eine Kompressoranlage beispielsweise durch einen Lieferanten ohne Not-Halt auf dem Markt bereitgestellt werden. Not-Halt inklusive Leistungsschalter wird in diesem Fall durch den Auftraggeber realisiert.
Die Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers ist in Abbildung 6 dargestellt.
Dabei wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber die Verantwortung sowohl für die ingenieurmäßige Planung als auch für die Montage übernimmt. Es ist dabei unerheblich, ob der Auftraggeber diese Arbeiten selbst durchführt oder externe Firmen mit der fachgerechten Durchführung der Arbeiten beauftragt.
2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen
3. Auftrag erteilen
4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen - Eingangskontrolle
Der Auftraggeber prüft, ob die Anlagenteile den Festlegungen der Anforderungsliste entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (insbesondere Betriebsanleitung, Montageanleitung, Konformitätserklärung).
Erkennbare Mängel sind den Lieferanten umgehend mitzuteilen.
Fall 1: Verwendungsfertige Anlage
Nach Abschluss der Montage ist zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeiten und Leistungen erbracht wurden und die Druckanlage spezifikationsgerecht ausgeführt, eingebaut und betriebsbereit sowie die Dokumentation vorhanden ist.
Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber
Der Zusammenbau der Komponenten muss dem Anhang I der DGRL und im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen. Dieses kann auf Basis einschlägiger technischer Regelwerke erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Hierzu gehören auch Berechnungsunterlagen, Konstruktionsunterlagen, Materialzeugnisse, Schweißdokumentation, Dokumentation von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen und Prüfprotokolle der Schluss- und Druckprüfung. Anforderungen weiterer EU-Richtlinien sind ggf. auch zu beachten.
Bei dem Zusammenbau einer Druckanlage unter Verantwortung des Auftraggebers ist zu beachten, dass ggf. bereits im Zuge des Zusammenbaus von Komponenten erforderliche Prüfungen durch eine ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden müssen. Hierfür ist eine rechtzeitige Beauftragung erforderlich. Regelungen für Prüfungen im Rahmen der Eigenherstellung enthält auch die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Nummer 3.4.2.1.1.
Im Rahmen der Aufstellung der Kompressoranlage erfolgt ein Probebetrieb bzw. eine Erprobung vor Inbetriebnahme.
Verantwortlich für die Durchführung des Probebetriebes bzw. für die Erprobung vor Inbetriebnahme ist derjenige, unter dessen Verantwortung der Zusammenbau der Kompressoranlage erfolgt.
Es ist möglich, Teilanlagen zu beschaffen und bereits vor der Inbetriebnahme zu erproben, soweit dadurch keine unzulässigen Gefährdungen entstehen.
Werden Teilanlagen unter der Beteiligung des Herstellers vom Auftraggeber (Eigenhersteller) erprobt, setzt dies eine konkrete Abgrenzung der Verantwortung zwischen ihm und den Herstellern der Anlagenteile voraus. Zuvor oder parallel müssen ggf. bestimmte Schritte der Montage, Installation oder Erprobung der gesamten überwachungsbedürftigen Anlage durch den Auftraggeber abgeschlossen werden (z.B. Installation der Überwachungs- und Sicherheitssysteme oder Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung), damit eine sichere Erprobung einzelner Anlagenteile erfolgen kann.
Fall 1: Verwendungsfertige Anlage
Die Anlage wird vollständig durch einen Lieferanten montiert, installiert und in Betrieb gesetzt.
Der Lieferant führt einen Probebetrieb durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen.
Der Lieferant führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durch und legt geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.
Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber beschafft die einzelnen Komponenten oder Anlagenteile, baut sie auf seinem Betriebsgelände zusammen und führt eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen.
Der Auftraggeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.
In diesem Schritt erfolgt die Überprüfung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften, also aller produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation sowie der Prüfnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Fall 1: Verwendungsfertige Anlage
Der Hersteller liefert eine vollständige und funktionsfähige Druckanlage.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person erfolgt nach dem Verantwortungsübergang unter der Verantwortung des Auftraggebers.
Sofern die Anlage aus mehreren Teilanlagen unterschiedlicher Hersteller besteht, ist vom Anlagenhersteller eine Schnittstellenbetrachtung und erforderlichenfalls ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme werden daher durch die ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person insbesondere die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage geprüft. Doppelprüfungen werden so vermieden. Wurden z.B. Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens der Druckbehälteranlage bereits durch eine benannte Stelle durchgeführt, müssen sie nicht wiederholt werden.
Soll die Prüfung vor der Inbetriebnahme noch vor dem Verantwortungsübergang erfolgen, wird dies im Kaufvertrag vereinbart. Bei verwendungsfertigen Aggregaten, die unter die Ausnahmeregelung des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 6.30 der BetrSichV fallen, erfolgt die Prüfung eines Musters ohne Bezug zum Aufstellungsplatz. Die Prüfung der Aufstellung erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person.
Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber
Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach einer prüfpflichtigen Änderung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage durch eine ZÜS sind lediglich die Druckgefährdungen, die durch den Betrieb verursacht werden, zu betrachten. Für andere mit dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen verbundene spezifische Gefährdungen z.B. Absturz, Brand oder Explosion sind gesonderte Prüfungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.
Die ZÜS oder die zur Prüfung befähigte Person führt eine Entwurfsprüfung der Druckanlage durch und prüft die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen z.B. analog zum Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie sowie des Standes der Technik. Wurden Baugruppen ordnungsgemäß nach DGRL auf dem Markt bereitgestellt, dürfen diese in Bezug auf die Beschaffenheit keiner erneuten Prüfung unterzogen werden. Die ZÜS oder die zur Prüfung befähigte Person prüft die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Teilanlagen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung. Es ist in diesem Fall kein Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich.
Die Betriebsanweisung für die Kompressoranlage ist vom Auftraggeber auf Basis der vom Lieferanten erstellten Betriebsanleitung für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:
Auf der Grundlage der Betriebsanweisungen müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Kompressoranlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an der Kompressoranlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.
Wenn alle o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Beschäftigte die Kompressoranlage verwenden.
Eine Darstellung der Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers (Eigenherstellung) enthält die Abbildung 6.
Abb. 6 Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers (Eigenherstellung)
A.5 Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen
Bei der Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei der Beschaffung von neuen Druckanlagen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei der Beschaffung einer gebrauchten Druckanlage darauf zu achten, dass vom Lieferanten eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Sofern die gebrauchte Anlage oder Teile davon nach Druckgeräterichtlinie auf dem Markt bereitgestellt wurden, muss die Dokumentation nach Anhang I Nummer 3.3 (Kennzeichnung) und Nummer 3.4 (Betriebsanleitung) der Druckgeräterichtlinie eingefordert werden. Für einfache Druckbehälter nach Richtlinie für einfache Druckbehälter 2009/105/EG muss die Betriebsanleitung nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie eingefordert werden.
Es empfiehlt sich, die Dokumentation durchgeführter Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrender Prüfungen mit einzufordern (z.B. Prüfbuch mit allen Unterlagen). Liegt die Dokumentation nicht vor, müssen mögliche schädigende Einflüsse aus der vorherigen Benutzung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) beurteilt werden.
Gebrauchte Druckanlagen sind am neuen Betriebsort einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Sind vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen am alten Betriebsort nicht mehr durchgeführt worden, sind diese vor der Inbetriebnahme am neuen Standort nachzuholen.
A.6 Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage
Beim Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage (z.B. CO2-Versorgungsanlage) sind im Grundsatz die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden.
Fall 1: Der Eigentümer (z.B. Lieferant der Versorgungsanlage) ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Druckanlage verantwortlich. Er ist gemäß § 17 BetrSichV außerdem dafür verantwortlich, dass am Betriebsort die Dokumentation über die durchgeführten Prüfungen vorgehalten wird. In diesem Fall benötigt der Nutzer der Druckanlage eine Anleitung, die die für ihn erforderlichen Informationen für die vertraglich vereinbarte Verwendung im Sinne § 2 BetrSichV enthält.
Fall 2: Die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Druckanlage geht an den Nutzer über.
In diesem Fall entscheidet der Nutzer der Druckanlage alleine über Maßnahmen bezüglich Betrieb, Prüfungen, Stillstand, Instandhaltung, usw. Er benötigt die vollständige Betriebsanleitung, die vom Hersteller mitgelieferte Anlagendokumentation (z.B. Konformitätserklärung) und die Dokumentation bereits nach BetrSichV durchgeführter Prüfungen.
A.7 Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage
Die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage kann analog zu Beispiel A.4 erfolgen. Die Nummern 1 bis 4 enthalten spezielle Ergänzungen für die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage.
1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen
Die Betriebsparameter von Dampf- und Heißwasser werden abhängig von der Bedarfsermittlung bzw. den bereits vorhandenen Verbrauchern festgelegt. Maßgeblich sind im Wesentlichen: Dampf- oder Heißwasserleistung, Betriebsüberdruck und Betriebstemperatur.
Es ist hierbei aber zu berücksichtigen, dass der zulässige Betriebsüberdruck gemäß typenschild nicht erreicht werden kann. Der tatsächliche Betriebsdruck liegt tiefer, da ein Ansprechen eines Maximaldruckbegrenzers oder gar des Sicherheitsventils vermieden werden soll. Dabei ist auch die Schalthysterese des Druckreglers zu beachten. Der obere Regelbereich eines schnell regelbaren Großwasserraumkessels mit Öl- oder Gasfeuerung mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von z.B. 10 bar, kann deshalb nicht über 8,5 oder 9 bar liegen.
Bei Heißwassererzeugern hängt die erreichbare Heißwassertemperatur von der Druckhaltung und der Anzahl der Verbraucher ab. Es ist sicherzustellen, dass bei maximaler Vorlauftemperatur der Druck in allen Anlagenteilen und bei allen Betriebszuständen immer über dem dieser Temperatur zugeordneten Sattdampfdruck liegt.
Es wird festgelegt, in welchem Rhythmus eine Beaufsichtigung durch den beauftragten Beschäftigten (ehemals Kesselwärter) erfolgen soll, da dies Einfluss auf die Ausrüstung des Kessels hat.
Im Regelfall geht der Kessellieferant bei der Bestellung eines Großwasserraumkessels von einer quasistatischen Belastung aus. Um dem Kesselhersteller zu ermöglichen, die Auslegung der Betriebsweise anzupassen, sind in der Bestellspezifikation Informationen zur geplanten Betriebsweise aufzunehmen.
Dies sind z.B.:
Bei Heißwassererzeugern sind insbesondere folgende Angaben wichtig:
Die Norm zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Druckgeräterichtlinie ist durch die Druckgeräterichtlinie selbst nicht festgelegt. Die Richtlinie besagt nur, dass bei Anwendung der harmonisierten Produktnorm (hier: EN 12953) eine Konformitätsvermutung vorliegt. Es können Normen aller Mitgliedsländer, aber auch Werksnormen von Firmen Anwendung finden, wenn Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie eingehalten wird.
Diese Regelwerke unterscheiden sich z.B. im Umfang der vorgesehenen zerstörungsfreien Prüfungen von Schweißverbindungen, der Belegung der Werkstoffe durch unabhängige Stellen etc.
Dies kann im Rahmen einer Bestellspezifikation eingegrenzt werden. Neben der Einschränkung auf ein bestimmtes Regelwerk können auch detaillierte Anforderungen genannt werden oder zusätzliche Regelwerke spezifiziert werden, die der Verbesserung der Qualität dienen (z.B. Vereinbarungen der Verbände, VGB-Standards, FDBR-Merkblätter etc.).
Die Druckgeräterichtlinie erlaubt abhängig von der Kategorie des Druckgeräts verschiedene Module zur Erfüllung der Anforderungen, die als gleichwertig gelten. So kann beispielsweise bei Kategorie IV eine objektbezogene Einzelabnahme durch die benannte Stelle erfolgen (Module B+F, G), oder die objektbezogene Abnahme kann durch eine Prüfstelle des Herstellers erfolgen (Modul B+D, Modul H1), wenn der Hersteller über ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach Druckgeräterichtlinie verfügt. Durch eine entsprechende Anforderung in der Bestellspezifikation kann die Prüfung durch eine oder eine bestimmte, unabhängige Stelle gefordert werden.
Hinsichtlich der Aufstellung der Großwasserraumkesselanlage in einem Gebäude wird z.B. berücksichtigt:
Es wird festgelegt, wer für die Aufstellung sowie für die Integration der Großwasserraumkesselanlage in eine ggf. bereits bestehende, übergeordnete Anlage verantwortlich sein soll. Die Verantwortung kann auf den Kesselhersteller übertragen werden, es kann ein Planungsbüro oder ein Generalunternehmer eingesetzt werden, oder die Aufstellung kann allein unter Verantwortung des Auftraggebers durch seine Beschäftigten erfolgen.
Für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV ist ein Erlaubnisverfahren nach § 13 BetrSichV durchzuführen. Die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen sind der ZÜS zur Erstellung eines Prüfberichtes gemäß § 18 Absatz 3 BetrSichV vorzulegen. Die Vorlage der Formulare mit den wesentlichen Anlagendaten (siehe auch Webseite des VdTÜV, Beiblätter zum Erlaubnisverfahren für Dampfkessel), der Aufstellungspläne, der RI-Fließbilder und der Stromlaufpläne erleichtert dem Antragsteller die Beantragung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, z.B. beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.
Fällt die Anlage aufgrund Ihrer Leistung, oder weil sie Nebenanlage einer genehmigungspflichtigen Anlage ist, unter das BImSchG, wird eine Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt, die die Erlaubnis nach BetrSichV mit einschließt. Die Grenzen sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG ( 4. BImSchV) festgelegt.
2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen
Vergleich der Produkte verschiedener Hersteller
Zur Ermittlung der Prüffristen durch den Auftraggeber und die Überprüfung der Prüffristen durch die ZÜS ist eine Mindestdokumentation nach Druckgeräterichtlinie (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) in der Regel nicht ausreichend, wenn die Höchstfristen nach BetrSichV erreicht werden sollen. Es empfiehlt sich daher, Dokumente wie Abnahmebericht der benannten Stelle, Berichte über die durchgeführten zerstörungsfreien Prüfungen, Werkstoffzeugnisse oder die detaillierte Auflistung der verwendeten Werkstoffe, Kesselzeichnung, etc. mitzubestellen.
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob vom Hersteller die Mitlieferung der für den Antrag auf Erlaubnis, bzw. Genehmigung erforderlichen Dokumentation angeboten wird.
Es empfiehlt sich zu prüfen, welche Serviceleistungen vom Hersteller angeboten werden, z.B. Einweisung des Bedienpersonals des Auftraggebers durch fachkundiges Personal des Herstellers, Angebot eines After-Sale-Service, ggf. in Verbindung mit einem Partnerbetrieb, der kurzfristige Unterstützung bei Störungen und Reparaturen, bei der Instandhaltung und im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gewährleistet.
3. Auftrag erteilen
Vorgaben im Rahmen der Auftragserteilung an den Lieferanten können beispielsweise sein:
Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Ein Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz z.B. während der Montage und Installation am Aufstellungsort ist aufzunehmen.
4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
Im Folgenden wird beispielhaft angenommen, dass das Arbeitsmittel vom Hersteller am Verwendungsort montiert wird (vgl. Nummer 4.4, Absatz 2 Fall b)).
Während der Errichtung, Montage und Installation der Dampfkesselanlage sowie während des Probebetriebes, bei der die Grundeinstellungen der Dampfkesselanlage erfolgen, befindet sich die Anlage unter Verantwortung des Herstellers. Die Dampfkesselanlage ist zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, da die Bereitstellung auf dem Markt noch nicht erfolgt ist und der Verantwortungsübergang damit noch nicht vollzogen ist. Dennoch ist der Hersteller laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere Fremdfirmen oder den Auftraggeber, wenn deren Beschäftigte an der Anlage tätig sind.
Eine Dampfkesselanlage der Kategorie III oder IV muss vor ihrer Inbetriebnahme einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS unterzogen werden:
Nachdem die Einstellungen durch den Hersteller erfolgt sind, führt die ZÜS die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV durch. Dabei prüft sie zum einen die Anforderungen aus der BetrSichV sowie dem Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbescheid hinsichtlich Montage, Aufstellung und Betriebsweise, zum anderen führt sie die erforderlichen Funktionsprüfungen durch.
Alle Prüfungen, die vorab durch eine benannte Stelle durchgeführt und bescheinigt wurden, müssen dabei nicht wiederholt werden. Alle Prüfungen, die nicht unter die Verantwortung des Herstellers fallen (weil z.B. keine Baugruppe bestellt wurde), werden unter der Verantwortung des Auftraggebers durchgeführt.
*) Gemäß § 21 Absatz 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft tretenden Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Erkenntnis bekannt:
ENDE |
(Stand: 25.03.2021)
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