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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS

TRBS 1201 Teil 5 - "Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche,
leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion"

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 15. März 2010
(GMBl. Nr. 29 vom 12.05.2010 S. 620; 01.10.2019 S. 1166aufgehoben *)



Zur Nachfolgeregelung

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit vom 15. März 2010 - AZ IIIc 3 - 35650 - bekannt:

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV von (überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV):

  1. Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern,
  2. Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde sowie
  3. Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,

soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Im Folgenden werden diese Anlagen " Nr. 4-Anlagen" genannt.

(2) Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.

2 Begriffserläuterungen und -bestimmungen

2.1 Begriffe im Zusammenhang mit der Prüfung von Nr. 4-Anlagen

2.1.1 Schutzabstand

Schutzabstände im Sinne dieser TRBS sind Abstände, deren Zweck es ist, die Anlage vor Zündgefahren, Brandeinwirkungen oder mechanischen Beschädigungen von außen zu schützen sowie die wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen. Erfordernis oder Breite des Schutzabstands hängen von den Eigenschaften der gelagerten Stoffe und deren Menge ab.

2.1.2 Sicherheitsabstand

(1) Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser TRBS ist der Abstand zwischen bestimmten zur Anlage gehörenden Teilen untereinander oder der Anlage zu einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage. Der Sicherheitsabstand schützt vor den Auswirkungen gegenseitiger Brandeinwirkungen.

Zur Anlage gehörende Teile sind:

(2) Schutzobjekte sind:

öffentliche Verkehrswege.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgestellt werden, dass z.B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser TRBS sind.

2.2 Anlagenteile von Nr. 4-Anlagen

(1) Zu Nr. 4-Anlagen gehören insbesondere die folgenden Anlagen oder Anlagenteile:

(2) Zu Lageranlagen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

(3) Zu Füllstellen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

(4) Zu Tankstellen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

(5) Zu Flugfeldbetankungsanlagen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

2.3 Prüfart

2.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV

Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob für die Nr. 4-Anlage eine Erlaubnis vorliegt, die darin ggf. enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten sind und sich die Anlage für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion befindet.

2.3.2 Wiederkehrende Prüfung gemäß § 15 BetrSichV

Die wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob sich die Nr. 4-Anlage für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand hinsichtlich des Betriebs befindet und ein ordnungsgemäßer Betrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erwarten ist. Sie besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung.

2.3.3 Ordnungsprüfung

Der Begriff "Ordnungsprüfung" ist in TRBS 1201 bestimmt. Beispiel: Bei Nr. 4-Anlagen mit entzündlichen Flüssigkeiten wird bei der Ordnungsprüfung im Rahmen der Prüfung nach § 14 BetrSichV festgestellt, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und das Brand- und Explosionsschutzkonzept zur Erreichung der Schutzziele schlüssig und in den erforderlichen Unterlagen richtig abgebildet ist.

2.3.4 Technische Prüfung

(1) Der Begriff "Technische Prüfung" ist in TRBS 1201 bestimmt.

(2) Die Technische Prüfung von Nr. 4-Anlagen erfolgt im Wesentlichen ohne Zerlegen der Anlagen oder der Anlagenteile.

Beispiel: Bei Tanks mit hochentzündlichen Flüssigkeiten wird bei der wiederkehrenden Prüfung geprüft, ob die Funktion der Überfüllsicherung gegeben ist. Die Prüfung erfolgt ggf. nach der vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegebenen Vorgehensweise. Es kann sein, dass dabei die Überfüllsicherung nicht ausgebaut werden muss.

2.3.5 Prüfumfang

Zur Definition des Prüfumfangs siehe TRBS 1201. Der Prüfumfang ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung.

Vor Inbetriebnahme einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind Prüfungen vor Inbetriebnahme sowohl der Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 als auch der Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 durchzuführen. Die Prüfungen können zusammengefasst werden.

2.4 Prüffrist

Zur Definition der Prüffrist siehe TRBS 1201. Die Prüffrist ergibt sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung.

2.5 Prüfgegenstand

Prüfgegenstand sind Nr. 4-Anlagen sowie deren Anlagenteile.

3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen

3.1 Allgemeines

(1) Die Prüfung der Anlage dient der Feststellung, dass die erforderlichen Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren unter Berücksichtigung auch besonderer Betriebsbedingungen, z.B. Umgang im Normalbetrieb durch Laien oder nicht unterwiesene Personen oder eingeschränkte Anwesenheit von Betriebspersonal, eingehalten sind.

(2) Für durch zugelassene Überwachungsstellen prüfpflichtige überwachungsbedürftige Anlagen erteilt der Betreiber einer zugelassenen Überwachungsstelle den Prüfauftrag. Mit der zugelassenen Überwachungsstelle stimmt er die Vorgehensweise zur Durchführung des Prüfauftrages hinsichtlich des Prüfumfangs ab. Zum Beispiel können bei der Festlegung der erforderlichen Prüftiefe instandhaltungsbegleitende Prüfungen des Betreibers im Sinne der TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 2.2.2.4 durch die zugelassene Überwachungsstelle berücksichtigt werden.

Der Prüfauftrag des Betreibers muss so gestaltet sein, dass die Prüfungen gemäß Abschnitt 3 BetrSichV durchgeführt werden können. Der Betreiber kann die Festlegung des Prüfumfangs auch an eine zugelassene Überwachungsstelle übertragen.

(3) Der Prüfablauf richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Die Prüfung kann in Teilen durchgeführt werden (Teilprüfungen), wenn dies, z.B. bei fortschreitendem Bau- und Montagezustand einer Anlage, geboten ist.

(4) Wurden Teile der Nr. 4-Anlagen zu verschiedenen Terminen oder durch verschiedene zugelassene Überwachungsstellen geprüft, sind bei der Prüfung der Anlage die Teilprüfungen zu einer Prüfung zusammenzuführen. Im Rahmen der Prüfung der Anlage ist dazu auch festzustellen, dass alle Teilprüfungen durchgeführt wurden.

(5) Mögliche Wechselwirkungen der Nr. 4-Anlage insbesondere mit anderen Anlagen und deren Anlagenteilen sind hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes zu betrachten und entsprechend im Prüfauftrag zu berücksichtigen (z.B. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV, Füllanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c BetrSichV an Tankstellen, Druckbehälteranlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b BetrSichV in Tanklägern).

(6) Bei der Prüfung von Lagerräumen ist die Nutzung angrenzender Räume mit zu betrachten.

(7) Betreiber von durch zugelassene Überwachungsstellen prüfpflichtigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV sowie von ihm beauftragte Personen, die solche Anlagen montieren oder installieren, sind gemäß § 16 GPSG verpflichtet, der zugelassenen Überwachungsstelle die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind.

3.2 Festlegung des Sollzustandes

Zur Festlegung des Sollzustandes ist die vorgesehene Betriebsweise zu Grunde zu legen (siehe auch TRBS 1201 Nr. 3.2).

Beispiel: Bei einem Lagerbehälter erfolgt fortschreitende Schädigung der Wandung durch flächenförmige Korrosion. Bei der Prüfung wird der Sollzustand für die Wanddicke ermittelt, sodass unter Berücksichtigung weiter andauernder Abzehrungen durch flächenförmige Korrosion die sichere Benutzung des Behälters bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist oder der Behälter nicht oder nur bis zu einem kürzer befristeten Termin weiter betrieben werden darf.

3.3 Mit der Prüfung zu beauftragende Person

(1) Für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV ist in den §§ 14 und 15 sowie Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV geregelt, für welche Prüfungen eine befähigte Person beauftragt werden darf und für welche Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen ist. Die befähigten Personen müssen hierbei die in der TRBS 1203 und ihren Teilen genannten Qualifikationen erfüllen.

(2) Die folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV sind entsprechend der in Absatz 1 genannten Regelungen durch zugelassene Überwachungsstellen zu prüfen:

3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für Nr. 4-Anlagen

(1) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV und ihre Anlagenteile sind Prüfungen gemäß den §§ 14, 15 BetrSichV und gegebenenfalls gemäß Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV durchzuführen.

(2) Bei der Prüfung von Nr. 4-Anlagen und deren Anlagenteilen wird davon ausgegangen, dass eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand erhalten werden kann, ohne dass die Einhaltung aller in den TRBS festgelegten Anforderungen im Einzelnen nachgeprüft wird.

(3) Soweit in begründeten Fällen bei der Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen Aussagen Dritter zu Teilprüfungen herangezogen werden sollen, hat die zugelassene Überwachungsstelle diese Aussagen zu bewerten. Stützt sich die zugelassene Überwachungsstelle bei ihrer Prüfung auf Aussagen Dritter, muss sie sich diese zu Eigen machen.

3.5 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV

3.5.1 Allgemeines

Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung ist die Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion zu prüfen.

3.5.2 Ordnungsprüfung

Zur Prüfung von Nr. 4-Anlagen oder deren Anlagenteilen sind insbesondere folgende Unterlagen heranzuziehen, soweit sie aufgrund der Vorschriften für die jeweilige Anlage bzw. das jeweilige Anlagenteil erforderlich sind:

3.5.3 Technische Prüfung

(1) Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist außer den einzelnen Anlagenteilen die Anlage auch gemäß Erlaubnis (z.B. Tanklager, Tankstelle) zu prüfen. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die einzelnen Anlagenteile ordnungsgemäß in die Anlage eingefügt sind sowie die Prüfung der Aufstellbedingungen. Gegebenenfalls sind Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid nach BImSchG zu beachten.

(2) Die Anlage wird nach dem Stand der Technik daraufhin geprüft, ob

3.5.4 Prüfung bestimmter Anlagen

3.5.4.1 Prüfungen von Lageranlagen

3.5.4.1.1 Ordnungsprüfungen

Außer den in 3.5.2 genannten sind z.B. folgende Unterlagen heranzuziehen:

3.5.4.1.2 Technische Prüfungen

(1) Die Auffangräume von Tanks sind durch Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls nach Maßgabe der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise für technische Schutzvorkehrungen zu prüfen.

(2) Die Prüfung umfasst außerdem die Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen sowie die für den Brand- und Explosionsschutz von Lageranlagen erforderlichen technischen Einrichtungen. Dazu zählen neben den in 2.2 aufgeführten Anlagenteilen insbesondere folgende Punkte:

und in Räumen zusätzlich

3.5.4.2 Prüfungen von Füllstellen

3.5.4.2.1 Ordnungsprüfungen

Außer den in 3.5.2 genannten sind z.B. folgende Unterlagen heranzuziehen:

3.5.4.2.2 Technische Prüfungen

(1) Die Prüfung umfasst die Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen sowie die für den Brand- und Explosionsschutz der Füllstelle erforderlichen technischen Einrichtungen. Dazu zählen insbesondere Prüfungen hinsichtlich

und für Füllstellen in Räumen zusätzlich insbesondere die Prüfungen

3.5.4.3 Prüfungen von Tankstellen

3.5.4.3.1 Ordnungsprüfungen

Es sind außer den in 3.5.2 genannten folgende Unterlagen heranzuziehen:

3.5.4.3.2 Technische Prüfung

Die Prüfung umfasst die Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen sowie die für den Brand- und Explosionsschutz der Tankstelle erforderlichen technischen Einrichtungen. Dazu zählen insbesondere Prüfungen

3.6 Prüfung gemäß § 14 BetrSichV nach einer Änderung

Nach einer Änderung einer Anlage werden der Teil der Anlage, der geändert wurde, und die Auswirkungen der Änderung auf die Sicherheit der Anlage geprüft (§ 14 BetrSichV). Siehe hierzu auch TRBS 1122 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV - Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht".

3.7 Wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV

3.7.1 Allgemeines

(1) Bei der wiederkehrenden Prüfung wird die überwachungsbedürftige Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV).

(2) Die Ergebnisse und Dokumentation der Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV) sowie der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen sind Grundlagen für die wiederkehrende Prüfung.

(3) Bei der Ordnungsprüfung ist es ausreichend, die Unterlagen, die bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorlagen, nur in dem Umfang heranzuziehen, der für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

(4) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus äußeren Prüfungen, gegebenenfalls aus Dichtheitsprüfungen und aus inneren Prüfungen. Die äußere Prüfung besteht mindestens aus einer Sichtprüfung der Anlagenteile und bei Einrichtungen für den sicheren Betrieb aus der Feststellung der Funktionsfähigkeit.

Beispiele:

(5) Dichtheitsprüfungen können z.B. bei Anlagenteilen entfallen, deren Festigkeit nach TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" bereits geprüft wurde.

Beispiel: Werden an einer Nr. 4-Anlage Prüfungen unter der Gefährdung Druck durchgeführt und sind bei dieser Prüfung die Belange des Explosionsschutzes mit berücksichtigt worden (z.B. Dichtheit von Flanschverbindungen), können die Prüfergebnisse übernommen werden.

(6) Die Anlagenteile und die Anlage nach Nummer 2.2 sind auf den ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob Änderungen der Anlage, durch die der Betrieb oder die Bauart der Anlage beeinflusst werden, vorgenommen worden sind.

(7) Besondere Anforderungen an und Hinweise zu Art und Umfang von Prüfungen können sich aus den in Nummer 3.5.2 aufgeführten Unterlagen, insbesondere aus Betriebsanleitungen von Herstellern von Anlagenteilen (bei Altgeräten der Baumusterprüfbescheinigungen) und allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Genehmigungen ergeben.

3.7.2 Prüfung bestimmter Anlagenteile

(1) Oberirdische Tanks in Auffangräumen werden durch äußere Besichtigung auf Dichtheit geprüft. Es sind insbesondere die Anschlüsse auf Dichtheit zu prüfen. Bei den wiederkehrenden Prüfungen sollen die Tanks möglichst hoch gefüllt sein.

(2) Oberirdische Rohrleitungen, die in ihrer gesamten Länge überschaubar verlegt sind, werden durch äußere Besichtigung auf Dichtheit geprüft. Druckförderleitungen sollen bei der Prüfung unter Betriebsdruck stehen.

(3) Einwandige oberirdische Rohrleitungen in Gebäuden, ausgenommen Rohrleitungen, die in ihrer gesamten Länge überschaubar verlegt sind, sind einer Dichtheitsprüfung mit Überdruck zu unterziehen.

(4) Absatz 3 gilt auch für Lüftungsleitungen, wenn die Gefahr besteht, dass bei Undichtheit explosionsfähige Dampf-/ Luft-Gemische in Räume oder Bereiche eindringen können, in denen entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen nicht getroffen sind.

(5) Rohrleitungen, die während der Prüfung mit dem Tankraum verbunden sind, werden mit dem Tank auf Dichtheit geprüft.

(6) Rohrleitungen, die während der Prüfung nicht mit einem Tankraum verbunden sind, werden gemäß TRBS 1201 Teil 2 Nummer 3.4.2.3.3 geprüft.

(7) Bei Tanks und Rohrleitungen, die mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, wird die Dichtheitsprüfung durch eine Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes ersetzt.

3.8 Festlegung der Prüffrist

(1) Der Betreiber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung die Prüffristen so festzulegen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung erwartet werden kann und dass die in § 15 Absatz 16 BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Dies ist bei Nr. 4-Anlagen der zugelassenen Überwachungsstelle darzulegen. Durch geeignete Maßnahmen, z.B. Maßnahmen der Instandhaltung oder konstruktive Maßnahmen, können Prüffristen innerhalb der zulässigen maximalen Prüffristen so weit aufeinander abgestimmt werden, dass die Prüfungen an einem gemeinsamen Termin durchgeführt werden können.

(2) Bei der Prüffristermittlung ist die Beschaffenheit einer Anlage oder eines Anlagenteils von Bedeutung und die Einflussparameter aus der vorgesehenen Verwendung sind zu berücksichtigen. Einflussfaktoren bei der sicherheitstechnischen Bewertung zur Ermittlung von Prüffristen sind:

  1. Auslegung/Fertigung,
  2. dokumentierte Qualität,
  3. Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme,
  4. betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer,
  5. Instandhaltungskonzept.

(3) Erkenntnisse aus dem Betrieb oder der Prüfung von Anlagen können Anlass zur Überprüfung der zunächst festgelegten Prüffristen (Verlängerung innerhalb der maximal zulässigen Prüffristen oder Verkürzung) sein.

4 Prüfbescheinigung

Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Die Prüfbescheinigungen sollen mindestens Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:


1) Die Erlaubnis nach BetrSichV kann z.B. in der Genehmigung nach BImSchG enthalten oder mit der Baugenehmigung verbunden sein.

*)

Bekanntmachung der Aufhebung einer Technischen Regel für Betriebssicherheit
hier: TRBS 1201 Teil 5 "Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche,
leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden,
hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion"

Vom 10. Oktober 2019
(GMBl. Nr. 44-58 vom 18.11.2019 S. 1166)

- Bek. d. BMAS v. 1.10.2019 - IIIb 5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung einer Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) bekannt:

Aufhebung der TRBS 1201 Teil 5 Die TRBS 1201 Teil 5 "Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion", Ausgabe März 2010, GMBl 2010, S. 620 [Nr.29] v. 12.5.2010 wird aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen finden sich nun mehr in der TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

ENDE

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