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TRBS 1121 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen *
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 31.Januar 2007
(GMBl. Nr. 15 vom 23.03.2007 S. 310aufgehoben/ersetzt)
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung ( § 2 Abs. 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.
Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung ( § 2 Abs. 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entspricht. Sofern solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, muss sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Technische Regel konkretisiert für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und c BetrSichV, welche Maßnahmen den Betrieb oder die Bauart der Anlagen beeinflussen und als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung gelten. Zu den jeweiligen Maßnahmen werden zusätzliche Anforderungen genannt, die bei der Ausführung der Maßnahmen zu erfüllen sind.
Da Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV (Personen-Umlaufaufzüge) nicht mehr errichtet werden dürfen, ist eine wesentliche Veränderung bei diesen Anlagen ausgeschlossen. Insofern beschränkt sich die Konkretisierung für diese Anlagen auf Maßnahmen, die als Änderung zu bewerten sind.
Bei Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d und e BetrSichV wird auf Grund der großen Vielfältigkeit auf eine detaillierte Konkretisierung verzichtet. Bei Maßnahmen an diesen Anlagen können die Festlegungen dieser technischen Regel jedoch herangezogen werden, wobei Anhang A.1 sinngemäß anzuwenden ist.
2 Maßnahmen und Anforderungen an die Ausführung
Werden Maßnahmen an einer Aufzugsanlage durchgeführt, gelten für deren Ausführung die im Anhang in den Tabellen A.1 und A.2 genannten Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, der in § 12 Abs. 1 BetrSichV für das Montieren, Installieren und Betreiben von Aufzugsanlagen gefordert wird. Andere als die in den Tabellen genannten technischen Lösungen dürfen angewendet werden, wenn mit diesen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht und dies bei bestehender Prüfpflicht (siehe Abschnitt 3) von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZUS) bestätigt wurde.
Änderungen der Umgebungsbedingungen (z.B. explosionsfähige Atmosphäre) oder der Nutzungsart (z.B. Einsatz als Feuerwehraufzug) erfordern grundsätzlich eine sicherheitstechnische Bewertung. Sofern die Aufzugsanlage als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird, ist zusätzlich eine erneute Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Ergeben sich daraus technische Änderungen, ist entsprechend dem ersten Absatz zu verfahren.
3 Rechtsfolgen
3.1 Prüfung nach einer Änderung
nach § 14 Abs. 2 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
3.2 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung
nach § 14 Abs. 1 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. Für die einzelnen Arten von Aufzugsanlagen gelten besondere Anforderungen.
3.2.1 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV
Für diese Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG gelten die Bestimmungen der Aufzugsverordnung ( 12. GPSGV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV entfällt bei diesen Anlagen wegen der Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 7 Satz 1 BetrSichV.
3.2.2 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV
Für diese Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe a Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG gelten die Bestimmungen der Maschinenverordnung ( 9. GPSGV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV ist durchzuführen.
3.2.3 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
Personen-Umlaufzüge dürfen nicht mehr errichtet werden. Daher ist bei diesen Aufzugsanlagen eine wesentliche Veränderung ausgeschlossen.
3.2.4 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV
Bauaufzüge mit Personenbeförderung werden bis zum 29. Dezember 2009 nicht von Verordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG erfasst, so dass bei diesen Aufzugsanlagen ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht vorgesehen ist. Wesentliche Veränderungen dieser Anlagen müssen sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV ist durchzuführen.
3.2.5 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV
Bei Mühlen-Bremsfahrstühlen ist eine wesentliche Veränderung ausgeschlossen, weil diese Aufzüge nicht mehr errichtet werden dürfen.
Änderungen und wesentliche Veränderungen | Anhang A |
In den Tabellen A.1 und A.2 werden aus folgenden Normen in Bezug genommen:
Die Reihenfolge der in den Tabellen A.1 und A.2 aufgelisteten Maßnahmen orientiert sich an den Abschnitten 5 bis 14 der DIN EN 81 Teile 1 und 2 (Ausgabe 2000) und der beiden Ergänzungen A1 und A.2.
Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die in der Spalte "Anforderungen" genannten Fundstellen auf Abschnitte der DIN EN 81 Teile 1 und 2 (Ausgabe 2000) und die beiden Ergänzungen A1 und A.2. Andernfalls wird die vollständige Bezeichnung der anzuwendenden Norm verwendet.
A.1 Maßnahmen bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV
Die Tabelle A.1 enthält in der Spalte "Maßnahmen" eine Auflistung von Arbeiten an einer Aufzugsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV, konkretisiert die damit einhergehenden Anforderungen an die Ausführung und trifft eine Aussage darüber, ob es sich hierbei um Änderungen oder wesentliche Veränderungen handelt.
Tabelle A.1 - Aufstellung der Maßnahmen und Anforderungen
Nr. | Maßnahmen | Anforderungen | Änderung ( § 2 Abs. 5 BetrSichV) |
wesentliche Veränderung ( § 2 Abs. 6 BetrSichV) |
1 | Schacht | |||
1.1 | Versetzen einer kompletten Aufzugsanlage | - | x | |
1.2 | Änderung des kompletten Schachtes | - | x | |
1.3 | Änderung/ Erneuerung der Schachtwände (Zugänge) |
|
x | - |
1.4 | Änderung der Schachtdecke (Schachtkopf) | Ausführung nach 5.2 und 5.3 sowie Zutreffendes aus 5.7 - 5.9 | x | - |
1.5 | Änderung des Schachtbodens (Schachtgrube) | Ausführung nach 5.2-5.6 sowie Zutreffendes aus 5.7 - 5.9 | x | - |
1.6a | Aufstockung | - | x | |
1.6b | Abstockung |
|
x | - |
1.7 | Entfernen/Verschließen eines Zugangs | Ausführung nach 5.2, 5.3, 5.4, 5.7, 5.9 | x | - |
2 | Triebwerks- und Rollenräume | |||
2.1 | Neuer Triebwerks- bzw. Rollenraum |
|
x | - |
2.2 | Entfernen des Triebwerks- und/oder Rollenraums | Ausführung nach Abschnitt 6, 12.5, 13.1, 13.4, 13.6, 14.2, 15.4, 15.5 | x | - |
2.3 | Änderung von Triebwerks- und Rollenräumen einschließlich der Zugangswege |
|
x | - |
2.4 | Änderung der Zugänge zum Triebwerks- und oder Rollenraum | Zugänge nach 6.2 | x | - |
3 | Schachttüren | |||
3.1a | Erneuerung einzelner Schachttüren |
|
x | - |
3.1b | Erneuerung aller Schachttüren |
|
x | - |
3.1c | Erneuerung von Glasschachttüren oder Glas in Schachttüren (> 150 mm) | Zusätzlich zu Nr. 3.1a bzw. 3.1b dieser Tabelle Ausführung nach 7.2.3 und Anhang J | x | - |
3.2 | Änderung einer Schachttür |
|
x | |
3.3 | Änderungen sämtlicher oder einzelner Schachttürverriegelungen |
|
x | - |
3.4 | Änderungen von Türblättern/Türschwellen |
|
- | |
4 | Fahrkorb, Gegengewicht, Ausgleichsgewicht | |||
4.1 | Änderung der Nennlast |
|
x | - |
4.2 | Änderung des Fahrkorbgewichts |
|
x | |
4.3 | Komplett neuer Fahrkorb inkl. Fangrahmen |
|
x | - |
4.4 | Neuer Fahrkorbeinsatz |
|
x | |
4.5 | Änderungen von Teilen des Fahrkorbeinsatzes/Fangrahmens |
|
- | |
4.6 | Einbau/Änderung des Fahrkorbabschlusses |
|
x | - |
4.7 | Zusätzlicher Fahrkorbzugang |
|
x | - |
4.8 | Änderung/Wegfall der Fahrkorbtrenntür |
|
x | - |
4.9 | Änderung des Gegen-/Ausgleichgewichts |
|
- | |
4.10a | Erneuerung von Fahrkorbtüren | Elektrische Zuleitungen zu den Sicherheitsschaltern nach 13.5 | x | |
4.10b | Erneuerung von Glasfahrkorbtüren oder Glas in Fahrkorbtüren (> 150 mm) | Zusätzlich zu 4.10a dieser Tabelle Ausführung nach 8.6.7 und Anhang J | x | - |
5 | Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit | |||
5.1a | Erneuerung der Tragmittel | - | - | |
5.1b | Änderung der Tragmittel |
|
x | - |
5.2a | Erneuerung des Seilausgleichs | - | - | |
5.2b | Änderung des Seilausgleichs | Ausführung nach 9.6 | - | - |
5.3a | Erneuerung der Fangvorrichtung | Empfehlung: Schutzeinrichtung gegen Übergeschwindigkeit in Aufwärtsrichtung | x | - |
5.3b | Änderung der Fangvorrichtung |
|
x | - |
5.3c | Änderung der Klemmvorrichtung bei hydraulischen Aufzügen | Ausführung nach DIN EN 81-2, 9.9 | x | |
5.4a | Erneuerung des Geschwindigkeitsbegrenzers | - | - | |
5.4b | Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzers |
|
x | - |
5.5 | Änderung des Spanngewichts |
|
- | - |
5.6a | Erneuerung der Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit | x | - | |
5.6b | Änderung der Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit | Ausführung nach DIN EN 81-1, 9.10 | x | - |
6 | Führungsschienen, Puffer, Notendschalter | |||
6.1 | Änderung der Führungsschienen | Ausführung nach 10.1 und 10.2 Hinweis: Auslegung des Schachtbodens nach 5.3.25) beachten |
x | |
6.2 | Änderung der Aufsetzpuffer | Ausführung nach 10.3 und 10.4 Hinweis: Auslegung des Schachtbodens nach 5.3.25) beachten |
x | - |
6.3 | Änderung der Notendschalter | Ausführung nach DIN EN 81-1, 10.5 bzw. DIN EN 81- 2, 10.5.3 | x | |
7 | Triebwerk | |||
7.1 | Änderung der Nenngeschwindigkeit der Anlage |
|
x | - |
7.2a | Erneuerung des Triebwerks komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe usw.) | Ausführung nach DIN EN 81-1, Abschnitt 12 | x7 | - |
7.2b | Änderung des Triebwerks komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe usw.) |
|
x | - |
7.3 | Änderung des Trommelantriebs komplett |
|
x | - |
7.4 | Änderung des Motors |
|
- | |
7.5 | Änderung des Getriebes | Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit nach DIN EN 81-1, 9.10 | x | - |
7.6 | Änderung der Bremse | Ausführung nach DIN EN 81-1, 12.4 | x | - |
7.7a | Erneuerung der Treibscheibe | x7 | ||
7.7b | Änderung der Treibscheibe |
|
x | |
7.8 | Änderung der Trommel |
|
x | |
7.9 | Änderung des Hydraulikantriebs komplett (Aggregat, Steuerblock, Pumpe, Motor usw.) |
|
x | - |
7.10 | Änderung des Hebers |
|
x | |
7.11 |
Änderung des Motors für die Hydraulikpumpe |
|
- | |
7.12 | Änderung der Pumpe | - | - | |
7.13 | Änderung des Steuerblocks | Ausführung nach DIN EN 81-2, 12.5 | x | - |
7.14 | Änderung der Druckleitungen |
|
x | |
8 | Elektrische Installation/Einrichtungen | |||
8.1a | Erneuerung der Steuerung |
|
x | - |
8.1b | Änderung der Steuerung komplett |
|
x | - |
8.2 | Erneuerung oder Änderung des elektrischen Sicherheitssystems | Ausführung nach Abschnitt 13 und 14 | x | - |
8.3 | Nicht sicherheitsrelevante Änderungen in der Steuerung | Ausführung nach Abschnitt 13 und 14 | - | |
8.4 | Änderungen elektrischer Einrichtungen | Ausführung nach Abschnitt 13 und 14 | - | |
8.5 | Änderungen in der elektrischen Schachtinstallation (Verdrahtung) | Ausführung nach Abschnitt 13 und 14 | - | |
8.6 | Änderungen peripherer elektrischer Einrichtungen sowie von Bedienelementen, Anzeigen usw. | Ausführung nach Abschnitt 13 und 14 | - | - |
8.7a | Erneuerung der Notrufeinrichtung | Empfehlung:
|
x | - |
8.7b | Änderung der Notrufeinrichtung |
|
x | - |
8.8 | Änderung oder nachträglicher Einbau einer Brandfallsteuerung | Ausführung nach DIN EN 81-73 | - | - |
1) Nur bei Änderung der Nennlast erforderlich.
2) Nur bei Änderung des Fahrkorbgewichts erforderlich. 3) Nur bei Änderung der Nennlast und/oder des Fahrkorbgewichts erforderlich. 4) Nur bei Änderung der Masse erforderlich. 5) Nur bei Erhöhung der Belastung zu betrachten. 6) Nur bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit erforderlich. 7) Nein, falls eine Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit vorhanden ist. |
A.2 Maßnahmen bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
Die Tabelle A.2 enthält in der Spalte "Maßnahmen" eine Auflistung von möglichen Änderungen an einer Aufzugsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV und konkretisiert die damit einhergehenden Anforderungen an die Ausführung.
Tabelle A.2 - Aufstellung der Maßnahmen und Anforderungen
Nr. | Maßnahmen | Anforderungen | Änderung ( § 2 Abs. 5 BetrSichV) |
1 | Erneuerung oder Änderung der Tragmittel |
|
x |
2 | Erneuerung oder Änderung des Triebwerks |
|
x |
3 | Erneuerung oder Änderung mechanischer Teile des Antriebs oder des Getriebes | Berücksichtigung der jeweils relevanten Punkte von Nr. 2 dieser Tabelle. | x |
4 | Erneuerung oder Änderung der kompletten Steuerung |
|
x |
5 | Erneuerung oder Änderung des elektrischen Sicherheitssystems | Berücksichtigung der jeweils relevanten Punkte von Nr. 4 dieser Tabelle. | x |
Bekanntmachung
von Technischen Regeln
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS - beschlossenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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