TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten -RFF-Anhang E
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Änderungen von Fernleitungen | Anhang E zur RFF (TRbF 301) |
1 Genehmigungsbedürftige Änderungen
Als wesentliche Änderungen im Sinne der §§ 10 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und 19a Abs. 3 WHG gelten solche, durch die die Grundlagen der ursprünglich erteilten Genehmigung derart geändert oder aufgehoben werden, daß damit eine erneute sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich wird. Dies können Änderungen am Bestand einer Fernleitung durch den Ein-, Um- und Ausbau von Teilen sein, wenn wegen der Bauart, der Funktion oder des Standortes der Teile oder wegen ihres Einflusses auf die Betriebsweise die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. Wesentlich in diesem Sinne sind ferner Änderungen der Betriebsweise, wenn dadurch die maßgeblichen Beschränkungen und Auflagen nicht eingehalten oder wenn in anderer Weise Gefahren herbeigeführt werden können. Eine wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung. Vor der Inbetriebnahme der Anlage in der geänderten Form sind die erforderlichen Prüfungen durch einen Sachverständigen durchzuführen.
2 Prüfungsbedürftige Änderungen
(1) Änderungen, für die Nummer 1 nicht zutrifft, bedürfen dann einer Prüfung durch den Sachverständigen vor dem Weiterbetrieb der Anlage, wenn ihretwegen der durch Prüfbescheinigungen erbrachte Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand und über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Fernleitung nicht mehr maßgebend ist. Die Art der Ausführung ist mit dem Sachverständigen abzustimmen. Der für die Genehmigung zuständigen Behörde und dem Sachverständigen sind die Änderungen vorher anzuzeigen.
(2) Bei prüfungsbedürftigen Änderungen an Feldleitungen mit einem Durchmesser< DN 150 und mit einer Fördermenge von weniger als 200 m3/h entfällt die Anzeige an die zuständige Behörde, wenn der Betreiber über die vom Sachverständigen geprüften Änderungen Aufzeichnungen führt.
3 Sonstige Änderungen
Ober sonstige Änderungen, Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen, die weder einer Erlaubnis und Genehmigung noch einer Prüfung durch den Sachverständigen bedürfen, hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.
4 Einordnung der Änderungen
4.1 Änderung im Sinne von Nummer 1 dieses Anhangs sind:
4.1.1 Errichtung von Pump-, Abzweig-, Obergabe- und Sicherheits-(Druckentlastungs-) Stationen
4.1.2 Einbau von zusätzlichen Anlageteilen im Förderstrom oder im Bypass (Umgehungsleitung) wie Pumpen, Absperreinrichtungen, Regelventile
4.1.3 Einbau (Neuverlegung) von Umgehungsleitungen (Bypässen) und Parallelleitungen (Loops) für den Förderstrom
4.1.4 Auswechseln (Ersetzen) des Rohrleitungsstranges (siehe jedoch Nummer 4.2.6)
4.1.5 Umlegen der Rohrleitung (Ersetzen oder Wiederverwenden der Rohre) in eine neue Trasse, d.h. außerhalb des festgelegten Schutzstreifens (Umtrassierung)
4.1.6 Einbau von Filtern, Rückschlagklappen, Molch- und Molchhalteschleusen, Molchweichen und ähnlichen Formstücken im Förderstrom oder im Bypass 7
4.1.7 Austausch von Teilen nach Nummer 4.1.2 gegen solche anderer Bauart oder abweichender Funktion 7
4.1.8 Austausch von in der Leitung eingeschweißten Schiebern oder anderen Armaturen gegen geflanschte 7
4.1.9 Alle baulichen Änderungen, sofern sie die Zone des explosionsgefährdeten Bereiches ändern 7
4.1.10 Änderung der Fernwirk- und Fernsteueranlage (Verkopplungen, Abschaltautomatiken, Alarm-, Meß- und Überwachungseinrichtungen) 7
4.1.11 Ausweitung des Förderprogrammes auf Medien mit entscheidend anderen physikalischen und chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen
4.1.12 Änderung der hydraulischen Verhältnisse 7.
4.2 Änderungen im Sinne von Nummer 2 dieses Anhangs sind, soweit nicht Nummer 4.1 zutrifft:
4.2.1 Austausch von Absperrarmaturen gegen gleichartige
4.2.2 Auswechseln von Pumpen und Absperreinrichtungen einschließlich deren Antrieben sowie von Schieberplatten und Pumpenlaufrädern gegen solche anderer Bauart (siehe jedoch Nummer 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.6)
4.2.3 Austausch von Teilen von Pumpen von Druckentlastungsventilen und Absperreinrichtungen, die einem anwendungsbedingten Verschleiß oder der Alterung unterliegen, gegen solche anderer Bauart
4.2.4 Einbau von Geräten, wenn dabei eine Verbindung zum Fördermedium führenden Innenraum hergestellt werden muß, z.B. von Molchanzeigegeräten, Probenehmern, Temperatur- und Druckmeßeinrichtungen
4.2.5 Verlegen eines kurzen Leitungsabschnittes oder das Auswechseln eines solchen gegen gleichartige Rohre, soweit der neue Strang innerhalb des festgelegten Schutzstreifens bleibt
4.2.6 Herstellen von Leitungsanschlüssen unter Betriebsüberdruck (z.B. Stoppeln)
4.2.7 Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen der Rohrleitungsanlage
4.2.8 Einbau von Volumen- oder Volumenstromzählern
4.2.9 Änderung an Entwässerungsanlagen in Pump- und sonstigen Betriebsanlagen und deren nachträglicher Einbau
4.2.10 Änderung oder zusätzlicher Einbau von Lecköl-(Slop-) Leitungen
4.2.11 Anbringen von Dehnungsmeßeinrichtungen in Bergsenkungsgebieten
4.2.12 Änderung der äußeren Bedingungen an der Rohrleitungsanlage, durch welche Zusatzbelastungen verursacht werden können (z.B. nachträgliche Kreuzungen durch Straßen oder hohe Erdüberdeckungen), sowie Maßnahmen zu deren Abwendung, Begrenzung oder Kontrolle
4.2.13 Änderung von Einrichtungen an einer Rohrleitungsanlage, die eine nicht absperrbare Verbindung zum Fördermedium führenden Innenraum besitzen
4.2.14 Stillegen von Leitungsabschnitten und sonstigen Anlagenteilen
4.2.15 Änderung der stationären Feuerlöschanlage in den Stationen
4.2.16 Änderung der Abwehrmaßnahmen für Schadensfälle (Ausrüstung und Organisation)
4.2.17 Sonstige Änderungen, soweit ihre Anzeige im Genehmigungsbescheid festgelegt ist.
4.3 Änderungen im Sinne von Nummer 3 dieses Anhangs sind, soweit nicht Nummer 4.1 oder 4.2 zutrifft:
4.3.1 An- und Einbau von Isotopen-Dichtemeßanlagen und Ultraschall-Markerbasen
4.3.2 Austausch von Probeentnehmern, Dichtemeßanlagen, Temperatur- und Druckmeßeinrichtungen, Ultraschall-Markerbasen, Sicherheitsventilen (gegen thermische Ausdehnung) und deren Absperreinrichtungen, Antriebe von Pumpen und Absperreinrichtungen, soweit gleichartige Einrichtungen verwendet und geprüfte Teile durch ebensolche ersetzt werden
4.3.3 Austausch von Pumpenlaufrädern, sofern von ihrer Charakteristik wegen anderer Regeleinrichtungen die hydraulischen Verhältnisse nicht abhängen
4.3.4 Austausch von Hilfseinrichtungen wie Sloptankentleerungspumpen und Feuerlöscheinrichtungen gegen gleichartige sowie deren Reparatur
4.3.5 Austausch von Teilen von Pumpen, von Druckentlastungsventilen und Absperreinrichtungen, die einem anwendungsbedingten Verschleiß oder der Alterung unterliegen (Manschetten, Stopfbuchsen, Dichtungen usw.), gegen gleichartige
4.3.6 Wartungsarbeiten, die keinen Einfluß auf das Rohrleitungssystem erfordern (z.B. Anstrich- und Reinigungsarbeiten).
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(Stand: 20.08.2018)
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