Abbildungs- und Tabellenverzeichnis TRbF 301 |
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Tafel 1. | Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche |
Bild 1 | Zulässige Vergleichsdehnungenv im meistbeanspruchten Rohrleitungsquerschnitt in Abhängigkeit vom Biegewinkel (zu Anhang G) |
Bild 2 | Lage der Meßquerschnitte und Dehnungsverlauf (zu Anhang G) |
Fußnoten zu TRbF 301 |
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1) Es wird insbesondere hingewiesen auf:
Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder; Richtlinien für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn; Kabelmerkblatt, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn; Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien, Teil II Technische Bestimmungen für das Verlegen von Gas- und Wasserleitungen auf DB-Gelände D S 180), hrsg. von der Deutschen Bundesbahn; Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisungen), hrsg. vom Fernmeldetechnischen Zentralamt; Technische Empfehlung Nummer 7: Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflußbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen, hrsg. von der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke und der Arbeitsgemeinschaft DVGW/VDE für Korrosionsfragen. 2) siehe z.B. Erlaß des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1983 "Fernleitungen zum Transport gefährdender Stoffe; Überwachung der Fernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues" 3) Begriffsbestimmungen siehe TRbF 521 4) Wenn der Unternehmer eine DVGW-Bescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301 besitzt, kann der Sachverständige die Bescheinigung für diesen Nachweis heranziehen. 5) Z.B. Pumpenanlagen für Hilfseinrichtungen (Füll-, Entleerungs-, Umwälz- und Leckpumpen), die nicht unmittelbar an der Förderung in Fernleitungen beteiligt sind 6) aufgehoben 7) Diese Änderungen können im Sinne von Nummer 2 behandelt werden, wenn die im Genehmigungsbescheid genannten Sachverständigen bescheinigen, daß die Änderungen die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigen. |
(Stand: 20.08.2018)
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