Abbildungs- und Tabellenverzeichnis TRbF 301
Tafel 1. Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche
Bild 1 Zulässige Vergleichsdehnungenv im meistbeanspruchten Rohrleitungsquerschnitt in Abhängigkeit vom Biegewinkel (zu Anhang G)
Bild 2 Lage der Meßquerschnitte und Dehnungsverlauf (zu Anhang G)

Fußnoten  zu TRbF 301

1) Es wird insbesondere hingewiesen auf:

Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder;
Bundesbaugesetz;
Telegrafenwegegesetz;

Richtlinien für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;

Kabelmerkblatt, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;

Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien, Teil II Technische Bestimmungen für das Verlegen von Gas- und Wasserleitungen auf DB-Gelände D S 180), hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;

Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisungen), hrsg. vom Fernmeldetechnischen Zentralamt;

Technische Empfehlung Nummer 7: Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflußbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen, hrsg. von der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke und der Arbeitsgemeinschaft DVGW/VDE für Korrosionsfragen.

2) siehe z.B. Erlaß des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1983 "Fernleitungen zum Transport gefährdender Stoffe; Überwachung der Fernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues"

3) Begriffsbestimmungen siehe TRbF 521

4) Wenn der Unternehmer eine DVGW-Bescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301 besitzt, kann der Sachverständige die Bescheinigung für diesen Nachweis heranziehen.

5) Z.B. Pumpenanlagen für Hilfseinrichtungen (Füll-, Entleerungs-, Umwälz- und Leckpumpen), die nicht unmittelbar an der Förderung in Fernleitungen beteiligt sind

6) aufgehoben

7) Diese Änderungen können im Sinne von Nummer 2 behandelt werden, wenn die im Genehmigungsbescheid genannten Sachverständigen bescheinigen, daß die Änderungen die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigen.


 

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