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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzung von Technischen Regeln; TRBA
Neufassung der TRBa 120 und 400, Änderung der TRBa 100, 462 und 466

Vom 31.03.2017
(GMBl. Nr. 10/11 vom 31.03.2017 S. 158)



- Bek. d. BMAS v. 31.3.2017 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A: Neufassungen der TRBa 400 und 120

B: Änderungen zur TRBa 100

Die TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" vom Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1010 [51/52]; zuletzt geändert im Oktober 2016) wird wie folgt geändert:

In Nummer 4.1 Absatz 6 im zweiten Satz wird die Klammer ersetzt durch: " ... (z.B. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge)..."

In Nummer 6.1 Absatz 2 wird ersetzt:

alt neu
5. die erforderlichen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- bzw. Angebotsuntersuchungen), deren Untersuchungsumfang und Nutzen und mögliche Impfungen. "5. die erforderliche arbeitsmedizinische Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge einschließlich der Impfangebote, deren Umfang und Nutzen."

In Nummer 6.1 Absatz 2 wird in 6. das Wort "Vorsorgeuntersuchung" durch "Vorsorge" ersetzt.

Nummer 6.2 wird zusammen mit den Abschnitten 6.2.1 bis 6.2.3 wie folgt ersetzt:

alt neu
6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.

6.2.1 Pflichtuntersuchung

(1) Pflichtuntersuchungen im Anwendungsbereich dieser TRBa sind im Hinblick auf die Infektionsgefährdung nach Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit den in der Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen zu veranlassen. Die durchgeführte Untersuchung ist Voraussetzung für eine Beschäftigung mit den in Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen. Für nicht gezielte Tätigkeiten sind die in Spalte 2 aufgeführten Bereiche mit den Expositionsbedingungen der Spalte 3 maßgeblich.

(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Tabelle im Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV als impfpräventabel*) gekennzeichnet sind, ist im Rahmen der Pflichtuntersuchung eine Impfung mit entsprechender ärztlicher Beratung anzubieten. Der Beschäftigte muss das Impfangebot nicht annehmen, da keine Impfpflicht besteht.

(3) Wird im Rahmen der Erstuntersuchung festgestellt, dass der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegen den jeweiligen biologischen Arbeitsstoff (Untersuchungsanlass) verfügt, können Nachuntersuchungen solange entfallen, wie der Immunschutz vorhält.

(4) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Pflichtuntersuchungen gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben bei z.B:

  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen bei Grenzwertüberschreitung,
  • gesundheitsrelevante Exposition durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe),
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z.B. partikel-filtrierende Halbmaske FFP3) oder der Gruppe 3 erfordern.

Hinweis: Bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Labortierstäuben siehe auch TRBa 120 Nr. 5.3 (4) [16].

6.2.2 Angebotsuntersuchung

(1) Anlässe für Angebotsuntersuchungen nach Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV bestehen generell bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3, sofern sie nicht Inhalt des Anhangs Teil 2 Absatz 1 sind.

Dies gilt auch für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 in Laboratorien.

Falls es sich um impfpräventable biologische Arbeitsstoffe handelt, schließt die Untersuchung ein Impfangebot nach ärztlicher Beratung mit ein.

(2) Anlässe für Angebotsuntersuchungen bestehen auch ereignisbezogen, wenn

  1. als Folge einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe möglich sind (z.B. nach Stich- oder Schnittverletzungen mit blutkontaminierten Instrumenten),
  2. eine Gesundheitsstörung (Infektion, Erkrankung, Sensibilisierung oder Vergiftung) eingetreten ist, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht (s. § 5 Absatz 2 ArbMedVV). Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten ebenfalls gefährdet sein können, sind auch diesen Beschäftigten Untersuchungsangebote zu unterbreiten,
  3. eine Tätigkeit beendet wird, für die Pflichtuntersuchungen erforderlich waren (Nachuntersuchung). Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen

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