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Regelwerk

TRBa 120 - Versuchstierhaltung
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 31.03.2017
(GMBl. Nr. 10/11 vom 31.03.2017 S. 158/183)



(vgl. 2010/60/EU Versuchstier-Richtlinie)
Archiv: 2000, 2012

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBa 120 "Versuchstierhaltung" konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) beim Umgang mit Versuchstieren zum Zweck der Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre und regelt Anforderungen an Tierräume, in denen mit Versuchstieren umgegangen wird, die

  1. Biostoffe in sich tragen bzw. denen diese anhaften können oder
  2. mit Biostoffen infiziert wurden.

Die Anforderungen der TRBa gelten auch, wenn Versuchstiere zu Versuchs- oder Untersuchungszwecken in andere Bereiche verbracht werden.

Hinweis: Nach der Probenentnahme unterliegt die weitere Bearbeitung des tierischen Probenmaterials in den Tierräumen der TRBa 100 [1].

2 Begriffsbestimmungen

(1) Versuchstiere sind Tiere, die für Eingriffe oder Versuchszwecke verwendet werden oder werden sollen und in der Regel nur hierfür gezüchtet werden. Dies können Vertreter aller Spezies der Wirbeltiere bzw. der wirbellosen Tiere einschließlich deren freilebende und fortpflanzungsfähige Entwicklungsstadien sein.

(2) Tierräume sind Tierhaltungsräume und dazugehörige Funktions- und Betriebsräume, in denen durch Tätigkeiten mit Versuchstieren, Tiermaterialien oder kontaminierten Materialien Biostoffe freigesetzt und Beschäftigte exponiert werden können. Sie können Teil einer zentralen Tierhaltungseinrichtung oder dezentral organisiert sein.

Tierhaltungsräume sind Räume oder Einrichtungen, in denen Versuchstiere gezüchtet, zur Quarantäne, Adaptation (Eingewöhnung), zur Durchführung von Versuchen und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken gehalten (untergebracht) und gepflegt werden.

Funktions- und Betriebsräume sind Räume oder Einrichtungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Tierversuchen erforderlich sind (z.B. Räume für Eingriffe und Behandlungen, zur Sektion und/ oder Entnahme von Proben, zur Reinigung und Entsorgung).

Hinweis: Zu den Tierräumen zählen auch Bereiche, die nicht vollständig eingehaust oder überdacht sind (z.B. Außengehege) und Einrichtungen die ortsveränderlich sind.

(3) Tiermaterialien sind Körper, Körperteile, Organe/Gewebe, Sekrete und Exkrete, die vom Versuchstier stammen.

(4) Kontaminierte Materialien sind alle Materialien (z.B. Einstreu) und Gegenstände (z.B. Käfige), die mit Versuchstieren, Tiermaterialien oder Biostoffen in Kontakt gekommen sind.

(5) Zoonoseerreger sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können. Zoonosen sind Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können.

In der EG-Richtlinie 2003/99/EG [2] und den Technischen Regeln zur Einstufung von Biostoffen [1] sind die Zoonoseerreger entsprechend ausgewiesen.

(6) Schutzstufenbereich ist eine räumliche Einheit, bestehend aus einem oder mehreren Tierräumen, die einer bestimmten Schutzstufe zugeordnet sind. Zum Schutzstufenbereich gehören in Abhängigkeit von der Schutzstufe die zugehörigen Schleusen.

(7) Vektor im Sinn dieser TRBa ist ein Organismus (z.B. blutsaugendes Insekt, Zecke) der Krankheitserreger von Wirt zu Wirt überträgt, ohne selbst zu erkranken.

(8) Hygieneplan im Sinn dieser TRBa ist eine Zusammenstellung von persönlichen und objektbezogenen Maßnahmen zur Verringerung der (mikrobiellen) Verunreinigung, von Händen, Materialien/Gegenständen oder Oberflächen durch Biostoffe mit Gefährdungspotenzial. Er beinhaltet Angaben zu den zu verwendenden Mitteln (Konzentration, Form der Aufbringung, Einwirkdauer, Häufigkeit der Anwendung) und benennt die Zielgruppe, die diese Maßnahmen durchführt.

(9) Inaktivierung ist die irreversible Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit von Biostoffen.

Sterilisation ist die Abtötung aller vermehrungsfähigen Mikroorganismen einschließlich ihrer Dauerformen, sowie die Inaktivierung von Viren durch physikalische oder chemische Verfahren.

(10) Dekontamination ist die Reduktion der Konzentration von Biostoffen auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß oder deren vollständige Entfernung.

(11) Desinfektion ist die gezielte Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Oberflächen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren, um zu bewirken, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgeht.

(12) Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar

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