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Regelwerk

TRBa 466 - Einstufung von Bakterien in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Stand: Oktober 2004
(BArbBl. 11/2004 S. 25)



Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Der Fachausschuss Chemie hat die BG-Information BGI 633 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien" erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBa hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S. 61) die Einstufungsliste der Bakterien und Archaebakterien aus dieser BG-Information in sein technisches Regelwerk aufgenommen.

Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für die Einstufung von Bakterien und Archaebakterien in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).

2 Allgemeines

(1) Die in dieser TRBa unter Punkt 3.2 aufgeführten Einstufungen von Bakterien beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft entstammen der BG-Information "Sichere Biotechnologie - Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie [2] und der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten [3].

(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBa 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [4].

(3) Für die Einstufung ist das von den Bakterien ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen wurde ergänzt um Bakterien bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen und deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.

3 Liste der Einstufungen der Bakterien und Archaebakterien

3.1 Vorbemerkungen

(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der nachfolgenden Liste durch Fettdruck hervorgehoben.

(2) Archaebakterien sind in der Liste unter 3.2 kursiv ausgewiesen. Pathogene Archaebakterien sind bis heute nicht bekannt geworden, so dass alle Arten der Risikogruppe 1 zugeordnet werden.

(3) Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz, nicht unbedingt ergriffen zu werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produktes zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

(4) Für Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 4 "Einstufung" des ABAS1 beratend zur Verfügung.

(5) Die umfangreiche Gruppe der Cyanobakterien wurde wegen der noch unklaren Klassifizierung und Nomenklatur nicht in die nachfolgende Liste übernommen.

Es sind bisher keine Cyanobakterien bekannt, die beim Menschen Infektionskrankheiten verursachen können, sodass diese Arten der Risikogruppe 1 zugeordnet werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch die Toxinbildung einiger Spezies zu berücksichtigen.[2]

(6) Sollten Bakteriennamen in der Liste nicht aufzufinden sein, handelt es sich dabei entweder um ungültige oder lange überholte Bezeichnungen oder um Namen von Cyanobakterien oder Bakterienarten, die erst kürzlich umbenannt oder neu beschrieben wurden.

(7) Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Diese biologischen Arbeitsstoffe wurden inzwischen einer Prüfung daraufhin unterzogen, ob und in welchem Umfang auf bestimmte Sicherheitsmaßnahmen verzichtet werden kann. Informationen über diese Organismen-spezifische Sicherheitsmaßnahmen enthält die TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 **" [5].

(8) In der Liste (Abschnitt 3.2) finden sich neben den für den Arbeitsschutz relevanten Einstufungen auch zusätzliche Hinweise auf Tier- oder Pflanzenpathogenität.

3.2 Einstufungen

Anmerkungen zur Nomenklatur:

Gleichheitszeichen (=)

Werden für eine Art zwei verschiedene Bezeichnungen verwendet, die formal beide gültig sind, wird darauf durch ein Gleichheitszeichen (=) aufmerksam gemacht, und die Art wird in der Liste unter beiden Bezeichnungen geführt.

Beispiel: Brevibacterium albidum = Curtobacterium albidum
  Curtobacterium albidum = Brevibacterium albidum

synonym

Werden für eine Art zwei verschiedene Bezeichnungen verwendet, von denen eine formal Priorität gegenüber der anderen besitzt, wird darauf mit dem Hinweis "synonym" verwiesen.

Beispiel: Acetivibrio cellolosolvens - synonym:Acetivibrio cellulolyticus

Dabei besitzt die an zweiter Stelle (nach "synonym") genannte Bezeichnung Priorität und wird deshalb mit den für die Einstufung relevanten Informationen versehen.

Pfeil (→ )

Arten, deren Bezeichnungen nach dem 1.1.1980 geändert wurden, sind in dieser Liste unter allen seither verwendeten Bezeichnungen zu finden: Bei der älteren Bezeichnung ist durch einen Pfeil "→ " vermerkt, in welche Gattung bzw. Spezies das Bakterium inzwischen eingeordnet wurde. Darüber hinaus wird (werden) die ältere(n) Bezeichnung(en) noch einmal in Klammem ( ) hinter der jüngeren Bezeichnung wiederholt. Einstufung und evtl. Bemerkungen sind nur hinter dem jüngsten Namen zu finden.

Beispiel: Ampullariella regularisActinoplanes regularis

In Einzelfällen, z.B. bei häufigem industriellen Gebrauch, sind auch ältere Bezeichnungen aufgeführt.

Beispiel: Ampullariella regularis → Actinoplanes regularis
Actinoplanes regularis (Ampullariella regularis)

Anführungszeichen ("...")

Ungültige Artbezeichnungen, soweit sie gebräuchlich waren und eindeutig eine existierende Bakterienart kennzeichneten, sind - neben der gültigen Bezeichnung wie bei Namensänderungen nach dem 1.1.1980 - in Anführungszeichen gesetzt.

Beispiel: Actinomyces meyeri ("Actinobacterium" meyeri).

In der Spalte "Bemerkungen" verwendete Kennzeichnungen:

+ In Einzelfällen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig. (Hinweis: Definition Opportunist siehe Glossar TRBa 450 [4])
n Pathogen für Nichtwirbeltiere; die Kennzeichnung mit "n" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen "n" vorkommen.
p Pathogen für Pflanzen; als pflanzenpathogen werden ausschließlich Bakterien bezeichnet, von denen bekannt ist, dass sie Pflanzenkrankheiten verursachen. Bakterien, die eine gutartige oder zuträgliche Assoziation zu Pflanzen haben, sind nicht mit "p" gekennzeichnet. Die Kennzeichnung mit "p" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen "p" vorkommen.

Aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes können über die hier unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes vorgenommene Einstufung hinaus Maßnahmen erforderlich sein.

t Pathogen für Wirbeltiere; der Mensch wird unter natürlichen Bedingungen nicht befallen. Wegen der geringen Wirtsspezifität pathogener Bakterien können allerdings auch von den meisten primär nur tierpathogenen Arten bei Arbeiten mit hohen Erregerkonzentrationen Infektionsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. Solche Arten wurden deshalb der Risikogruppe 2 mit der Zusatzbemerkung "t" zugeordnet. Ist ein Bakterium unter natürlichen Bedingungen sowohl human- als auch tierpathogen, wird die Kennzeichnung mit "t" nicht verwendet.
TA Arten, von denen Stämme bekannt sind, die langjährig sicher in der technischen Anwendung gehandhabt wurden. Diese bewährten Stämme können daher nach den Einstufungskriterien in die Risikogruppe 1 fallen. Die Kennzeichnung mit "TA" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen "TA" vorkommen.
T Bakterien, die zur Toxinbildung befähigt sind. Die Kennzeichnung mit "T" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, d. h. auch in Bakterienarten ohne diese Kennzeichnung können ggf. Toxin bildende Stämme vorkommen. Die Kennzeichnung mit "T" wurde aus Anhang III der EG-Richtlinie 2000/54/EG übernommen.

1) Es gibt weniger virulente Standortvarietäten (Stämme nicht-aviären Ursprungs), die als Risikogruppe 2-Organismen behandelt werden können, bzw. in Risikogruppe 2 eingestuft werden können.

2) Diese Spezies ist wegen ihrer pflanzenpathogenen Eigenschaften in der "Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten" in Risikogruppe 2 eingestuft.

Liste

Literatur

[1] Richtlinie 2000/54/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 18.09.2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262/21 vom 17.10.2000

[2] BG-Information "Sichere Biotechnologie - Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie; BGI 633; Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer OHG; Postfach 10 31 40; 69021 Heidelberg

[3] Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit: "Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten". Bundesgesundheitsblatt 3/2001, S. 246-304, auch unter www.rki.de, Stichwort Gentechnik, im Internet

[4] TRBa 450 "Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe", BArbBl. 6/2000, S. 58-61

[5] TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**", BArbBl. 4/98 S. 78-83 in der Fassung 5/00 S. 50-52

________________________
1) Anschrift: Geschäftsführung des ABAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Nöldnerstr. 40/42, 10317 Berlin

ENDE

 

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