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Regelwerk

Änderungstext

Biologische Arbeitsstoffe

(BArbBl. 11/2004 S. 25)

Bekanntmachung des BMWa vom 1. November 2004
-IIIB3-34504-7



Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2004 u.a. beschlossen

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 1. Oktober 2003 (BArbBl. Heft 10-2003 S. 34 ff) wird bekanngegeben:

A. Änderungen und Ergänzungen der TRBa 450

In Abschnitt 3 wird nach Absatz 3 folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Allgemeinen erfolgt die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe auf Speziesebene. Im Einzelfall kann eine abweichende Einstufung von Subspezies, definierten Varietäten (Sero- und Pathovarietäten) oder Stämmen erforderlich sein. Diese ist auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anhand der Kriterien nach Nr. 4. vorzunehmen. Es empfiehlt sich, eine abweichende Einstufung durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe bestätigen zu lassen.

Subspezies, Varietäten oder einzelne Stämme können in eine niedrigere Risikogruppe als die Art eingestuft werden, wenn anhand experimenteller Befunde oder durch langjährige Erfahrungen in der industriellen Produktion sicher gezeigt werden kann, dass sie in ihrer Virulenz abgeschwächt sind oder wenn sie bekannte Virulenzgene verloren haben."

Der frühere Absatz 4 wird zu Absatz 5.

Der frühere Absatz 5 wird zu Absatz 6.

B. Zur Korrektur redaktioneller Fehler wird die TRBa 466 - "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen" neu gefasst.

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