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TRBa 460 - Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Ausgabe: Oktober 2002
(BArbBl. Heft Nr. 10/2002 S. 78; 22.07.2016 S. 562aufgehoben)
Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Der Fachausschuss Chemie hat die BG-Information BGI 634 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Pilze" erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBa hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S.61) die Liste nach taxonomischen Kriterien und die alphabetische Liste der Pilze aus dieser BG-Information in sein technisches Regelwerk aufgenommen.
Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.
1 Anwendungsbereich
Diese TRBa gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).
2 Allgemeines
(1) Die in dieser TRBa unter Punkt 3.2.1 aufgeführten Einstufungen von Pilzen beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft entstammen der BG-Information" Sichere Biotechnologie - Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe: Pilze" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie [2] und der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten [3].
(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBa 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [4].
(3) Für die Einstufung ist das von den Pilzen ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste alphabetische Liste der Einstufungen wurde, ergänzt um einige Pilzarten, die in Einzelfällen überwiegend bei erheblich abwehrgeschwächten Menschen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet wurden (s. + unter 3.2.1). Pilzgruppen der Risikogruppe 1 sind vollständig in der Liste unter 3.2.2 enthalten.
3 Listen der Einstufungen
3.1 Vorbemerkungen
(1) Neben einer alphabetischen Liste bereits eingestufter humanpathogener Pilze enthält diese TRBa eine Liste, an Hand derer auf möglichst hoher taxonomischer Ebene eine Einstufung vorgenommen werden kann (Pkt. 3.2.2).
(2) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der nachfolgenden alphabetischen Liste (Pkt. 3.2.1) durch Fettdruck hervorgehoben.
(3) Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz, nicht unbedingt ergriffen zu werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
(4) Für Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 4 "Einstufung" des ABAS" beratend zur Verfügung.
(5) Nur von wenigen Pilzen sind bisher sensibilisierende Wirkungen bekannt geworden und daher kann das allergene Potenzial allgemein als gering eingeschätzt werden. Pilze, die in der Liste nicht als sensibilisierend ausgewiesen werden, sind aber nicht automatisch ohne sensibilisierendes Potenzial. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist deshalb auch bei diesen Pilzen die Möglichkeit einer sensibilisierenden Wirkung zu prüfen [2]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass längerfristiger, intensiver Kontakt mit luftgetragenen Pilzsporen in hoher Konzentration insbesondere bei bestehender Veranlagung (Atopie) zu einer Sensibilisierung bis hin zu schwerwiegenden allergischen Erkrankungen führen kann.
(6) Pilze treten in einer großen Vielfalt und Formenfülle auf. Morphologisch verschiedene, bekannte Erscheinungsformen einzelner Pilze können daher auch verschiedene Namen tragen. Stets ist die Risikogruppe für die jeweiligen Synonyme und die jeweiligen teleomorphen und anamorphen Formen dieselbe.
3.2 Einstufungen
3.2.1 Alphabetische Liste
In der folgenden Liste sind auch die humanpathogenen Pilze der Deuteromycotina (Fungi imperfecti) alphabetisch eingeordnet. Von nicht aufgeführten Pilzen der Deuteromycotina geht nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für den Menschen aus.
Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der nachfolgenden Liste durch Fettdruck hervorgehoben.
1) Anschrift: Geschäftsführung des ABAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Nöldnerstr. 40/42, 10317 Berlin
Anmerkung zur Nomenklatur:
Die folgende Liste enthält sowohl Ana- als auch Teleomorphe (mit Querverweisen) sowie wichtige Synonyme mit Verweis (4) auf die gebräuchlichen Namen.
In der Spalte "Bemerkungen" verwendete Kennzeichnungen:
+ | In Einzelfällen überwiegend bei erheblich abwehrgeschwächten Menschen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet. Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig. |
(Stand: 20.08.2018)
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