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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen von Technischen Regeln
hier: TRBa 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten"

Vom 30.11.2018
(GMBl. Nr. 56 vom 04.12.2018 S. 1126)



- Bek. d. BMAS v. 30.11.2018 - IIIb 3 - 34504 - 7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossene Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A: Die Änderungen zur Technischen Regel 260

In Nummer 5.2.1 wird als 2. Satz ergänzt: Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen (siehe Nummer 7.2).

Nummer 7.2 wird umbenannt in

alt neu
Arbeitsmedizinische Unterweisung  "Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung"

Nummer 7.3 wird ersetzt durch:

alt neu
7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen.

 "7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge17

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

  1. Pflichtvorsorge
    • bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV);
    • in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien im Anwendungsbereich dieser TRBa bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben, erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren hinsichtlich der in Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV gelisteten biologischen Arbeitsstoffe, etwa Coxiel la burnetii, Brucella melitensis oder Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)- Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder in der Geflügelschlachtung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und/oder potenziell kontaminierten Materialien oder Gegenständen hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydophila psittaci (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe j ArbMedVV);
    • in einem Tollwut gefährdeten Bezirk bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrellia burgdorferi (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos in FSME-Endemiegebieten mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe bb ArbMedVV).
  2. Angebotsvorsorge
    • bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibi-lisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Num-mer 1 Buchstabe c ArbMedVV), insbesondere bei Tätigkeiten in Geflügelställen mit Bodenhaltung;
    • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV;
    • wenn Infektionserkrankungen im Zusammen-hang mit der Tätigkeit auftreten (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).

_____
17) Bei Nummer 7.3 handelt es sich um einen Beitrag des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed)."
(Red.Anm.: FN 17 wurde übertragen als FN *)

ID 182051

ENDE

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(Stand: 30.12.2018)

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