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Regelwerk

TRBa 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten"
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 14. Dezember 2017
(GMBl. Nr. 52/53 vom 14.12.2017 2017 S. 949; 30.11.2018 S. 1126 18)



- Bek. d. BMAS v. 14.12.2017 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossene Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBa 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese TRBa findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind.

1.2 Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin umfassen:

Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere:

In den Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen.

1.3 Die in Nummer 1.2 genannten Tätigkeiten können z.B. in folgenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen stattfinden:

1.4 Keine Anwendung findet diese TRBa auf veterinärmedizinische Tätigkeiten im Rahmen von Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre in denen mit Versuchstieren umgegangen wird. Dies ist in der TRBa 120 "Versuchstierhaltung" geregelt.

1.5 Diese TRBa findet ferner keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" fallen. Hierzu gehören beispielsweise Diagnostiklabore der Veterinärmedizin oder der Veterinäruntersuchungsämter.

Für Labortätigkeiten in Tierarztpraxen/-kliniken und im Rahmen des amtstierärztlichen Dienstes ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBa 100 heranzuziehen, sofern diese in Art und Umfang geringfügig sind.

Derartige Tätigkeiten sind:

Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierungen und Erregerdifferenzierungen) statt, so unterliegen diese den Anforderungen der TRBa 100. Im Einzelfall ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche TRBa anzuwenden ist.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe)

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(Stand: 30.12.2018)

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