Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRBa 230 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Ausgabe 2019

Fassung vom 4. Dezember 2019
(GMBl Nr. 64 vom 04.12.2019 S. 1295; 28.04.2020 S. 371 20)



Archiv TRBa 2032008

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBa 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRBa findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind. Darüber hinaus gilt sie auch, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Kontakt mit anderen Stoffen biologischen Ursprungs erfolgen kann.

(2) Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft umfassen:

  1. professionelle Haltung von Nutztieren sowie in der Binnenfischerei einschließlich der Schlachtungen im betrieblichen Bereich (Hausschlachtung),
  2. Pflanzenbau, Grundfutterherstellung, Gemüsebau, Obst- und Weinbau, Pilzzucht, Baumschulen sowie Zierpflanzenanbau und Jungpflanzenproduktion,
  3. Waldarbeiten und Baumpflege sowie Grün- und Landschaftspflegearbeiten,
  4. Tätigkeiten mit Boden und Substrat sowie die Lagerung von Hackschnitzel und
  5. Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Biomasse (auch in Biogasanlagen), z.B. Wirtschaftsdünger aus dem eigenen Betrieb (Festmist, Flüssigmist), Silage, Stroh und Heu.

(3) Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere:

  1. Professionelle Haltung von Haustieren und Wildtieren in Zoos und Wildgehegen,
  2. Instandhaltungs- (Reparatur, Wartung und Inspektion) und Reinigungsarbeiten an betrieblichen Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen und an Maschinen sowie in Gehegen und
  3. Transport, Abbalgen und Aufbrechen von toten Tieren bei der Jagd.

(4) Die Anwendung dieser TRBa auf die in Absatz 3 beschriebenen Beispiele ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu prüfen.

Die TRBa findet keine Anwendung auf

  1. den Betrieb von Biogasanlagen, in denen Abfallstoffe wie Bioabfälle aus der Haushaltssammlung gemeinsam mit Wirtschaftsdünger oder nachwachsenden Rohstoffen im Fermentationsprozess eingesetzt werden (siehe TRBa 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" [1] und TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas" [2]);
  2. veterinärmedizinische Tätigkeiten (siehe TRBa 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten") [3] sowie
  3. Tätigkeiten in der Versuchstierhaltung, siehe TRBa 120 "Versuchstierhaltung" [4].

2 Begriffsbestimmungen

Für diese TRBa gelten die im Folgenden aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sind in dieser Regel die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Arbeitsschutzverordnungen" bestimmt sind [5].

2.1 Biostoffe

Der Begriff Biostoffe ist in der Biostoffverordnung abschließend definiert. In der Land- und Forstwirtschaft gehören dazu insbesondere Bakterien, Viren und Pilze, die die Gesundheit des Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten oder durch sensibilisierende oder toxische Eigenschaften schädigen können. Zu den Biostoffen zählen auch Parasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2.2 Infektiöse Wirkung

Infektiöse Biostoffe können den Körper oberflächlich besiedeln. Sie können aber auch in ihn eindringen und sich in ihm vermehren und so eine Infektion auslösen. Reagiert der Körper auf eine Infektion mit klinischen Symptomen, hat sich eine Infektionskrankheit entwickelt.

2.3 Sensibilisierende Wirkung

Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber einem Fremdstoff (hier: Biostoffe, deren Bestandteile oder andere Stoffe biologischen Ursprungs) verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine sensibilisierende Wirkung kann sich in der Entwicklung einer Allergie manifestieren.

2.4 Toxische Wirkung

Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische gesundheitsadverse Wirkungen die von Reizungen (Irritationen) bis zu manifesten Gesundheitsschäden reichen und durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen oder anderen Stoffen biologischen Ursprungs hervorgerufen werden können.

2.5 Nutztiere

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion