Regelwerk, Technsiche Regeln, BioStoffV, TRBA
TRBa 214
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1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biostoffe
2.2 Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
2.3 Sortieranalysen
2.4 Manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen
2.5 Sonstige Begriffe
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Verantwortung und Organisation
3.2 Formale Anforderungen
3.3 Gefährdungen durch Biostoffe
4 Schutzmaßnahme
4.1 Grundsätze
4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen
4.3 Anlieferung
4.3.1 Bauliche Maßnahmen
4.3.2 Technische Maßnahmen
4.3.3 Organisatorische Maßnahmen
4.4 Ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen
4.4.1 Technische Maßnahmen
4.4.2 Organisatorische Maßnahmen
4.5 Materialaufgabe
4.5.1 Bauliche Maßnahmen
4.5.2 Technische Maßnahmen
4.5.3 Organisatorische Maßnahmen
4.6 Sortierkabinen
4.6.1 Bauliche Maßnahmen
4.6.2 Technische Maßnahmen
Abb. 1: Luftzuführung mit Unterband-Absaugung
4.6.3 Organisatorische Maßnahmen
4.7 Rotte/Nachrotte
4.7.1 Bauliche Maßnahmen
4.7.2 Technische und organisatorische Maßnahmen in geschlossenen Rottebereichen und Reaktoren
4.7.3 Organisatorische Maßnahmen in offenen Rottebereichen
4.8 Feinaufbereitung, Lagerung und Verpackung
4.9 Arbeiten im Müllbunker
4.9.1 Technische Maßnahmen
4.9.2 Organisatorische Maßnahmen
4.10 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Kessel/Reaktor von Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen
4.11 Sozialbereich
4.11.1 Bauliche und technische Maßnahmen
4.11.2 Organisatorische Maßnahmen
5 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen
5.1 Anwendung des Technischen Kontrollwerts (TKW)
5.2 Technischer Kontrollwert (TKW)
5.3 Messstrategie
5.4 Unterschreitung/Einhaltung des TKW
5.5 Überschreitung des TKW
5.6 Durchführung der Messungen
5.7 Fachliche Unterstützung
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
6.1 Pflichtvorsorge
6.2 Angebotsvorsorge
6.3 Wunschvorsorge
Anlage 1 Reinigungsmethoden und -intervalle
Anlage 2 Expositionsstufen für Schimmelpilze in Arbeitsbereichen der Abfallwirtschaft
Anlage 3 Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen
Teil 1 Allgemeines
1.1 Anlass
1.2 Anwendungsbereich
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV)
1.3.2 Patientenversorgung
1.3.3 Dekontamination
1.3.4 Desinfektion
1.3.5 Abfallschlüsselnummer
1.3.6 Rollbahn
1.3.7 Fassaufzug
Teil 2 Gefährdungsbeurteilung
2.1 Vorbemerkungen
Teil 3 Anforderungen und Schutzmaßnahmen
3.1 Anforderungen an die Gebindeannahme
3.2 Innerbetrieblicher Transport
3.3 Zuführung zur Verbrennung
3.4 Maßnahmen bei Störungen
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Fahrer und/oder Entlader der SAV bemerken bei der Sichtprüfung des Gebindes, dass dieses beschädigt ist
3.4.3 Beim Entladen durch Mitarbeiter der SAV wird ein Gebinde beschädigt, z.B. mit Gabelstapler oder Handhubwagen
3.4.4 Gebinde verklemmt sich in der Zuführung zur Verbrennungseinheit
3.5 Qualifizierung und Unterweisung der Beschäftigten
3.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
3.6.1 Standard-Schutzausrüstung
3.6.2 Erweiterte Schutzausrüstung
Teil 4 Hinweise zu Anforderungen an Transport und Verpackung