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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 19. November 2024
(GMBl. Nr. 45 vom 19.11.2024 S. 972)
In Bearbeitung
hier:
- Bek. d. BMAS v. 19.11.2024 - IIIb 3345047 -
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung, Änderung und Aufhebung folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - hat die nachfolgende TRBa 220 "Abwassertechnische Anlagen: Schutzmaßnahmen" wie folgt neu gefasst:
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe |
Abwassertechnische Anlagen: Schutzmaßnahmen |
TRBa 220 |
In der TRBa 110 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen" vom Februar 2023 (GMBl Nr. 13, S. 260) wird wie folgt geändert:
Alt:
5 Arbeitsmedizinische VorsorgeDie arbeitsmedizinische Vorsorge ist entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, [27]) festzulegen.
Neu:
5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt [27]. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen - einschließlich Berufskrankheiten - frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird unterschieden in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Sie kann sich ggf. auf ein Beratungsgespräch beschränken.
(2) Im Folgenden werden nur unmittelbare oder mittelbare Gefährdungen durch Biostoffe genannt. Weitere Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge können sich aufgrund anderer Gefährdungen, die nicht durch Biostoffe bedingt sind (z.B. Gefahrstoffe), ergeben.
(3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist ein Impfangebot nach entsprechender ärztlicher Beratung zu unterbreiten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
5.1 Pflichtvorsorge
Wenn eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 1 der ArbMedVV ist in den unten genannten Fällen vorgeschrieben.
A) Tätigkeiten mit Biostoffen
Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei:
B) Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren
Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei/beim:
5.2 Angebotsvorsorge
Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 2 der ArbMedVV ist in den unten genannten Fällen anzubieten, wenn keine Pflichtvorsorge aufgrund der in 5.1 dieser TRBa genannten Fallkonstellationen zu veranlassen ist.
A) Tätigkeiten mit Biostoffen
Eine Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen in folgenden Fällen anzubieten:
(Stand: 22.11.2024)
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