Regelwerk, Technsiche Regeln, BioStoffV, TRBA

TRBa 100
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1 Anwendungsbereich

2 Zielsetzung

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Gefährdung

3.2 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe

3.3 Laboratorien

3.4 Schutzstufenbereich

3.5 Hygieneplan

3.6 Inaktivierung

3.7 Sterilisation

3.8 Dekontamination

3.9 Desinfektion

4 Gefährdungsbeurteilung

4.1 Allgemeines

4.2 Tätigkeitsbezogene Gefährdungen

4.3 Zuordnung zu Schutzstufen

4.3.1 Schutzstufenzuordnung bei gezielten Tätigkeiten

4.3.2 Schutzstufenzuordnung bei nicht gezielten Tätigkeiten

4.3.3 Abgrenzung von nicht gezielten und gezielten Tätigkeiten

4.4 Beispielhafte Schutzstufenzuordnung bei nicht gezielten Tätigkeiten

4.4.1 Medizinische/tiermedizinische Laboratorien

4.4.2 Sonstige mikrobiologische Laboratorien, Umweltuntersuchungslaboratorien

4.4.3 Mikrobiologische Qualitätssicherung/ Sterilitätsprüfungen

4.5 Ermittlung von Schutzmaßnahmen aufgrund sensibilisierender, toxischer und sonstiger die Gesundheit schädigender Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe

5 Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines

5.2 Schutzstufe 1

5.2.1 Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ohne Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

5.2.2 Tätigkeiten der Schutzstufe 1mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

5.3 Schutzstufe 2

5.4 Schutzstufe 3

5.4.1 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind

5.4.2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3

5.5 Schutzstufe 4

6 Arbeitsmedizinische Prävention

6.1 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

6.2.1 Pflichtvorsorge

6.2.2 Angebotsvorsorge

6.2.3 Wunschvorsorge

Anlage 1 Speziesbezogene Schutzmaßnahmen für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3(**)

Bakterien

Viren

Anlage 2