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ABAS 608 - Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
16. Februar 2007
(GMBl. Nr. 19 vom 04.04.2007 S. 402, 19.11.2024 S. 972,aufgehoben)
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Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe) folgende Erkenntnisse ermittelt und spezielle Maßnahmen beschlossen.
1 Allgemeines
Die Gefahr eines Auftretens der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) muss auch in Europa weiterhin als gegeben angesehen werden, da eine Einschleppung der Viren über Wild- bzw. Zugvögel und ggf. auch über illegalen Handel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies birgt das Risiko eines Eintrags der Erreger in Nutzgeflügelbestände.
Die durch diese für bestimmte Vogelarten hochpathogenen Erreger verursachte Tierseuche wird auch als Klassische Geflügelpest bezeichnet und wird durch unterschiedliche Stämme der Influenza-A-Virus Subtypen H5 oder H7 verursacht. Alle Geflügel- und viele Wildvogelarten sind empfänglich. Der Verlauf der Seuche ist bei manchen Nutzgeflügelarten, insbesondere Hühnervögeln, sehr verlustreich. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oftmals der Begriff Vogelgrippe verwendet, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass dieser Begriff sowohl hoch pathogene als auch niedrig pathogene Viren umfasst.
Die Gefahr einer Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren wird für den Menschen derzeit als gering angenommen. Sie darf aber vor dem Hintergrund der weltweit aufgetretenen Erkrankungs- und Todesfälle nicht vernachlässigt werden. Nach bisherigen Erfahrungen werden Vogelgrippeviren, wenn überhaupt, nicht effektiv von Mensch zu Mensch übertragen. 1
2 Zielsetzung
Das Auftreten der hochpathogenen aviären Influenza bei freilebenden Wildvögeln und in Wirtschaftsgeflügelbeständen stellt eine Ausnahmesituation dar, die die Belange der Tierseuchenbekämpfung, des allgemeinen Infektionsschutzes und des Arbeitsschutzes gleichermaßen betreffen. Der vorliegende Beschluss dient der Unterstützung der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Gefährdung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen aus Sicht des Arbeitsschutzes. Mit den beschriebenen Maßnahmen wird gleichzeitig einer Verschleppung der Krankheitserreger vorgebeugt, so dass die Regelungen auch der Tierseuchenbekämpfung und dem allgemeinen Infektionsschutz Rechnung tragen.
3 Anwendungsbereich
(1) Der Beschluss konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung und findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit den hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) kommen können.
(2) Für Personen, die nicht unmittelbar dem Geltungsbereich der Biostoffverordnung unterliegen, wird empfohlen, die Regelungen des Beschlusses analog anzuwenden.
(3) Der Beschluss findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung, da nicht mit einer Gefährdung von Beschäftigten zu rechnen ist:
In diesen Fällen sind die allgemeinen Hygieneregeln insbesondere der TRBa 500 zu beachten.
(4) Der Beschluss gilt nicht für
(5) Gefahrgutrechtliche Transportvorschriften bleiben unberührt und spezielle, tierseuchenrechtliche Anforderungen sind zu beachten.
4 Begriffsbestimmungen Beschäftigte
Der Begriff des Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz definiert und wird mit der Biostoffverordnung ausgeweitet. Ehrenamtlich tätige Personen gehören nach dem Unfallversicherungsrecht zu den versicherten Personen und werden über die BGV a 1 in den Schutzbereich der Arbeitsschutzvorschriften einbezogen.
Arbeitgeber
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, für die Beschäftigte tätig sind. Mit der Biostoffverordnung werden dem Arbeitgeber auch Unternehmer ohne Beschäftigte gleichgestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Bergen
Bergen ist das Einsammeln toter Wildvögel einschließlich der Bereitstellung zum Abtransport. Zum Bergen gehören auch Desinfektions- und Reinigungsarbeiten.
5 Verantwortlichkeiten und Koordinierung
Die klassische Geflügelpest ist eine Tierseuche, für deren Bekämpfung die örtlich zuständigen Veterinärämter verantwortlich sind. In Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Seuchengeschehens kann die Hinzuziehung zusätzlicher Katastrophenschutzeinheiten oder Hilfsorganisationen erforderlich werden. In diesen Fällen sind die unterschiedlichen Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Dabei haben sie sich insbesondere gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen sowie ihre Beschäftigten darüber zu unterrichten. Der verantwortliche Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten der anderen Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen erhalten haben.
6 Gefährdungsbeurteilung
6.1 Erregerspezifische Informationen
Die hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) sind in die Risikogruppe 3 eingestuft.
Infizierte Tiere scheiden das Virus in hohen Konzentrationen mit allen Körpersekreten aus (Blut, Speichel, Tränenflüssigkeit, Kot). Vertreter des H5N1 Geflügelpestvirus asiatischer Herkunft scheinen bevorzugt über die Kopfschleimhäute infizierter Vögel ausgeschieden zu werden.
Nach derzeitigen Erkenntnissen kann die Übertragung auf den Menschen sowohl über die Atemluft (bei Aerosol- und Staubentwicklung) als auch durch Schmierinfektionen über die Schleimhäute erfolgen, wobei offenbar hohe Viruskonzentrationen erforderlich sind.
6.2 Relevante Tätigkeiten und Bereiche
(1) Das Risiko einer Infektion mit HPAI-Viren kann für den gesunden Menschen im Allgemeinen als gering angesehen werden. Eine Gefährdung kann allerdings bei einem direkten Kontakt mit HPAI-Viren nicht ausgeschlossen werden.
(2) Ein direkter Kontakt ist anzunehmen bei
(3) Bei den Tätigkeiten nach Absatz 2 handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung. Sie können auftreten
(4) In den in Absatz 3 genannten Bereichen ist bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit des Auftretens hochpathogener aviärer Influenzaviren zu berücksichtigen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind festzulegen.
6.3 Beurteilung der Infektionsgefährdung
(1) Der Grad der Infektionsgefährdung hängt ab von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten. Bei der Beurteilung ist darauf zu achten, ob die bekannten Übertragungswege für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Dabei spielt die Möglichkeit der Aerosolbildung eine wesentliche Rolle.
(2) Tätigkeiten, bei denen mit einer hohen Acrosolbildung gerechnet werden muss, sind z.B.:
Dagegen ist z.B. beim Bergen toter Wildvögel im Freien mit einer geringeren Aerosolbildung zu rechnen.
(3) Umgebungsfaktoren (z.B. Witterungsverhältnisse oder Arbeiten im Freien/in geschlossenen Räumen) können die Expositionsverhältnisse beeinflussen und sind deshalb bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
7 Schutzmaßnahmen
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu treffen. Der Arbeitgeber kann bei der Einhaltung der speziellen Maßnahmen dieses Beschlusses davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Biostoffverordnung zum Schutz vor einer Gefährdung durch HPAI-Viren erfüllt. Die Beschäftigten haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten und Schutzvorrichtungen sowie die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden.
7.1 Unterweisung
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zum Arbeits- und Infektionsschutz zu unterweisen. Insbesondere ist zum An- und Ablegen der jeweils vor Ort bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) einschließlich der Schutzkleidung vor Einsatzbeginn zu schulen (vgl. Anlage: Beispiel zum An- und Ablegen von PSA).
Maßnahmen zur Dekontamination von PSa und zur Händedesinfektion sind zu besprechen.
Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung sind von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
7.2 Technische Maßnahmen
Die Freisetzung von Staub oder anderen Aerosolen sowie die Möglichkeit von Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Insbesondere bei der Tötung von Geflügelbeständen muss mit starker Aerosolbildung gerechnet werden. Beschäftigte sind in besonderem Maße exponiert, wenn Tiere zusammengetrieben und einzeln eingefangen werden müssen. Tötungsverfahren müssen deshalb so gestaltet werden, dass Beschäftigte den Aerosolen möglichst wenig ausgesetzt sind. Dies kann z.B. erreicht werden, wenn die Tötung durch Flutung der Ställe mit CO2 erfolgt.
Die getöteten Tierbestände sollten mittels feiner Wassernebel befeuchtet und die anschließende Sammlung und Entsorgung mechanisiert durchgeführt werden z.B. mit Radladern mit Kabinenschutzbelüftung. Der Transport der getöteten Tiere hat in dicht schließenden Behältern zu erfolgen.
Bei der Bergung toter Wildvögel kann es z.B. bei trockener Witterung ebenfalls zu einer - wenn auch geringeren - Aerosolbildung kommen. Dem kann durch Benetzen der Kadaver mit einer Seifenlösung entgegengewirkt werden. Zur Verhinderung der Möglichkeit von Schmierinfektionen sind insbesondere beim Einsammeln kleiner Wildvögel technische Hilfsmittel wie z.B. Greifzangen oder berührungsfreie Techniken einzusetzen. Der Kadaver ist in einem der Größe des Kadavers angepassten, reißfesten und flüssigkeitsdichten Kunststoffbeutel/-sack oder ähnlichem einzusammeln, dieser ist anschließend dicht zu verschließen. Die Beutel/Säcke sind an geeigneter Stelle zu sammeln und vor dem endgültigen Abtransport von außen zu desinfizieren.
7.3 Organisatorische und Hygienemaßnahmen
(1) Die Zahl der Beschäftigten, die Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den Erregern der klassischen Geflügelpest durchführen, ist auf das für die Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den dazu befugten Beschäftigten betreten werden. Alle eingesetzten Kräfte sind namentlich zu erfassen.
(2) Essen, Trinken, Rauchen u. ä. sowie der Gebrauch von Kosmetika ist nur außerhalb kontaminierter Bereiche zulässig.
(3) Um eine Verschleppungs- und Infektionsgefahr zu vermeiden, ist der private Gebrauch von Handys in kontaminierten Bereichen nicht erlaubt.
(4) Vor Aufnahme der Tätigkeiten muss sichergestellt werden, dass
(5) Abgelegte PSA, die
(6) Aufbewahrungs- und Transportbehälter sind mit dem Symbol "Biogefährdung" zu kennzeichnen.
(7) Es sind nur die Desinfektionsmittel entsprechend den Angaben zu Verwendungszweck, Konzentration und Einwirkzeit einzusetzen, die vom zuständigen Veterinäramt für den jeweiligen Anwendungsfall vorgesehen sind. Bei der Händedesinfektion müssen die Hände während der Einwirkzeit feucht gehalten werden, d. h. die Menge ist dementsprechend zu bemessen. Auf eine vollständige Benetzung der Fingerzwischenräume ist zu achten. Einwirkzeiten sind einzuhalten. An Waschplätzen sind neben den Desinfektionsmitteln hautschonende Reinigungsmittel, Einmalhandtücher und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.
7.4 Unfälle und Erste Hilfe
(1) Jeder Vorfall (z.B. Beschädigung der persönlichen Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung, Haut- oder Schleimhautkontakt mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen, Verletzungen) ist dem Verantwortlichen vor Ort zu melden und zu dokumentieren. Dem Betroffenen ist kurzfristig der Besuch eines Arztes zu ermöglichen.
(2) Augenspülflaschen mit steriler Kochsalzlösung zum einmaligen Gebrauch sollen vorgesehen werden, falls Spritzer von Körperflüssigkeiten ins Auge gelangen.
(3) Bei Kontakt der Haut mit infektiösem Material ist schnellstmöglich eine Desinfektion mit dem vorgesehenen Hautdesinfektionsmittel durchzuführen.
7.5 Persönliche Schutzausrüstung
(1) Vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Arbeiten in Tierhaltungsbereichen vor Betreten der Bereiche, ist die erforderliche PSa anzulegen, die bei Beendigung der Tätigkeit bzw. beim Verlassen des Bereiches entsprechend Nummer 7.3 abgelegt, aufbewahrt und behandelt wird (s. Anlage). Dies gilt auch vor Pausen.
(2) Die PSa umfasst
(9) Je nach Art der Tätigkeiten können Zusatzausrüstungen erforderlich sein (z.B. beim Bergen toter Wasservögel in Flachwasserbereichen: Wathose; beim Bootseinsatz: Rettungsweste).
Bei Bedarf sind die Dichtlinien zwischen Schutzkleidung und Handschuhen bzw. Stiefeln mit Klebeband abzukleben.
(10) Beim Einsatz von Katastrophenschutz- und Hilfsorganisationen kommt auch persönliche Schutzausrüstung nach der Bundesausstattung zum Einsatz. Diese unterliegt nicht der PSA-Benutzerverordnung. Sie ist geeignet, wenn die hier beschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
7.5.1 Atemschutz
(1) Die Auswahl des Atemschutzes ist abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Kann eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden (z.B. bei engem Tierkontakt, bei der Tötung oder bei der tierärztlichen Untersuchung) sind unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen
Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nicht von einer Aerosolbildung auszugehen kann auf Atemschutz verzichtet werden, sofern die Möglichkeit einer Infektion durch Hand-Mund-Kontakte ausgeschlossen werden kann. Bei einer geringen Aerosolbildung können FFP1-Masken als ausreichend angesehen werden.
(2) Das Tragen von Atemschutz kann eine zusätzliche Belastung der Beschäftigten darstellen. Bei der Auswahl sind deshalb auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Auf die Regelungen der BGR 190 insbesondere zur Tragezeitbegrenzung und zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird hingewiesen.
(3) Die Wirksamkeit der Atemschutzmasken ist auf Dichtsitz zu prüfen. Beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Voll- und Halbmasken ist die erwartete Schutzwirkung wegen des schlechten Dichtsitzes nicht zu erreichen. In diesen Fällen kann ein Gebläsefiltergerät mit Haube Abhilfe schaffen. Atemanschlüsse, wie Masken und Hauben, sind vor Benutzung durch andere Personen und nach Schichtende zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Partikelfiltrierende Halbmasken können in der Regel nicht gereinigt oder desinfiziert werden. Sie dürfen nicht von mehreren Personen benutzt werden und sind nach einmaligem Gebrauch, spätestens nach Ablauf der Schicht zu entsorgen.
8 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die arbeitsmedizinische Beratung im Vordergrund. Sie sollte im Rahmen der Unterweisung nach Nummer 7.1 erfolgen. Dabei sind neben den erforderlichen Informationen zum Krankheitserreger, den Übertragungswegen und den Gefährdungen den Beschäftigten auch zu vermitteln, dass
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind darüber hinaus beim Tragen von belastendem Atemschutz erforderlich (siehe BGI 504-26).
9 Virustatika
Ist entsprechend den jeweiligen Länderegelungen eine prophylaktische Behandlung mit Virustatika vorgesehen, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten kurzfristig den Besuch eines Arztes zu ermöglichen. Bei der medikamentösen Prophylaxe handelt es sich um eine medizinische Maßnahme, die in Bezug auf den Arbeitsschutz immer im Zusammenhang mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erfolgen muss. Art und Umfang dieser Untersuchung und der ggf. erforderlichen medizinischen Prophylaxemaßnahmen liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes im Einverständnis mit dem zu untersuchenden Beschäftigten. Hierauf hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bevorratung antiviraler Medikamente kann deshalb aus Arbeitsschutzgründen nicht abgeleitet werden.
Hinweis: Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die jeweiligen Bundesländer für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Epidemien zuständig. Entsprechende - den öffentlichen Gesundheitsschutz betreffende - Regelungen zur medizinischen Prophylaxe beim Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza sind zu beachten.
Weitere Informationen zu Impfungen und zur prophylaktischen antiviralen Behandlung sind auf der Homepage des Robert Koch-Institutes unter www.rki.de zu finden.
10 Impfungen
Eine Impfung mit dem aktuellen humanen Influenza-Impfstoff bietet keinen Schutz vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren, sie kann jedoch Infektionen mit den aktuell zirkulierenden menschlichen Grippeviren verhindern. Damit wird die Gefahr einer Doppelinfektion mit humanen Influenzaviren und Erregern der Geflügelpest und somit das Risiko der Entstehung neuer humanpathogener Virusvarianten verringert. Aus Gründen des allgemeinen Bevölkerungsschutzes ist deshalb eine Impfung mit dem aktuellen humanen Impfstoff zu empfehlen.
Anlage
An- und Ablegen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) am Beispiel folgender PSA:
> Einmal-Overall, (z.B. Kat III, Typ 4, 5 und 6)
> Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit Ausatemventil
> Schutzbrille, enganliegend, Seitenschutz, Brillen geeignet
> Gummistiefel Schutzhandschuhe Anlegen der PSA:
Ablegen der PSA:
1) siehe auch FAQ des RKI unter www.rki.de
2) Näheres: "Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für das Management von Personen mit Verdacht auf aviäre Influenza (Influenzavirus A/115)" unter www.rki.de
3) weitere Informationen in der Informationsbroschüre des Landesamtes für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt "Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung-Tötung von Hausgeflügel aus besonderem Anlass" (www.verbraucherschutz.sachsenanhalt.de/arbeitsschutz/bio/bio.htm)
4) siehe auch FAQ des RKI unter www.rki.de
ENDE |
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