801 Nr. 19
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 20 - Druckbehälter mit Einbauten

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 8 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 57aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 20 gilt für Druckbehälter mit Einbauten nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 20 DruckbehV

2.1An Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, z.B. Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden Prüfung nach fünf Jahren keine Mängel festgestellt worden sind.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Einbauten im Sinne von Abschnitt 2.1 sind nicht nur feste Einbauten nach § 3 Abs. 8, die in TRB 002 Abschnitt 1.5 erläutert sind, sondern auch lose Einbauten, z.B. Katalysatorschüttungen, nicht aber solche Schüttungen, die auf die Behälterwandung erodierend wirken.

4 Wiederkehrende Prüfungen

4.1 Einbauten von Druckbehältern nach Abschnitt 2.1 brauchen zur Durchführung der inneren Prüfungen nicht ausgebaut zu werden, wenn die Besichtigung der zugänglichen Wandungsteile für die Beurteilung des betriebssicheren Zustandes des Druckbehälters ausreicht.

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