801 Nr. 18
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 19 - Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 7 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 56aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 19 gilt für Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 19 DruckbehV

2.1Bei Druckbehältern mit Auskleidung können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.

2.2Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den Sachverständigen vom Sachkundigen in den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen untersucht werden. Über die Untersuchungen ist Buch zu führen.

2.3Bei Druckbehältern mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn

  1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m2 oder mehr entfernt,
  2. Wandungen freigelegt oder
  3. Anfressungen oder Schäden an den Behälterwandungen festgestellt worden

sind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druckprüfung durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.

2.4Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur dem Schutz der Wandungen gegen chemische Einwirkung dient, müssen die Ausmauerung und die zugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom Sachkundigen auf Schäden untersucht werden. Die Zeitabstände für diese Untersuchungen müssen entsprechend den Betriebserfahrungen festgelegt werden. Bei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit Ausmauerung müssen die Untersuchungen nach Satz 1 alle vier Wochen durchgeführt werden. Über die Untersuchungen muß Buch geführt werden.

2.5Bei Druckbehältern, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eignung vom Sachverständigen geprüft worden sind Über die Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solcher Behälter der Gruppe IV nach Ablauf der Fristen nach § 10 Abs. 4 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet, daß er einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Auskleidungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in den fertiggestellten Druckbehälter nachträglich eingebracht werden.

3.2 Auskleidungen dienen dazu, Druckbehälterwandungen vor Einflüssen der Beschickung zu schützen, z.B. vor unzulässiger Korrosion oder Wärmeeinwirkung. Auskleidungen können auch dazu dienen, die Beschickung vor unerwünschten Einflüssen durch die Behälterwand zu schützen, z.B. vor Verunreinigung.

3.3 Auskleidungen nach Abschnitt 2.1 können auf der ganzen Fläche mit der Behälterwand fest verbunden sein, z.B. Verbleiung, Verzinkung, Verzinnung, Emaillierung, Gummierung.

4 Ausrüstung

4.1 Sulfit-Zellstoffkocher mit Auskleidung oder Ausmauerung müssen zusätzlich zur Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung mit einer selbstschreibenden Druckmeßeinrichtung und einer Alarmeinrichtung, die beim Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um 0,2 bar wirksam wird, ausgerüstet sein.

5 Betrieb

5.1 Bei Druckbehältern mit Auskleidung müssen sich die Untersuchungen nach Abschnitt 2.2 durch Sachkundige auf die Auskleidung des Druckbehälters erstrecken.

5.2 Bei Druckbehältern, bei denen die Ausmauerung oder Auskleidung nur oder auch dem Schutz gegen Temperaturüberschreitung dient, muß die zulässige Wandungstemperatur, z.B. durch Verwendung von Temperaturumschlagfarben als Anstrich, überwacht werden.

5.3 Art und Zeitpunkt des betrieblichen Prüfens nach Abschnitt 2.5 ist in der Betriebsanweisung nach TRB 700 Abschnitt 2.3 festzulegen.

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