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Regelwerk

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 301 - Calciumcarbidlager

Ausgabe Juni 1971
(ArbSch. 7-8/71 S. 227; 10/73 S. 422; 11/82 S. 48; 10/1988 S. 45; 01.01.2013aufgehoben)


1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRAC gilt für die Lagerung von Calciumcarbid.

1.2 Sie gilt nicht

  1. für Calciumcarbidlager, die nach § 1 Abs. 5 Nr. 2b) AcetV (jetzt BetrSichV) der AcetV nicht unterliegen,
  2. für die Lagerung von nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid,
  3. für Vorfüller und Füllgefäße von Acetylenentwicklern (siehe TRAC 201).

2. Allgemeines

2.1 (1) Calciumcarbid darf nur in trockenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen an Orten gelagert werden, die gegen das Eindringen von Wasser geschützt sind.

(2) Falls sich das Calciumcarbid in Gefäßen befindet, die auch für die Verwendung im Freien bestimmt sind (z.B. besondere Container für Calciumcarbid nach Nummer 3.13), brauchen keine besonderen Maßnahmen gegen Zutritt von Wasser (z.B. Schutz gegen Regen) getroffen zu werden.

2.2 Calciumcarbid darf nicht gelagert werden

  1. in Durchgängen und Durchfahrten,
  2. in Treppenräumen,
  3. in Haus- und Stockwerksfluren,
  4. in Räumen unter Erdgleiche.
  5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grundstücken oder Grundstücksteilen,
  6. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen (Ausnahmen siehe Nummern 4.41, 4.42 und 4.44 Absatz 2).

2.3 Calciumcarbidlagerräume müssen trocken und natürlich oder künstlich ständig gut durchlüftet sein.

2.4 (1) Calciumcarbid darf nicht mit explosionsfähigen Stoffen in demselben Raum gelagert werden.

(2) Calciumcarbid darf nicht mit brennbaren Stoffen und nicht mit Stoffen zusammen gelagert werden, die Calciumcarbidgefäße angreifen (z.B. Säuren). Dies gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird und erhöhte Gefahren nicht zu befürchten sind.

2.5 Calciumcarbidlagerräume müssen leicht zugänglich und ausreichend beleuchtet sein.

2.6 Calciumcarbidlagerräume müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

2.7 Beim Umgang mit Calciumcarbid ist folgendes zu beachten:
Behälter geschlossen halten,
Behälter vor Nässe schützen, ausgenommen Behälter nach Nummer 3.13,
Behälter nicht werfen,
Berühren mit der Haut, Augen und Kleider vermeiden,
im Brandfall Trockenlöscher (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) verwenden.

3. Bauvorschriften

3.1 Bauvorschriften für Calciumcarbidgefäße

3.11 (1) Calciumcarbidgefäße müssen aus gasdichten Werkstoffen (z.B. Stahlblech) bestehen sowie den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen gewachsen und wasserdicht sein.

(2) Die Forderung nach Wasserdichtheit gilt als erfüllt, wenn die Gefäße mit angefalzten Böden und gebördelten Verschlußkappen versehen sind (z.B. Calciumcarbidtrommeln). Das gleiche gilt auch für Stahlblechfässer mit Spannringverschluß.

3.12 Calciumcarbidgefäße aus gewelltem Stahlblech müssen mindestens folgende Wanddicken haben:

  1. Gefäße bis 50 kg Fassungsvermögen 0,4 mm
  2. Gefäße aber 50 kg bis 150 kg Fassungsvermögen 0,6 mm

Dies gilt nicht für nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Bauart nach zugelassene Verpackungen (Gefäße) für Calciumcarbid.

3.13 (1) Calciumcarbidgefäße, die auch für die Lagerung im Freien bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (z.B. Container), müssen luft- und wasserdicht und so beschaffen sein, daß Regenwasser leicht von ihnen ablaufen kann.

(2) Die Forderung nach Luftdichtheit entfällt, wenn durch besondere Maßnahmen der Zutritt von feuchter Luft zum Calciumcarbid verhindert wird, z.B. durch eine mit einer Trockenpatrone versehene Atmungsöffnung.

3.14 Für Calciumcarbidgefäße, die dazu bestimmt sind, auch als Vorfüller für Acetylenentwickler zu dienen, gilt außerdem TRAC 201.

3.15 (1) Calcumcarbidgefäße müssen durch folgenden Kennzeichnungen versehen sein:

Calciumcarbid,
Name und Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertreibers,
Gefahrensymbol F (Flamme) mit Gefahrenbezeichnung "leicht entzündlich",
reagiert heftig mit Wasser unter Bildung brennbarer Gase,
vor Nässe Schützen,
nicht werfen,
Nettogewicht und die Körnung des Calciumcarbids.

(2) Bei Calciumcarbidgefäßen nach Nummer 3.13 können die Kennzeichnungen
vor Nässe schützen,
nicht werfen
entfallen.

(3) Bei Calciumcarbidgefäßen nach Nummer 3.12 können die Kennzeichnungen nach Absatz 1 auf dem Deckel des Gefäßes entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu dieser TRAC aufgebracht sein.

3.2 Bauvorschriften Für Calciumcarbidsilos

3.21 Calciumcarbidsilos und ihre Fördereinrichtungen (z.B. Förderleitungen) müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und Wasser nicht an das Calciumcarbid gelangen kann.

3.22 Calciumcarbidsilos müssen so eingerichtet sein, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Konzentration auftreten kann (z.B. durch Lüftung, Beatmung mit trockener Luft, Spülen mit trockenem Inertgas, Aufgeben von trockener Luft oder trockenem Inertgas mit einem Überdruck von mindestens 10 mm WS).

3.23 Elektrische Einrichtungen im Inneren von Calciumcarbidsilos (z.B. Füllstandsanzeiger) müssen explosionsgeschützt sein.

3.24 Freistehende Calciumcarbidsilos sind mit einem Blitzschutz nach den allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) auszuführen.

3.3 Bauvorschriften für Calciumcarbidlagerräume

3.31Lagerräume für 10 - 200 kg Calciumcarbid

Für Lagerräume für l0 - 200 kg Calciumcarbid gelten nur die unter Nummer 2 aufgeführten Vorschriften.

3.32 Lagerräume für mehr als 200 kg bis 5000 kg Calciumcarbid

Für Lagerräume für mehr als 200 kg bis 5000 kg Calciumcarbid gelten zusätzlich zu Nummer 2 die Nummern 3.321 bis 3.327.

3.321 (1) Calciumcarbidlagerräume, die an andere Räume grenzen, müssen feuerbeständige Trennwände und -decken besitzen. Dies gilt nicht für Trennwände zu Acetylenentwicklerräumen. Die Außenwände dieser Lagerräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Dacheindeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausg. 2.70, wird hingewiesen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 brauchen Trennwände und -decken zu Nachbarräumen nur feuerhemmend zu sein, wenn in den Nachbarräumen nicht mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen ist (z.B. bei Räumen für nichtbrennbares Lagergut).

3.322 Bei freistehenden Calciumcarbidlagerräumen, deren Abstand zu anderen Gebäuden weniger als 3 m beträgt, müssen die Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Dacheindeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausg. 2.70, wird hingewiesen.

3.323 (1) In Trennwänden, die nach Nummer 3.321 feuerbeständig oder feuerhemmend sind, müssen Türen selbstschließend sowie feuerbeständig oder feuerhemmend sein.

(2) In Wänden, die nach Nummer 3.321 oder 3.322 aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sind, müssen die Türen ebenfalls aus nichtbrennbaren Stoffen ausgeführt sein.

3.324 Bei Calciumcarbidlagerräumen mit unmittelbarer Verbindung zu einem Acetylenentwicklerraum (siehe TRAC 201) müssen Trennwände und -decken zu anderen angrenzenden Räumen so beschaffen sein, daß Acetylen-Luftgemische nicht hindurchdringen können (z.B. durch Verputzen der Wände).

3.325 Wasser- und dampfführende Einrichtungen (z.B. Wasserleitungen und Heizungsanlagen) in Calciumcarbidlagerräumen müssen so beschaffen sein, daß bei Beschädigung Wasser nicht zur Lagerstelle des Calciumcarbids gelangen kann.

3.326 (1) Im Innern der Calciumcarbidlagerräume gilt die Lagerfläche einschließlich einer sie umgebenden Schutzzone von 5 m als Bereich im Sinne von Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Räume, in denen ausschließlich Calciumcarbidgefäße nach Nummer 3.13 Absatz 1 gelagert werden, sofern diese Gefäße dort nicht geöffnet werden.

3.327 Entlüftungsrohre von Calciumcarbidlagerräumen dürfen nicht unterhalb von Gebaudeöffnungen (z.B. Fenstern) münden.
Ein Bereich von mindestens 5 m seitlich und oberhalb sowie von mindestens 1 m unterhalb der Mündungen von Entlüftungsrohren muß von Zündquellen frei sein.

3.33 Lagerräume für mehr als 5000 kg Calciumcarbid

Für Lagerräume für mehr als 5000 kg Calciumcarbid gelten mit Ausnahme der Nummer 3.326 zusätzlich die Nummern 3.321 bis 3.333.

3.331 Calciumcarbidlagerräume dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen.

3.332 (1) Das Innere der Calciumcarbidlagerräume gilt als explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Räume, in denen ausschließlich Calciumcarbidgefäße nach Nummer 3.13 Absatz 1 gelagert werden, sofern diese Gefäße dort nicht geöffnet werden.

(2) Türen und sonstige Öffnungen von Calciumcarbidlagerräumen müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein. Diese Schutzzone gilt als Bereich im Sinne von § 22 der VDE 0165, Ausg. 8.69.

3.333 (1) In Trennwänden zwischen Calciumcarbidlagerräumen und Räumen mit nicht explosionsgeschützten Einrichtungen sind nur Türen mit Schleusen zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Trennwände in Räumen nach Nummer 3.332 Absatz 2.

4. Betriebsvorschriften

4.1 Allgemeines

4.11 (1) Calciumcarbidgefäße sind vor Bodenfeuchtigkeit und Überschwemmungs- und Spritzwasser geschützt aufzustellen (z.B. auf erhöhten Sockeln oder Rosten).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Calciumcarbidgefäße nach Nummer 3.13.

4.12 (1) Calciumcarbidgefäße müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein. Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen, z.B. öffnungslose Wände, verringert werden.

(2) Die Schutzzonen nach Absatz 1 und Nummer 3.332 Absatz 3 sind vor Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Die Nummern 3.326 Absatz 1 und 3.332, Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Calciumcarbidgefäße, die außerhalb von Arbeitsräumen verwendet werden, sofern

  1. der Gesamtinhalt der Gefäße nicht mehr als 200 kg beträgt, oder
  2. die Gefäße der Nummer 3.13 entsprechen und dafür gesorgt ist, daß keine Erhitzung erfolgen kann.

4.13 Abweichend von Nummer 4.12 Absatz 2 dürfen Kraftfahrzeuge, Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb von Schutzzonen und Lagerräumen betrieben werden, soweit dies der Betrieb eines Calciumcarbidlagers erfordert und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

4.14 In der Nähe indes Calciumcarbidlagers sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und Größe bereitzuhalten. Wasser und Schaum dürfen als Löschmittel nicht verwendet werden. Geeignet sind z.B. Pulverlöschgeräte, trockener Sand und inerte Gase.

4.15 (1) Der Zutritt zu Calciumcarbidlagern ist Unbefugten zu verbieten.

(2) An in dem Zugang zum Calciumcarbidlager muß ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht werden:

"Carbidlager. Kein Zutritt für Unbefugte.
Zum Löschen kein Wasser verwenden. Nicht rauchen."

4.16 In Calciumcarbidlagern ist die zulässige Lagermenge deutlich und dauerhaft anzugeben.

4.17In Calciumcarbidlagern dürfen nur Personen beschäftigt werden, die hierzu körperlich geeignet sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Sachkunde besitzen.

4.2 Calciumcarbidgefäße

4.21 Es dürfen nur Calciumcarbidgefäße gefüllt werden, die dicht und deren Verschlüsse nicht beschädigt sind.

4.22 (1) Vor dem Füllen sind die Calciumcarbidgefäße erforderlichenfalls zu reinigen und sorgfältig auszutrocknen. Noch dem Füllen sind die Gefäße dicht zu verschließen. Für Calciumcarbidgefäße, die dazu bestimmt sind, auch als Vorfüller für Acetylenentwickler zu dienen, gilt außerdem TRAC 201.

(2) Wird zum Trocknen Warmluft benutzt oder wird das Calciumcarbid warm eingefüllt, sind die Gefäße erst nach Abkühlen zu verschließen. Das gilt nicht für Gefäße, die so beschaffen sind, daß sie dem zu erwartenden Unterdruck standhalten.

4.23 Gefüllte Calciumcarbidgefäße dürfen nicht geworfen werden. Sie sind - ausgenommen Gefäße nach Nummer 3.13 - gegen Feuchtigkeit zu schützen.

4.24 Calciumcarbidgefäße dürfen nur mit nicht funkenreißenden Werkzeugen (z.B. mit bronzearmierten Stangen) geöffnet werden. Entlötungsgeräte sind nicht zulässig. Mit Ausnahme von Stahlzangen zum Abziehen des Deckels dürfen Stahlwerkzeuge nicht benutzt werden.

4.25 Geöffnete, nicht vollständig entleerte Calciumcarbidgefäße müssen nach der Calciumcarbidentnahme wasserdicht zugedeckt werden (z.B. durch wasserdicht schließende oder übergreifende, wasserundurchlässige Deckel).

4.26 Calciumcarbidgefäße noch Nummer 3.13 sind unmittelbar nach dem Entleeren luft- und wasserdicht zu verschließen.

4.27 (1) Calciumcarbidgefäße nach Nummer 3.11 müssen während des Transportes vor Nässe geschützt werden. Dies gilt auch für entleerte Gefäße.

(2) Absatz 1 gilt nicht für kurzzeitiger innerbetrieblichen Transport

  1. gefüllter Gefäße, die verschlossen sind,
  2. leerer Gefäße, sofern dafür gesorgt ist, daß Wasser nicht in die Gefäße hineinlaufen kann (z.B. Transport mit nach unten gerichteter Öffnung).

4.28 (1) Vor Reparaturarbeiten sind Calciumcarbidgefäße zu entleeren und von Calciumcarbidstaub zu reinigen.

(2) Calciumcarbidreste sind im Freien in einer Entfernung von mindestens 5 m von Zündquellen und Gebäuden mit reichlichem Wasserüberschuß (z.B. in Kalkschlammgruben) zu vergasen.

4.29 Leere Calciumcarbidgefäße, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, sind vollständig von Calciumcarbid- und Acetylenresten zu befreien. Dies kann z.B. durch mehrmaliges Auffüllen mit Wasser geschehen.

4.3 Calciumcarbidsilos 2

4.31 Calciumcarbidsilos sind vor dem Füllen mit trockener Luft oder trockenen Inertgasen so lange zu spülen, bis sichergestellt ist, daß das Füllen gefahrlos erfolgen kann.

4.32 Es ist dafür zu sorgen, daß sich durch Eindringen von Feuchtigkeit nicht Acetylen in gefahrdrohender Konzentration entwickeln kann (siehe Nummer 3.22).

4.33 Zur pneumatischen Förderung vom Calciumcarbid dürfen nur trockene Luft oder trockene Inertgase verwendet werden.

4.34 Förderleitungen sind nach der Trennung von dem Calciumcarbidgefäß wieder so zu verschließen, daß Feuchtigkeit nicht eindringen kann.

4.35 Während des Befahrens und der Durchführung von Reparaturarbeiten am Calciumcarbid-Silobehälter darf der Acetylengehalt an keiner Stelle mehr als 1 Vol.% betragen.

4.4 Calciumcarbidlagerung in Räumen

4.41 In Verkaufsräumen darf Calciumcarbid nur in Mengen bis zu 100 kg gelagert werden, wobei von jeder benötigten Körnung nur ein Calciumcarbidgefäß geöffnet sein darf. Die Lagermenge kann bis auf 200 kg erhöht werden, wenn der über 100 kg hinausgehende Vorrat in verschlossenen Calciumcarbidgefäßen aufbewahrt wird und diese Gefäße nur verschlossen abgegeben werden.

4.42 Calciumcarbid in Mengen von mehr als 200 kg bis 5000 kg darf in Calciumcarbidgefäßen außer in Räumen nach Nummer 3.33, die ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid dienen, auch in Räumen noch Nummer 3.32 gelagert werden, die anderweitig unter Berücksichtigung von Nummer 2.4 Absatz 2 benutzt werden.

4.43 Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5000 kg dort in Calciumcarbidgefäßen nur in Räumen nach Nummer 3.33 gelagert werden, die ausschließlich der Lagerung von Calciumcarbid dienen. Nummer 2.4 Absatz 2 bleibt unberührt.

4.44 (1) In Lagerräumen dürfen Calciumcarbidgefäße nur in solcher Zahl geöffnet aufbewahrt werden, wie es dem voraussichtlichen Tagesbedarf entspricht.

(2) In Arbeitsräumen, die den Anforderungen der Nummer 3.32 entsprechen, darf Calciumcarbid in Mengen von nicht mehr als 1000 kg gelagert werden. Für jede benötigte Calciumcarbidkörnung darf jeweils nur ein Gefäß geöffnet sein.

4.45 Calciumcarbidgefäße sind aus Verkaufs- und Arbeitsräumen nach Entleerung zu entfernen.

4.46 (1) Entleerte Calciumcarbidgefäße noch Nummer 3.11 dürfen nur in Räumen und an Plätzen im Freien gelagert werden, die auch für die Lagerung von Calciumcarbid zulässig sind. Sie dürfen außerdem im Freien unter einem Schutzdach oder einem sonstigen Regenschutz (z.B. wasserdichte Plane) gelagert werden.

(2) Leere Calciumcarbidgefäße müssen von einer Schutzzone von mindestens 2 m umgeben sein. Für die. Schutzzone gilt Nummer 4.12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

4.5 Calciumcarbidlagerung im Freien

4.51 (1) Calciumcarbidgefäße dürfen im Freien nur in einer Entfernung von mindestens 3 m von benachbarten Gebäuden gelagert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

  1. für Calciumcarbidgefäße noch Nummer 3.13
  2. für den Fall, daß die Wand des benachbarten Gebäudes feuerbeständig ist oder zu einem Calciumcarbidlagergebäude gehört.

4.52 (1) Calciumcarbidgefäße sind unter einem Schutzdach, und zwar In einem Abstand von mindestens 80 mm über dem Erdboden zu lagern. Durch geeignete Maßnahmen (z B. Boden mit Gefälle oder Roste) ist dafür zu sorgen, daß Wasser unter den Gefäßen ablaufen kann.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Calciumcarbidgefäße noch Nummer 3.13.

4.53 Für die Lagerung von Calciumcarbidgefäßen im Freien gelten im übrigen die Nummern 4.12 und 4.13.

________________
Fußnoten

1 Die in der Nummer 3.321 Absatz Satz 3 und Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen weichen bei Anwendung auf Calciumcarbidlagerräume von mehr als 500 kg Lagermenge teilweise vin den Vorschriften der Nummer 2.21 des Anhanges zur AcetV (jetzt BetrSichV) . Die Abweichungen bedürfen daher einer Ausnahme nach § 5 des AcetV (jetzt BetrSichV). Die Sicherheit ist bei Anwendung der abweichenden Regeln ebenso gewährleistet.  
2 Im Hinblick auf die Betriebsvorschriften kann bei Calciumcarbidsilos auf eine Schutzzone verzichtet werden
ENDE

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