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Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 201 - Acetylenentwickler
Ausgabe September 1973
(ArbSch. 10/1973 S. 417; BArbBl. 5/1979 S. 81; 11/1982 S. 48; 01.01.2013aufgehoben)
1. Geltungsbereich
Diese TRAC gilt für Acetylenentwickler (Entwickler), in denen Acetylen aus Calciumcarbid (Carbid) erzeugt wird.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Arten von Acetylenentwicklern
2.11 Lötentwickler
Lötentwickler (L-Entwickler) sind Entwickler mit einer Carbidfüllung (siehe Nummer 2.31) von nicht mehr als 1 kg und mit einer Dauerleistung (siehe Nummer 2.32) von nicht mehr als 0,5 m3/h zum Betrieb von Lötbrennern ohne Druckluft oder Sauerstoff.
2.12 Acetylenfackeln
Acetylenfackeln (F-Entwickler) sind Entwickler mit einer Carbidfüllung von nicht mehr als 10 kg. Das Acetylen wird für Beleuchtungszwecke ohne Druckluft oder Sauerstoff verbrannt.
2.13 Montageentwickler
Montageentwickler (M-Entwickler) sind Entwickler mit einer Carbidfüllung von nicht mehr als 2,5 kg und mit einer Dauerleistung von nicht mehr als 1 m3/h.
2.14 Werkstattentwickler
Werkstattentwickler (I-Entwickler) sind Entwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 24 kg bis 20 kg und mit einer Dauerleistung von weniger als 10 m3/h.
2.15 Ortsfeste Großentwickler
Ortsfeste Großentwickler (S-Entwickler) sind Entwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 20 kg und mit einer Dauerleistung von 10 m3/h und mehr, die zur dauernden Aufstellung an einem Ort bestimmt sind.
2.16 Fahrbare Großentwickler
Fahrbare Großentwickler (Sf-Entwickler) sind Entwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 20 kg und mit einer Dauerleistung von 10 m3/h und mehr, soweit sie ortsbeweglich sind:
2.2 Bauteile von Acetylenentwicklern
2.21 Vorfüller
Vorfüller sind abnehmbare oder fest angebrachte Behälter, die der Beschickungskammer vorgeschaltet sind und die dazu dienen, das Carbid einzubringen. Die Vorfüller sind gegen die nachgeschalteten Behälter absperrbar und gegen die Atmosphäre offen.
2.22 Füllgefäße
Füllgefäße sind luftdicht verschließbare Behälter, die sowohl zum Beschicken von Entwicklern als auch zur Lagerung und zum Transport von Carbid dienen können. Auf TRAC 301 Nummer 3.14 wird hingewiesen. Die Füllgefäße können auch als abnehmbare Carbidschleusen ausgebildet sein.
2.23 Carbidschleusen
Carbidschleusen sind der Beschickungskammer unmittelbar vorgeschaltete Behälter, die sowohl gegen die Beschickungskammer als auch gegen die Atmosphäre bzw. den Vorfüller oder das Füllgefäß absperrbar sind.
2.24 Beschickungskammern
Beschickungskammern sind Räume von Einfallentwicklern, aus denen das Carbid unmittelbar der Vergasung zugeführt wird.
2.25 Vergasungsräume
Vergasungsräume sind Räume, in denen das Carbid mit Wasser umgesetzt wird.
2.26 Gegendruckräume
Gegendruckräume sind Räume, die durch einen Wasserverschluß von den acetylenführenden Räumen abgetrennt und gegen die Atmosphäre abgeschlossen sind und in die das Wasser bei Druckanstieg abgedrängt wird. Gegendruckräume gelten nicht als acetylenführend.
2.27 Gassammler
Gassammler sind Räume, in denen das auch nach Unterbrechung der Gasentnahme durch Nachvergasung erzeugte Acetylen gesammelt wird. Sie können mit dem Vergasungsraum eine Einheit bilden oder dem Vergasungsraum als besonderer Behälter nachgeschaltet sein. Die Funktion eines Gassammler kann auch von einem Acetylenspeicher (Acetylenvorratsbehälter) noch TRAC 205 übernommen werden.
2.28 Sonstige Ausrüstungsteile
Zu den sonstigen Ausrüstungsteilen von Entwicklern gehören Sicherheitseinrichtungen und weitere für den Betrieb notwendige oder gebräuchliche Zubehörteile, wie Wäscher, Rückströmeinrichtungen, Wasserstandsanzeiger, Druckregler, Absperrorgane, Schalt- und Meßeinrichtungen.
Wegen der Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsventile und Sicherheitsvorlagen, wird auf TRAC 207 verwiesen
2.3 Sonstige Begriffsbestimmungen
2.31 Carbidfüllung
Als Carbidfüllung eines Entwicklers gilt die gesamte Carbidmenge, die bei Entwicklern mit Carbideinfall in die Beschickungskammer, bei Schubladenentwicklern in die Schubladen und bei Korbentwicklern in die Körbe eingefüllt werden darf.
2.32 Dauerleistung
Dauerleistung ist diejenige Entwicklerleistung, die als Mittelwert über eine Betriebsperiode von mindestens acht Stunden einschließlich der Zeit, die zum Befüllen und Entschlammen - bei Trockenentwicklern zum Entleeren - des Entwicklers benötigt wird, erzielt werden kann, ohne daß unzulässige Betriebszustände auftreten.
2.33 Niederdruckentwickler
Niederdruckentwickler sind Entwickler, bei denen der Betriebsüberdruck im Gassammler 0,2 bar 1 nicht überschreiten kann. Dieser Druck wird bei Entwicklern mit schwimmender Gasglocke durch das wirksame Glockengewicht und bei anderen Entwicklers durch die Höhe der im Wasserverschluß verdrängten Flüssigkeitssäule bestimmt.
2.34 Mitteldruckentwickler
Mitteldruckentwickler 2 sind Entwickler, bei denen der Betriebsüberdruck im Gassammler zwischen 0,2 und 1,5 bar betragen kann. Bei Entwicklern mit Flüssigkeitsverschluß gegen die Atmosphäre (offene Mitteldruckentwickler) wird der höchstzulässige Betriebsüberdruck durch die Höhe der verdrängten Flüssigkeitssäule bestimmt Bei Entwicklern geschlossener Bauart gilt einheitlich 1,5 bar als höchstzulässiger Betriebsüberdruck.
3. Allgemeines
3.1 Alle Bauteile von Entwicklern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.
3.2 Entwickler sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung
3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.
4. Werkstoffe
4.1 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen und mit Rückständen von Carbid nicht gefährlich reagieren können, sofern sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen.
4.2 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile von Entwicklern ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig:
(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 65 % Kupfer unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.
4.3 Zink. darf als Oberflächenüberzug gegen Korrosion verwendet werden.
4.4 (1) Für Behältermäntel, -böden und -deckel dürfen verwendet werden
(2) Andere Werkstoffe als nach Absatz 1 dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn sie hinsichtlich Festigkeit und Schweißeignung mindestens gleichwertig sind.
(3) Für Deckel darf auch Stahlguß GS-38 und GS-45.3 nach DIN 1681 sowie Grauguß der Mindestgüte von GG-20 nach DIN 1691 oder GTW-35 nach DIN 1692 verwendet werden. Für Deckel von Mitteldruckentwicklern darf Grauguß GG-20 und GTW-35 jedoch nur dann verwendet werden, wenn die Größe der Deckel nicht mehr als 0,1 m2 beträgt.
4.5 Wegen der Werkstoffe für acetylenführende Rohre wird auf TRAC 204 verwiesen.
5. Bemessung und Gestaltung
5.1 Festigkeitsanforderungen
5.11 Niederdruckentwickler müssen für den höchsten Betriebsdruck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zusatzbeanspruchungen (z.B. durch Beschickungseinrichtungen, Wasserfüllung, Rührwerk, Windlast) bemessen sein. Die Zusatzbeanspruchungen sind nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die Entwickler für einen inneren Überdruck von mindestens 1 bar bemessen sind.
5.12 Mitteldruckentwickler müssen für einen Überdruck von mindestens 24 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.
5.13 Abweichend von Nummer 5.12 brauchen S- und Sf-Entwickler, ausgenommen ihre Carbidschleusen, nur für einen Überdruck von 5 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen zu sein, wenn die Entwickler mit Berstscheibensicherungen nach Nummer 5.14 versehen sind.
5.14 (1) Die wirksame Fläche der Berstscheibensicherungen für Entwickler nach Nummer 5.13 muß mindestens betragen
(2) Für Entwickler mit einer Dauerleistung von mehr als 150 m3/h, muß die wirksame Fläche der Berstscheibensicherungen im Einzelfall festgelegt werden
(3) Der statische Ansprechdruck (Überdruck) der Berstscheibensicherungen muß zwischen 3 und 4,5 bar liegen.
(4) Die Entlastungsöffnung der Berstscheibensicherungen soll möglichst unmittelbar ins Freie führen. Sie muß so gerichtet sein, daß bei Bruch der Berstscheibe Personen nicht verletzt werden können. Wenn eine unmittelbare Entlastung ins Freie nicht möglich ist, muß die Entlastungsöffnung an eine ins Freie führende Abblaseleitung von mindestens dem doppelten Querschnitt der Entlastungöffnung angeschlossen werden. Die Abblaseleitung muß auf möglichst kurzem Wege unter Vermeidung scharfer Krümmer ins Freie geführt werden.
5.15 Für die Berechnung der Behälterwandungen gelten die AD-Merkblätter der Reihe B entsprechend.
5.16 Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204
5.2 Zusätzliche Anforderungen an carbidenthaltende Räume
5.21 Beschickungskammern dürfen nicht wesentlich größer sein, als es zur Aufnahme der zulässigen Carbidmenge erforderlich ist.
5.22 (1) Schubladen von Schubladenentwicklern müssen mindestens das Doppelte der zulässigen Carbidmenge lassen können. Die zulässige Füllhöhe muß deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Schubladen müssen gegen Verdrehen gesichert, leicht einzuführen, herauszunehmen und zu reinigen sein.
(2) Der Wasserzufluß muß bei Schubladenentwicklern durch ein von Hand zu betätigenden Absperrorgan zu unterbrechen sein.
5.23 Körbe von Korbentwicklern müssen so gestaltet sein, daß
5.24 Bei Korbentwicklern muß sichergestellt sein, daß die Acetylenentwicklung erst beginnt, wenn der Vergasungsraum geschlossen ist. Die Acetylenentwicklung muß von außen eingeleitet und unterbrochen werden können.
5.25 Bei der Beschickung von Mitteldruckentwicklern darf die freie Fallhöhe des Carbids auf Stahlflächen im Vergasungsraum nicht mehr als
betragen.
5.3 Zusätzliche Anforderungen an acetylenführende Räume
5.31 (1) Acetylenführende Räume müssen durchspülbar sein.
(2) Soweit es die Bauart des Entwicklers gestattet, muß die eingeschlossene Luft vor Inbetriebnahme der Anlage durch völliges Auffüllen mit Wasser ausgespült werden können.
(3) Soweit die Bauart des Entwicklers ein Auffüllen mit Wasser nicht gestattet, muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen oder mit Acetylen - bei L-, F-, M- und I-Entwicklern sowie bei S- und Sf-Entwicklern noch Nummer 9.22 Absatz 2 auch mit dem bei der Inbetriebnahme erzeugten Acetylen - ausgespült werden können.
(4) Bei S- und Sf-Entwicklern müssen acetylenhaltige Spülgemische durch ein Abzugsrohr abgeleitet werden können.
(5) Absatz 4 gilt auch für sonstige Entwickler, an die ein Acetylenverteilungsnetz angeschlossen wird.
5.32 Anschlüsse für die Entnahme von Gasproben und die Ableitung von Acetylen und Spülgemischen (Entlüftung) müssen so beschaffen sein, daß sie mit Anschlüssen für die betriebsmäßige Entnahme von Acetylen nicht verwechselt werden können.
5.33 Acetylenführende Rohre sollen so angeordnet sein, daß keine Wassersäcke entstehen können. An Stellen, an denen sich unvermeidlich Kondensat ansammelt, müssen Ablaßvorrichtungen vorhanden sein.
5.34 Abblaseleitungen von Druckbegrenzungseinrichtungen und Entlüftungsleitungen müssen so bemessen und geführt sein, daß das Gas ungehindert abströmen kann. Abblaseleitungen dürfen kein Absperrorgan besitzen.
5.4 Zusätzliche Anforderungen an Gassammler
5.41 Das Fassungsvermögen der Gassammler soll zur Aufnahme der Nachvergasungsmenge ausreichen.
5.42 Für Gassammler gilt Nummer 521 entsprechend.
5.5 Entschlammungseinrichtungen
5.51 Steinschleusen müssen gegen das Auftreten einen unzulässig hohen Drucken gesichert sein z.B. durch eine Entlüftungsleitung.
5.52 (1) Entschlammungseinrichtungen müssen ein ungehindertes Entfernen des Carbidschlammes und grobstückiger Rückstände gestatten. Entschlammungsstutzen bzw. -leitungen müssen in der Regel mindestens folgende Querschnitte haben:
(2) Bei S- und Sf-Entwicklern muß der Querschnitt des Entschlammungsstutzens mindestens so groß sein wie der Durchmesser der größten zulässigen Carbidkörnung, mindestens jedoch 1000 mm2 oder NW 40.
(3) Kleinere Querschnitte sind zulässig, wenn größere Rückstände durch Siebe oder ähnliche Vorrichtungen zurückgehalten werden.
5.53 Entschlammungskanäle innerhalb von Entwicklerräumen müssen so beschaffen sein, daß Acetylen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann.
5.54 Bei Trockenentwicklern muß der Trockenkalk über eine Schleuse oder in anderer geeigneter Weise aus dem Entwickler abgezogen werden können. Dabei darf Luft nicht in gefahrdrohender Menge in den Vergasungsraum eindringen können. Der Austritt von Acetylen muß möglichst gering gehalten werden können.
6. Herstellung
6.1 Für die Herstellung der Entwickler sind die AD-Merkblätter der Reihe H zu berücksichtigen.
6.2 Schweißarbeiten müssen durch noch DIN 8560 geprüfte Schweißer unter Überwachung durch sachkundiges Aufsichtspersonal ausgeführt werden.
6.3 Entwickler müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein, bei F-, L-, M- und I-Entwicklern durch Feuerverzinken oder ein. gleichwertiges Verfahren.
6.4 (1) Jeder Entwickler muß an gut sichtbarer Steile mit einem dauerhaften Fabriksschild versehen sein.
(2)Das Fabrikschild muß mit dem Entwickler fest verbunden sein, z.B. durch Nieten oder Löten.
(3)Das Fabrikschild muß folgende Angaben enthalten:
Hersteller oder Herstellerzeichen
typenbezeichnung
Baujahr
Herstellnummer
Dauerleistung
Carbidfüllung
Carbidkörnung
höchstzulässiger Betriebsüberdruck
gegebenenfalls Bauartzulassungskennzeichen
(4) Das Fabrikschild oder ein besonderes Schild muß ferner folgende Angaben enthalten:
Bei L-Entwicklern: "Keine Druckluft, keinen Sauerstoff verwenden" Bei Sf-Entwicklern: "Fahrbare Anlage. Nur im Freien oder in Entwicklerräumen betreiben!"
Bei räumlich getrennt aufgestellten Anlagenteilen von Entwicklern (z.B. Gassammlern):
Bestandteil des Acetylenentwicklers:Typenbezeichnung
Herstellnummer
gegebenenfalls Bauartzulassungskennzeichen
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1 1 bar wird 1 kp/cm2
(Stand: 20.08.2018)
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