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Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 202 - Acetylenkühler, -trockner und -reiniger
Ausgabe Februar 1976
(ArbSch. 9/1976 S. 324; BArbBl. 5/1979 S. 81; 11/1982 S. 48; 10/1990 S. 65; 01.01.2013aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenkühler, -trockner und -reinger.
1.2 Diese TRAC gilt nicht für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, die in einem chemischen Herstellungsprozeß eingesetzt sind und daher nicht der Acetylenverordnung (AcetV (jetzt BetrSichV)) unterliegen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Acetylenkühler
Acetylenkühler sind Apparate, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen die Temperatur des durchströmenden Acetylens vermindert wird. Sie können auch zum Anwärmen des Gases eingesetzt werden.
2.2 Acetylentrockner
Acetylentrockner sind Apparate, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen der Wasserdampfgehalt des durchströmenden Acetylens vermindert wird.
2.3 Acetylenreiniger
Acetylenreiniger sind Apparate, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen der Gehalt des durchströmenden Acetylens an Verunreinigungen (z.B. staub- oder gasförmige Verunreinigungen vermindert wird.
3. Allgemeines
3.1 Alle Bauteile von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.
3.2 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung
3.3 Die verwendeten Kühlungs-, Trocknungs- und Reinigungsmittel dürfen mit Acetylen und seinen Verunreinigungen unter Betriebsbedingungen nicht gefährlich reagieren, sofern sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen.
3.4 Die Anforderungen der Nummern 3.1 bis 3.3 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.
4. Werkstoffe
4.1 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen und mit Rückständen aus Calciumcarbid sowie mit den Trocknungs- und Reinigungsmitteln nicht gefährlich reagieren können, sofern sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen
4.2 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig
(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 70 % Kupfer unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt, und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.
4.3 Zink darf als Oberflächenüberzug gegen Korrosion verwendet werden.
4.4 Wegen der Werkstoffe für acetylenführende Rohre wird auf TRAC 204 verwiesen.
5. Bemessung und Gestaltung
5.1 Niederdruck-Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen für den höchsten Betriebsdruck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zusatzbeanspruchungen (z-B. Gewicht der Füllung) bemessen sein. Die Zusatzbeanspruchungen sind nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verrichtet werden, wenn die Acetylenkühler, Trockner und -reiniger für einen inneren Überdruck von mindestens 1 bar1 bemessen sind.
5.2 (1) Acetylenführende Teile von Mitteldruck-Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern müssen für einen Prüfüberdruck von mindestens 24 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die acetylenführenden Teile von Mitteldruck-Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern nur für einen Prüfüberdruck von 5 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen zu sein, wenn diese mit Berstscheibensicherungen versehen sind.
(3) Die wirksame Fläche der Berstscheibensicherung für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger nach Absatz 2 muß der Formel
genügen. In die Formel sind einzusetzenF in m2,V = freies Gasvolumen in m3
(4) Der statische Ansprechdruck (Überdruck) der Berstscheibensicherung muß zwischen 3 und 44 bar liegen.
(5) Die Entlastungsöffnung der Berstscheibensicherung soll möglichst unmittelbar ins Freie führen. Sie muß so gerichtet sein, daß bei Bruch der Berstscheibe Personen nicht verletzt werden können. Wenn eine unmittelbare Entlastung ins Freie nicht möglich ist, muß die Entlastungsöffnung an eine ins Freie führende Abblaseleitung von mindestens dem doppelten Querschnitt der Entlastungsöffnung angeschlossen werden. Die Abblaseleitung muß auf möglichst kurzem Wege unter Vermeidung scharfer Krümmer ins Freie geführt werden.
(6) Für die Berechnung der Behälter von Mitteldruck-Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern gelten die AD-Merkblätter der Reihe B entsprechend.
(7) Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.
5.3 Acetylenführende Teile von Hochdruck-Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern müssen für einen Prüfüberdruck von mindestens 300 bar bei der für die jeweilige Werkstoffart in den AD-Merkblättern der Reihe B geforderten Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.
5.4 Acetylenführende Räume sollen nicht größer sein als es für die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Apparate oder der Anlage erforderlich ist; sie müssen durchspülbar sein.
5.5 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen gegen Außenkorrosion und erforderlichenfalls auch gegen Innenkorrosion geschützt sein.
5.6 (1) Zum Nachweis der ausreichenden Bemessung ist eine Festigkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Bei Niederdruck-Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern genügt eine Dichtheitsprüfung beim höchstzulässigen Betriebsdruck.
(3) Bei Mitteldruck-Acetylenkühlern, -trocknern und reinigern beträgt der Prüfüberdruck p' für acetylenführende Teile
(4) Bei Hochdruck-Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern beträgt der Prüfüberdruck p' 300 bar.
(5) Die Nummern 5.11, 5.23 und 5.36 der TRAC 204 gelten entsprechend.
6. Herstellung
6.1 Für die Herstellung der Acetylenkühler, trockner und -reiniger sind die AD-Merkblätter der Reihe HP bzw. N zu beachten.
6.2 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen an gut sichtbarer Stelle mit einem dauerhaften Fabrikschild versehen sein.
(2) Das Fabrikschild muß mit dem jeweiligen Apparat fest verbunden sein, z.B. durch Nieten oder Löten.
(3) Das Fabrikschild muß folgende Angaben enthalten:
Hersteller oder Herstellerzeichen typenbezeichnung
Baujahr
Herstellnummer
höchstzulässiger Betriebsüberdruck
gegebenenfalls Bauartzulassungskennzeichen
7. Ausrüstung
7.1 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen mit den zum Ausspülen der acetvlenführenden Räume erforderlichen Anschlüssen versehen sein.
7.2 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes ausgerüstet sein.
(2) Bei Verwendung von Sicherheitsventilen muß die abgeblasene Gasmenge gefahrlos z.B. ins Freie abgeleitet werden. Bei Verwendung von Berstscheibensicherungen gilt Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Sicherheitseinrichtung nach Absatz 1 kann entfallen, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann (z.B. durch ein Sicherheitsventil nach TRAC 203 Nummer 6.12 oder durch eine Sicherheitseinrichtung an anderen Anlageteilen).
7.3 Soweit es zur Beurteilung der ordnungsmäßigen Arbeitsweise der Apparate erforderlich ist, müssen Temperaturmeßeinrichtungen vorhanden sein.
8. Aufstellung
8.1 Allgemeine Anforderungen
8.11 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger dürfen nur zusammen mit Acetylenentwirklern, Acetylenverdichtern oder
aufgestellt sein. Die Apparate müssen gut zugänglich sein.
8.12 Am Zugang zu Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und zu Aufstellplätzen im Freien nach Nummer 8.3 müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:
Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht Rauchen
Die Hinweise Kein offenes Licht und Feuer" und "Nicht Rauchen" entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.
8.2 Anforderungen an Aufstellräume
8.21 Aufstellräume dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.
8.22 Aufstellräume müssen
8.23 In Aufstellräumen dürfen nur die Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, die zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie Anlagen zur Erzeugung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sein.
8.24 Aufstellräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.
8.25 (1) Aufstellräume müssen So gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
(2) Wenn Aufstellräume nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz und Feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 220, Abschnitt 7.1, abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.
(3) Außenwände von Aufstellräumen sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(4) Dächer von Aufstellräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6, wird hingewiesen.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken zu Räumen, in denen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sind. Wände und Türen müssen aus nicht brennbaren Sauerstoffen hergestellt sein.
8.26 Heizungseinrichtungen in Aufstellräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.
8.27 (1) Die Aufstellräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
(2) Außerhalb von Aufstellräumen gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.
8.3 Anforderungen an Aufstellpläne im Freien
8.31 (1) Aufstellplätze für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.
(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 8.12 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.
8.32 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.
(2) Bei Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern, die zusammen mit einem Acetylenentwickler aufgestellt sind, muß der gemeinsame Aufstellplatz dieser Apparate von der für den Entwickler vorgeschriebenen Schutzzone umgeben sein.
(3) Die Schutzzonen gelten als Bereiche im Sinne von Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.
8.33 Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt Nummer 8.28 entsprechend.
9 Betrieb
9.1 Allgemeine Anforderungen
9.11 Zum Reinigen und Trocknen des Acetylens dürfen nur Mittel und Verfahren eingesetzt werden, die nach den Vorschriften der AcetV (jetzt BetrSichV) von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
9.12 (1) Innerhalb der Bereiche nach den Nummern 8.28 und 8.32 sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb von Bereichen noch den Nummern 8.28 und 8.32 betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.
9.13 In Aufstellräumen nach Nummer 8.2 oder in deren Nähe müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.
9.14 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.
(2) Beim Betrieb von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern müssen die Bedienungsvorschriften beachtet werden.
(3) Die Bedienungsvorschriften müssen aushängen oder jederzeit einsehbar sein.
9.15 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen gegen Frosteinwirkung geschützt werden.
9.16 Die Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.
9.17 Ist ein Acetylenkühler, -trockner oder -reiniger nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.
9.18 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder nach längeren Stillstandszeiten sind Acetylenkühler, -trockner und -reiniger vom Betreiber oder seinem Beauftragten auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung, zu überprüfen.
9.19 Acetylenhaltige Spül- oder Regenerationsabgase müssen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden.
9.2 Besondere Anforderungen
9.21 (1) Vor der ersten Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen so lange ausgespült werden, bis der Luftgehalt nicht mehr als 15 Vol.% oder der Sauerstoffgehalt nicht mehr als 3 Vol.% beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Acetylenkühler, -trockner und -reiniger auch mit Acetylen ausgespült werden, wenn das auszuspülende Volumen des Apparates nicht mehr als 10 m3 beträgt.
9.22 Schweiß und Schneidarbeiten an acetylenführenden Teilen von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern sind nur bei außer Betrieb gesetzten und von Acetylen befreiten Anlageteilen zulässig.
9.3 Regenerieren
9.31 Werden adsorptiv wirkende Trocknungsmittel in den Acetylentrocknern mit Acetylen regeneriert, darf der Gasüberdruck 0,5 bar und die Gastemperatur 200 °C nicht übersteigen.
9.32 Das Regenerieren von Trocknungs- und Reinigungsmitteln innerhalb der in die Anlage eingebauten Acetylentrockner und -reiniger mit Luft ist unzulässig.
9.33 Werden adsorptiv wirkende Trocknungsmittel mit Luft regeneriert, darf mit der Erwärmung erst begonnen werden, wenn im abströmenden Gas die untere Zündgrenze des Acetylens unterschritten ist (z.B. festgelegte Spülzeit).
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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